Wein- oder Giftmischerei
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Wahrhaftig, cs schadete nichts, wenn in unseren Tage»
nachstehende Verordnung noch in Kraft stünde, weshalb sic
hier eine Stelle finden möge:
„Gnädigste Verordnung, die Bestrafung derer Wcinvcrfälscher
betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Landgraff zu Hcffen,
Fürst zu Hcrßfcld, Graff zu Katzenelnbogen, Dictz, Zicgen-
hain, Nidda, Schaumburg und Hanau re. re.
Fügen jedcrmänniglich in Unserer Graffschaft Hanau
hiermit zu wissen und ist allenthalben bereits mehr als zu
nie! bekandt; WaS maßen das in den ältesten Rcichsgcsetzen
Anno 1497 und hernach höchst verpönte Wein- und Gisst-
mischcn seit einiger Zeit in mancherlei Weise und Gestalt hin
und wieder von neuem überhand genommen, unk von gcmcin-
süchtigcn und ehrvergessenen Leuten vielen Menschen durch
gemachte Weine am Leben und Gesundheit ein unersetzlicher
schade zugefügt, und große Bcttügerevcn damit getrieben
worden. Nachdem Wir nun sothancm Unwesen vvrzubcugcn
und die dadurch Unfern getreuen Unterthanen bevorstehende
Gefahr so viel thunlich abzuwcndcn, eine Nothdurfft ermessen:
So setzen, ordnen und wollen Wir hiermit, daß diejenigen,
welche die Weine mit Mineralien, Silberglctt, und dergleichen
zu vcrgifftcn und schädlich und ungesund zu mache» sich unter-
fangen, ohne einige Gnade mit dem Strange vom Leben
zum Tod gebracht, diejenigen aber, so die Verfälschung
mit Vegetabilicn, Rosinen oder Zucker verüben, auch die
Hclffcrs-Hclffer, welche Handreichung darzu thun, oder nur
Wissenschaft davon haben, und solches der Obrigkeit nicht
anzeigen, vor ewig mit dem Zuchthaus oder andern,
Gcfängnüß gestrafft; Und damit man dergleichen schäd-
liche Betrügerei desto leichter in Erfahrung bringen könne,
nicht nur die bei denen mit Mineralien verfälschten Weinen
erfundene Probe zu jedermanns Wissenschaft und Gebrauch
dieser Unserer Verordnung angefügt, sonder» auch hicfür
in Unserem Lande bei Ablassung und Pflege derer Weine
keine andere als zünfftige Bcndcrmcistcr gebraucht, diese aber
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Wahrhaftig, cs schadete nichts, wenn in unseren Tage»
nachstehende Verordnung noch in Kraft stünde, weshalb sic
hier eine Stelle finden möge:
„Gnädigste Verordnung, die Bestrafung derer Wcinvcrfälscher
betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Landgraff zu Hcffen,
Fürst zu Hcrßfcld, Graff zu Katzenelnbogen, Dictz, Zicgen-
hain, Nidda, Schaumburg und Hanau re. re.
Fügen jedcrmänniglich in Unserer Graffschaft Hanau
hiermit zu wissen und ist allenthalben bereits mehr als zu
nie! bekandt; WaS maßen das in den ältesten Rcichsgcsetzen
Anno 1497 und hernach höchst verpönte Wein- und Gisst-
mischcn seit einiger Zeit in mancherlei Weise und Gestalt hin
und wieder von neuem überhand genommen, unk von gcmcin-
süchtigcn und ehrvergessenen Leuten vielen Menschen durch
gemachte Weine am Leben und Gesundheit ein unersetzlicher
schade zugefügt, und große Bcttügerevcn damit getrieben
worden. Nachdem Wir nun sothancm Unwesen vvrzubcugcn
und die dadurch Unfern getreuen Unterthanen bevorstehende
Gefahr so viel thunlich abzuwcndcn, eine Nothdurfft ermessen:
So setzen, ordnen und wollen Wir hiermit, daß diejenigen,
welche die Weine mit Mineralien, Silberglctt, und dergleichen
zu vcrgifftcn und schädlich und ungesund zu mache» sich unter-
fangen, ohne einige Gnade mit dem Strange vom Leben
zum Tod gebracht, diejenigen aber, so die Verfälschung
mit Vegetabilicn, Rosinen oder Zucker verüben, auch die
Hclffcrs-Hclffer, welche Handreichung darzu thun, oder nur
Wissenschaft davon haben, und solches der Obrigkeit nicht
anzeigen, vor ewig mit dem Zuchthaus oder andern,
Gcfängnüß gestrafft; Und damit man dergleichen schäd-
liche Betrügerei desto leichter in Erfahrung bringen könne,
nicht nur die bei denen mit Mineralien verfälschten Weinen
erfundene Probe zu jedermanns Wissenschaft und Gebrauch
dieser Unserer Verordnung angefügt, sonder» auch hicfür
in Unserem Lande bei Ablassung und Pflege derer Weine
keine andere als zünfftige Bcndcrmcistcr gebraucht, diese aber
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Wein- oder Giftmischerei"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)