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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Fuchs, Georg: Deutsche Plastik
DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Das deutsche Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0216

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Deutsche Plastik. — Karl Schaefer.

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herme wirkt an sich etwas aufdringlich, aber
im Schatten von grossblätterigen Zier-
gewächsen, vielleicht hinter einem in üppigen
Farben gehaltenen Möbel, muss sie vortreff-
lich zur Geltung kommen. Hahn liebt auch
eine ziemlich kräftige Tönung, wenn er es
auch mit der eigentlich polychromen Be-
handlung meines Wissens bisher noch nicht
gewagt hat.
Unsere jüngeren Bildhauer, meist noch
nicht imstande, sich bis zu einem gewissen
Grade aus dem Naturalisiren zu erheben,
befürchten wohl, dass ihre Werke durch die
farbige Behandlung, die dann ebenfalls »natu-
ralistisch« sein müsste, den Figuren des
Panoptikums bedenklich ähnlich werden
könnten. Das mag wohl so sein, kann aber
nicht gegen die Polychromie, sondern nur
gegen die »Naturalistik« geltend gemacht
werden. - - Allein gerade Hermann Hahn
ist vorzugsweise begabt, a
darüber hinaus zu ge-
langen. Seine Büsten be-
kunden eine nicht ge-
wöhnliche Befähigung für
stilistische Ausdrucks-
mittel, seine Figuren an
der Isarthorbrücke
zeigen grosse Kraft in
den Linien, starke, frische
Pose und eine souveräne
Beherrschung der Tech-
nik: mit solchen Mitteln
kann man schon etwas
wagen!
Wir wiederholen! an
Talenten fehlt es nicht
und an »guten« Bild-
hauern. Es fehlt nur
daran, dass sie sich in
ihrem edlen Drange auch
des rechten Weges be-
wusst werden, und, ohne
der Schule der Antike zu
entlaufen, ohne die be-
deutenden Fortschritte in
der Technik, welche die
modernen Skulpturen
Frankreichs, Belgiens und
Englands errungen haben, Porträt-Doppelbüste.

zu ignoriren, in heimathlichem Geiste, in
heimathlichem Materiale schaffen, und die
in diesen liegenden Vorbedingungen zur
stilistischen Kräftigung erkennen und aus-
nützen. Georg Fuchs—München.

DAS DEUTSCHE
URHEBERRECHT AN WERKEN
DER BILDENDEN KÜNSTE.
(Fortsetzung.)
Es läuft daher die Schutzfrist gegen
Nachbildung bei solchen Kunstbildwerken
(seien sie vervielfältigt oder nicht) vom
Tage ihrer Herstellung während der Lebens-
dauer des Urhebers und noch 30 Jahre nach
Ablauf desTodesjahres des letzteren. Während


HER«. HAHN—MÜNCHEN.
 
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