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W. Probert, ancient Laws of Cambria.
den; denn wir müssen bekennen, dafs der bedeutendste
Gewinn, den wir, die wir diese Schrift nicht aus dem
Gesichtspunkt des Juristen iasen , daraus zogen, die
tiefere Einsicht in die historische Wahrheit ist, dafs
unter gleichen Zeitverhältnissen und Umständen sich
überaH mit Abrechnung des kiimatischen Unterschiedes
das Gleiche, unter ähnlichen das Aehnhche biidet,
dafs sich tausend kleine Erscheinungen an den verschie-
densten Orten , unter den getrenntesten Stämmen, wenn
sie auf einerlei Stufe der Bildung stehen, entsprechen,
während jedoch die geistige Richtung der einzelnen
Völker eine im Kleinen oft zurücktretende, im Grofsen
stets vorwaltende, alles durchdringende Differenz erzeugt.
Es war unser Wunsch, in dieser Anzeige dem deut
sehen Leser zu einem ungefähren Begriff zu helfen von
dem, was er in diesem Buche, und besonders was er
in diesem bezeichneten Theil des Buches finden könne,
und dies um so mehr, als, so viel uns bekannt ist, das-
selbe nur sehr selten bei uns benutzt, und von Nieman-
den noch angekündigt ward. Wir fühlten uns aber
dabei in grofser Verlegenheit; denn einmal sind wir
nicht so glücklich, diese Gesetze in der Urschrift lesen
zu können und uns fehlt — aus Gründen, die auseinan-
derzusetzen zu weitläufig wäre — die Ueberzeugung
von der durchgängigen Genauigkeit der vorliegenden
Uebersetzung; uns fehlt, was bedeutender ist, bei der
Unkunde der Sprache das Mittel, aus den vielen Resten,
die der patriotische Eifer der Welschen in der ge-
nannten o/' /UfzJes und auch sonst dem
Druck übergeben hat, nähere Belege und Aufklärungen,
vielleicht auch Kenntnifs des Alters der Gesetze aus der
Sprachvergleichung zu schöpfen ; und endlich war es
fast nöthig, zu diesem Zwecke die ganze Sammlung ab-
zuschreiben , wenn wir nicht leere Resultate unserer
Lectüre ohne Belege geben wollten, die w ir noch
dazu in einem höchst zweifelnden Tone hätten vortra-
gen müssen.
fDte jFo?'tsetsM?!g-
W. Probert, ancient Laws of Cambria.
den; denn wir müssen bekennen, dafs der bedeutendste
Gewinn, den wir, die wir diese Schrift nicht aus dem
Gesichtspunkt des Juristen iasen , daraus zogen, die
tiefere Einsicht in die historische Wahrheit ist, dafs
unter gleichen Zeitverhältnissen und Umständen sich
überaH mit Abrechnung des kiimatischen Unterschiedes
das Gleiche, unter ähnlichen das Aehnhche biidet,
dafs sich tausend kleine Erscheinungen an den verschie-
densten Orten , unter den getrenntesten Stämmen, wenn
sie auf einerlei Stufe der Bildung stehen, entsprechen,
während jedoch die geistige Richtung der einzelnen
Völker eine im Kleinen oft zurücktretende, im Grofsen
stets vorwaltende, alles durchdringende Differenz erzeugt.
Es war unser Wunsch, in dieser Anzeige dem deut
sehen Leser zu einem ungefähren Begriff zu helfen von
dem, was er in diesem Buche, und besonders was er
in diesem bezeichneten Theil des Buches finden könne,
und dies um so mehr, als, so viel uns bekannt ist, das-
selbe nur sehr selten bei uns benutzt, und von Nieman-
den noch angekündigt ward. Wir fühlten uns aber
dabei in grofser Verlegenheit; denn einmal sind wir
nicht so glücklich, diese Gesetze in der Urschrift lesen
zu können und uns fehlt — aus Gründen, die auseinan-
derzusetzen zu weitläufig wäre — die Ueberzeugung
von der durchgängigen Genauigkeit der vorliegenden
Uebersetzung; uns fehlt, was bedeutender ist, bei der
Unkunde der Sprache das Mittel, aus den vielen Resten,
die der patriotische Eifer der Welschen in der ge-
nannten o/' /UfzJes und auch sonst dem
Druck übergeben hat, nähere Belege und Aufklärungen,
vielleicht auch Kenntnifs des Alters der Gesetze aus der
Sprachvergleichung zu schöpfen ; und endlich war es
fast nöthig, zu diesem Zwecke die ganze Sammlung ab-
zuschreiben , wenn wir nicht leere Resultate unserer
Lectüre ohne Belege geben wollten, die w ir noch
dazu in einem höchst zweifelnden Tone hätten vortra-
gen müssen.
fDte jFo?'tsetsM?!g-