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N°. 4. HEIDELB JAHRB. D LITERATUR. 1831.

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Wir Avürden aber mit solchen Relationen, oderauch
nur Auszügen , die Leser durch die wunderliche und
beschwerliche Form und durch das chaotische Durch-
einander in diesen Triaden in eben dem Mafse abge-
schreckt haben, wie wir sie anzuziehen wünschten. Wir
dachten es daher, wenn nicht eines Dankes, doch einer
nachsichtigen Aufnahme werth, wenn wir das Wesent-
lichste und Deutlichste aus dem Inhalte dieser Verord-
nungen aushüben, uns dabei nur an den ersten und wich-
tigsten Theii hielten , der allein von fremdem Einfluls
rein ist und die Grundlage der übrigen Gesetze bildet,
und wenn wir, indem wir dem anscheinend Ordnungs-
losen einen Zusammenhang abzugewinnen versuchten,
zugleich auf diese Weise dem Leser — nicht unser Ur-
theil über den Werth des Buches aufdrängen , sondern
nur ein eignes erleichterten.
Im Allgemeinen zeigt sich in diesen Cambriern der
Charakter der neueren Nationen, und sie schliefsen sich
schon durch diese Gesetzgebung von der alten Welt aus.
Es ist nämlich daraus vielleicht noch mehr als aus den
verschiedenen Gesetzen der Germanen klar, wie eigen-
tümlich diesen nordeuropäischen Urvölkern, den Kelten,
Deutschen, Scandinaviern, ja selbst den Slaven, im Ge-
gensatz zu den Griechen und (obwohl etwas weniger)
zu den Römern, der Zug ist, schon in den frühesten
Zeiten der gröfsten Einfachheit und des Naturzustandes
gesetzliche Ordnung nach einer Art von Instinct für
Recht und Gerechtigkeit einzuführen. Dazu kommt bei
diesen Cambriern der eigne Sinn für Betrachtung , der
sich auch in diesen Gesetzen deutlich ausspricht, die
Hindeutung auf alte Bildung, die es auch allein möglich
XXIV. Jahrg. 1. Heft. 4
 
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