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Mord durch eine Bratwurst.

Welche bald hernach angefangen zu zanken, einer dem andern
seinen gehabten Rechtshandel vorzurupfen,, biß endlich der
Wirth dem Eingeladenen gedrohet, wenn er mit dergleichen
hitzigen Anzügen nicht aufhören werde, daß er ihme das nächste
auf seinem Teller liegende Messer in den Leib stoßen wolle.
Dictum factum, dann er alsobalden, zwar ohne Merkung des
andern, eine Brattwurst aus der Schüssel genommen und
solche dem Nachbarn in den Busen gestossen: welcher dermassen
darüber erschrocken, daß ihme die Seel in einem Huy aus-
gegangen, und er dieselbige nicht mehr erschnappen können,
allermaflen er dann alsobalden todt hinum gefallen und kein
Lebenszeichen weiter von sich gegeben.

Die hinterlassene tiefbetrübte Wittib hat bei der Obrig-
keit geklagt und um Ertheilung der Gott- und weltliebenden
Gerechtigkeit gebeten.

Des Beklagten Sachwalt erponiret, es were diese Bedroh-
ung aus keinem Arglist sondern aus lauter Fopperei wolmeinend
geschehen, er habe nichts anderes hiezu als eine Brattwurst
(so keine schädliche Wehr) gebraucht. Massen dann an des

Verstorbenen Leib einiges Mahl oder Kennzeichen einer an-
gethanen Gewaltthätigkeit nicht zu finden, daß aber denselben
die übermässige Furcht und Trunk, woraus et>va ein Schlag
entstanden, umgebracht, könne die Brattwurst dessen nicht ent-
gelten, seitens des Beklagten were aller Betrug, Muhtwillen
und böser Vorsatz gar weit gewest.

Die Wittib suplieiret, es hätte Beklagter indeme Unrecht
geübt, daß er dem Entleibten durch die tödtliche Betrohungen
und gleich in momento darauf gefolgtes zustoßen mehr als
zu viel geängstiget. Und weil darauf der tödtliche Hintritt
in continenti erfolget, so sehe niemand anders als der Be-
klagte daran: und daher mit gleichmässiger Lebensstraff hin-
gerichtet zu werden, schuldig.

Der Sachwalter duplieiret: Lwviel die scheinbaren Be-
j trohungen anbelanget, waren selbe zu keinem bösen Ende,
sondern nur zu Verhütung ferneren Greiuens und Zankens
entstanden. Ea autem, quae ad bonum finem destinata sunt,
in deteriorem extorqueri partem nequeunt. Allermassen dann
Beklagten die Bratwurst gezuckt, damit der Entleibte habe können

abnebmen d.b kein Ernst sondern nur Schertz, kein Zorn ' Der Bescheyd des Gerichtes hat aber gelautet. Well

j sondern nur Veration oder Fröligkeit dabey gewest sehn; daß ^ der Beklagte zu sepnes Nachbars Todesfall immcdiatc >e

I cr aber ihme wider alles menschliche Verhofsen das widrige Ursach gegeben, als soll auch gegen denselben en g

! eingebildet müne dasselbe Gottes Verhängniß gewest sehn, lichen Gesetz nach unvergchont verfahren werden.

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Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
"Mord durch eine Bratwurst"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Grafik

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES

Objektbeschreibung

Maß-/Formatangaben

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Künstler/Urheber/Hersteller (GND)
Watter, Joseph
Entstehungsort (GND)
München

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Rechtsanwalt <Motiv>
Gericht <Motiv>
Beklagter
Richter <Motiv>
Bratwurst
Gerichtsverhandlung <Motiv>
Karikatur
Buch <Motiv>
Kruzifix <Motiv>
Gerichtssaal
Gerichtsdiener <Motiv>
Satirische Zeitschrift

Literaturangabe

Rechte am Objekt

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Künstler/Urheber (GND)
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Digitales Bild
Rechtsstatus
Public Domain Mark 1.0
Creditline
Fliegende Blätter, 47.1867, Nr. 1153, S. 53

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CC0 1.0 Public Domain Dedication
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