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N°. 11. HEIDELB. JAHRB. D. LITERATUR. 1831.

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No. 1. beginnt mit einem Räsonnement über den
„allgemeinen Character der städtischen Verfassung in
ihrer wechselnden Gestalt." Wir heben hier folgende
Worte, die uns für Deutschland durchaus treffend er-
scheinen, aus: „Eine Stadt ist ein solcher Ort, der aus
dem ursprüngtichen juristischen Zusammenhänge mit der
Umgegend ausgesondert ist, und eine abgeschlossene,
zu einer selbstständigen Gemeindeverbindung gestaltete
Localverfassung erhalten hat. Der Inhalt dieser beson-
deren , abgeschlossenen Ortsverfassung wird vielfältig
bestimmt durch die vorzugsweise den Städtebewohnern
eigne Betreibung der Handwerke und des Handels.
Hauptsitze dieser Erwerbszweige waren diese Orte zum
Theil schon, ehe sie Stadtverfassung erhalten haben, sie
sind es aber noch vollständiger und allgemeiner gewor-
den durch die städtische Verfassung selbst. Die Abge-
schlossenheit einer Stadt zeigt sich am ursprünglichsten
in Absicht auf Rechtspflege, Polizei und Kriegswesen,
demnächst auch durch ausschliefsliche Vorrechte in Be-
treff jener Hauptzweige der städtischen Nahrung." Be-
trachtungen über die besondere Ausbildung des deut-
schen Städtewesens schliefsen sich nun an, und auf diese
folgt die eigentliche Darstellung der Verhältnisse, aus
und unter denen sich das städtische Leben in Deutsch-
land entwickelt hat. Die Urgeschichte der Städte wird
abgehandelt in drei Paragraphen, von denen der erste,
„das alte Germanien," der zweite „die römischen Städte
am Rhein und an der Donau und die Schicksale dersel-
ben nach der Zerstörung der Römerherrschaft," der
dritte „die deutschen Ortsverfassungen in der Zeit der
merowingischen und carolingischen Könige" zum Ge-
XXIV. Jahrg. 2. Heft. 11
 
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