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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 24.1909

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Breuer, Robert: Die Arbeit der Kunstgewerbe-Vereine: 19. Delegierten-Tag zu Halle a. S.
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https://doi.org/10.11588/diglit.7005#0147

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Die Arbeit der Kunstgewerbe- Vereine.

die Praxis, seine allgemeine Anerkennung durch
die Unternehmer und das Publikum, gesichert sei.
Besonders Muthesius warnte vor zu hochge-
spannter Erwartung, mit Recht hielt er es für
sehr problematisch, ob der Richter die „Ordnung"
auch in den Fällen, da auf sie nicht ausdrücklich
bei Anbahnung des Geschäftes Bezug genommen
wurde, als die natürliche Norm bedingungslos
würde gelten lassen. Grade weil hierfür keine
absolute Garantie, war es notwendig, daß die
berechtigte Interessenvertretung des Kunstge-
werbes, speziell der Entwerfenden, geschlossen
für den Preistarif eintrat. Hoffentlich tut nun
auch ein jeder das Seine zur Realisierung des
papiernen Gesekes. Die Einwendung, dafj die
Gebühren bei größeren Objekten zu hoch seien,
wird dadurch erledigt, daß sie der absteigenden
Skala unterliegen; bei einem Objekt von 10 000 Mk.
können nur 50°/o, bei einem Objekt von 400 000 Mk.
nur 30°/o der auf 1000 gestatteten Grundgebühren
erhoben werden.

Das wird schon gehen, wird sich regeln; die
Hauptsache ist: das Fundament zur wirtschaft-
lichen Gesundung der Kunstgewerbetreibenden
ist gelegt. — Das nicht minder wichtige Problem
des Urheberschutjes für kunstgewerbliche Erzeug-
nisse konnte leider nicht mit der gleichen Gründ-
lichkeit erledigt werden; Osterrieth war ver-
hindert. Doch da Jessen einsprang, so bekam
die Versammlung nichts Gleichgültiges zu hören;
vielleicht wurde die eigentliche Fallgrube und die
wichtigste Revisionsbedürftigkeit des Kunstschutj-
gesetjes von diesem trefflichen Kenner der Praxis
eindringlicher erfaßt, als dies je ein Jurist ver-
mocht hätte. Darin liegt die Hauptgefahr für die
Anwendung des Gesetjes, läge sie selbst für die
Anwendung eines vollkommeneren: der Richter
beginnt das Künstlerische erst beim Naturalisti-
schen, speziell beim Figürlichen, zu schäßen;
das Tektonische, der Wohllaut der Abmessung
ist dem juristischen Empfinden häufig noch keine
selbständige künstlerische Schöpfung im Sinne
des Gesekes. Das miserabelste Ölbild erfüllt den
Paragraphen, während der vorzüglichste Rahmen
ob seiner Schlichtheit des Schubes nur mit Mühe
teilhaftig wird. Da alles Recht leßten Sinnes
nichts anderes ist als eine Formel gewordene
Usance, so wird man sich billig gedulden müssen,
bis den Männern der Justiz das Gefühl für das
künstlerische Stigma eines gewerblichen Gegen-
standes wuchs. Wie arg es aber damit heute
noch bestellt ist, das bewies eine Episode, die
Weiß, der Vorsißende des Verbandes deutscher
Kunstgewerbe-Zeichner, vortrug: Einem Ange-
stellten, der im Büro einer Möbel-Firma Werk-
zeichnungen machte, wurde vom Gericht die

Qualifikation der höheren technischen Dienst-
leistung abgestritten; er hatte somit keine sechs-
wöchentliche, nur eine vierzehntägige Kündigung.
Die Begründung sagte, daß der Arbeit des Klägers
ein höherer Wert nicht zuzusprechen wäre,
da sie ja nur - in Strichen beständen hätte.
Der Fall ist typisch, umsomehr, als dieser Zeichner
den wünschenswerten Weg von der Werkstatt
durch die Schule zum Atelier genommen hatte.
Hätte er die Werkstatt nie kennen gelernt, so
würde ihm das Gericht ohne weiteres die höhere
Qualifikation zugesprochen haben; so aber war
er nur ein Tischler, der Striche machen konnte.

Zum pädagogischen Teil verlangte Professor
Groß —Dresden: der Verband möge ein offizielles
A. B. C. des Geschmackes herausgeben. Die Ver-
sammlung schien von diesem Vorschlage nicht
überrascht zu sein. Mir aber, der ich vorigen
Jahres in Hannover dabei war, als Groß seinen
Auftrag bekam, war dies Resultat ein wenig
wunderlich. Daß es auf eine Neugründung ab-
gesehen, hatte ich damals nicht verstanden. Mir
schien, als wollte man untersuchen, welche
Schäden die verschiedenen speziellen Fachzeit-
schriften haben und wie solchen abzuhelfen wäre;
mir schien, als wollte man über Mittel nach-
sinnen, rückständige Organe ein wenig zum Fort-
schritt zu reizen. Das hätte guten Sinn gehabt
und wäre (etwa durch eine Korrespondenz oder
durch Gratisüberlassung von guten Bildern und
Klischees) ausführbar gewesen. Statt dessen
kam nun dieser neue Vorschlag eines
approbierten und staatlich subventio-
nierten Katechismus. Auch gut; es läßt
sich darüber reden. Nur: man soll sich
derartige literarische und buchhänd-
lerische Unternehmungen gar nicht so
leicht vorstellen. Man sollte sie nicht
dadurch begründen, daß bisher noch
nichts ähnliches geleistet wurde. Noch
weniger sollte man (zwischen den Zeilen)
die Anklage erheben: Daß bisher über-
haupt keine brauchbare kunstgewerbliche
Literatur existiere. Leider findet sich
selbst bei den trefflichsten Praktikern
zuweilen keine Einsicht für das, was
die Publizistik — das Buch, wie die
Zeitschrift — gerade auf dem Gebiete des
Kunstgewerbes während der leßten Jahre
geleistet hat! Es ist höchst bedauerlich, daß
niemand aus der Versammlung (und es waren
da viele, die gute Ursache dazu gehabt
hätten) auf Grund der bereits vorhandenen und
ständig kontinuierenden Literatur das Verdienst
der deutschen Schriftsteller und Verleger aner-
kannt hätte. Wir unsererseits wollen uns durch

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