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Droste-Hülshotf, Grundsätze des gemeinen Klrchenrcchtes

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aufgestellte und neuerdings wieder von Thein er de
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1827. §. 9. vertheidigte Meinung, dafs diese Sammlung
zu Rom entstanden seyn soll.
2) Der von Bonifacins V1H im Jahre
1298. zu Rom pubücirt, und an die Universitäten zu
Paris und Bologna geschickt, enthält 27 Decretaien,
welche erst nach dem Jahre 1298. erschienen sind,
z. B. c. 18. de e?ee^. e% e%ec?/ ptdesUde (1. 6.) c. 1.
de ^rocM7'^dor?'&MS. (1. 19.) c. 11. de o^i ord. (1. 18.)
c. Mw. de e? o^ed. (1. 17.) e. 1. de
(1. 18.) c. 4. 5. 6. 7. de reseWyd/s. (1. 3.) etc. Es
dürfte wohl der Mühe werth seyn, durch Vergleichung
von Manuscripten, sowie deräiteren Ausgabe desselben
diese Thatsache aufzuhelien. IVahrscheinlich mögen
diese Decretaien , weil sie bald nach der Puhlication der
Sammlung erschienen, von den Lehrern selbst an den
gehörigen Orten eingetragen worden seyn. — Die
S. 123. aufgestellte Behauptung , dals die CowcordtdM
Mtd?o?ds nur noch historisch von Wichtigkeit
seyen , ist S. 191. not. 569. des H. Bandes zurückge-
nommen.
Der Darstellung des Kirchenrechtes selbst legt der
Verf. dieEintheilungin das äufsere und innere zum
Grunde, und behandelt im ersten Theile das äufsere in
2 Capiteln, wovon das erste §. 62 — 80. mit dem Ver-
häituisse der Kirche zum Staate, und das zweite §-8t —
84. mit dem Verhältnisse der christlichen Kirchen zu
einander sich befafst. Das Verhältnis der Kirche zum
Staate wird betrachtet
1) nach philosophischen Grundsätzen, und als
das einzige richtige Verhältnis dasjenige bezeichnet,
wornach die Kirche und der Staat gegenseitig unabhän-
gig sind. Die Kirche hat daher das Recht, vom Staate
Schutz für ihre Wirksamkeit zu verlangen, d. h. Abhai
tung jeder gewaltsamen Störung kirchlicher Handlungen,
nicht aber Vollziehung der kirchlichen Vorschriften
 
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