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W. Probert, ancient Laws of Cambria.

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denn lassen wir auch ihr Alter, das man in die Zeit des
Gesetzgebers *), 400 Jahre vor Christi Geburt, hinauf-
rückt , ohne eine so genaue Bestimmung; zeihen wir
auch den Uebersetzer, der in der Vorrede behauptet,
es fänden sich keine Spuren von Christenthum, aber desto
häufigere Erwähnung des bardischen Religionssystems in
diesen Gesetzen, des Irrthums, so werden uns doch die
Sitten, die wir geschildert, die Einrichtungen, die wir
dort bestehend finden, jene Form, in der uns die Schrift
überliefert ist, auf das bestimmteste überzeugen, dafs
sie in ein sehr hohes Alter und auf einen anfänglichen
Zustand der Staatsgeseiischaft hindeute; wir werden
selbst zugeben müssen , dafs jene Erwähnungen des
Christenthums, die uns auffielen, auf Rechnung von In-
terpolationen zu setzen sind, da allerdings das ganze
Verfassungsrecht in diesen Gesetzen auf die Religion
der Druiden zurückweist. Es ist auch des Uebersetzers
Meinung, dafs Verunstaltungen und spätere Zusätze,
wie natürlich, bei der ersten schriftlichen Abfassung
sich einschlichen ; es ist Schade, dafs es ihm nicht ge-
fallen hat, dergleichen Stellen zu bezeichnen und über-
haupt das ganze für einen Nichtwelschen sehr schwer zu
verstehende Buch mit Erläuterungen aus Volkssitte und
Geschichte zu begleiten. Der Uebersetzer macht die
Rechtskundigen aufmerksam auf die Jury, deren erste
Einrichtung er seinen Cambriern vindicirt und den An-
gelsachsen abstreitet; soviel ist sicher, dafs die Sache
einer Erwägung werth ist, dafs jeder, der das älteste
Recht der Germanen zu seinem Studium macht, diese
Gesetze nicht übergehen darf, indem er sicher daraus
lernen wird, dafs man mancherlei, was bisher dem ger-
manischen Volksstamm als eigenthümlich beigelegt ward,
der allgemeinen Richtung der nordeuropäischen Völker,
an denen sich die neuere Zeit heraufbildete, wird zu-
schreiben müssen. Auch hier ist indefs schwer zu schei-

*) Bei JetTrey von Monmonth Dunwalion, der Vater der in der
Sage so merkwürdigen Brüder Brenn und Belin
 
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