Lancizotle, Geschichte des deutschen StAdtewcsens.
14?
wird doch etwas als Regel des Verhältnisses entwickelt,
was Gegenstand des Bewulstseyns wird, was sich dann
als Gesetz ausspricht. Nur kann nie der Inhalt des
ganzen Verhältnisses Gesetz werden, denn das
Verhältnis ist ein lebendig sich umgestaltendes, wie der
einem jeden Individuum einwohnende Geist; das Ver-
hältnis auch nur zweier Menschen ist in jeder Stunde
ein etwas verschiedenes; jene zum Bewufstseyn gebrachte
Regel aber, die man als das dem Verhältnis zu Grunde
liegen sollende Gesetz betrachtet, bleibt unverändert bis
zu neuer Verständigung, und eben das, was die Glieder
einer unabhängigen , menschlichen Gesellschaft wissen
als das für sie geltende Gesetz, eben dies bildet ihren
Staat. Der Staat ist somit das objectiv festgestellteVer-
hältnifs seiner Bürger, und im Gesetz tritt der Staat
dem durch Zufälligkeiten bestimmten subjectiven Be-
wulstseyn der Einzelnen sein Verhältnis bildenden, tritt
er deren subjectiven Wünschen und Handlungen als die
höhere geistige Macht, als eine Schranke entgegen.
Referent, der diese und die folgenden Bemerkungen
vorausschicken zu müssen glaubt, um zuletzt den Punkt,
auf w eichem das Hochverdienstliche der politisch-histo-
rischen Bestrebungen des Herrn Verfassers der oben an-
gegebenen Werke am klarsten erscheint, deutlich her-
vorheben zu können, bittet das eben gesagte nicht so
mifszuverstehen, als sey er hinsichtlich des historischen
Ursprunges des Staates der Meinung, die Menschen
seyen darüb er von Anfa nge an ü b e r e i n g e k o m m e n,
dafs eine solche Schranke und wie sie seyn solle;
eben so wenig , wie man irgend einmal eine Berathung
angestellt hat, ob man eine Sprache haben wolle oder
nicht, ob man wirklich essen oder schlafen wolle oder
ob es nicht etwa besser sey, dergleichen nicht zu thun,
eben so wenig sind zu Anfänge menschlicher Dinge Be-
rathungen gehalten worden, oh die Menschen eine solche
Schranke, ein Gesetz, einen Staat haben wollten oder
nicht, denn um die Berathung über die Einführung des
14?
wird doch etwas als Regel des Verhältnisses entwickelt,
was Gegenstand des Bewulstseyns wird, was sich dann
als Gesetz ausspricht. Nur kann nie der Inhalt des
ganzen Verhältnisses Gesetz werden, denn das
Verhältnis ist ein lebendig sich umgestaltendes, wie der
einem jeden Individuum einwohnende Geist; das Ver-
hältnis auch nur zweier Menschen ist in jeder Stunde
ein etwas verschiedenes; jene zum Bewufstseyn gebrachte
Regel aber, die man als das dem Verhältnis zu Grunde
liegen sollende Gesetz betrachtet, bleibt unverändert bis
zu neuer Verständigung, und eben das, was die Glieder
einer unabhängigen , menschlichen Gesellschaft wissen
als das für sie geltende Gesetz, eben dies bildet ihren
Staat. Der Staat ist somit das objectiv festgestellteVer-
hältnifs seiner Bürger, und im Gesetz tritt der Staat
dem durch Zufälligkeiten bestimmten subjectiven Be-
wulstseyn der Einzelnen sein Verhältnis bildenden, tritt
er deren subjectiven Wünschen und Handlungen als die
höhere geistige Macht, als eine Schranke entgegen.
Referent, der diese und die folgenden Bemerkungen
vorausschicken zu müssen glaubt, um zuletzt den Punkt,
auf w eichem das Hochverdienstliche der politisch-histo-
rischen Bestrebungen des Herrn Verfassers der oben an-
gegebenen Werke am klarsten erscheint, deutlich her-
vorheben zu können, bittet das eben gesagte nicht so
mifszuverstehen, als sey er hinsichtlich des historischen
Ursprunges des Staates der Meinung, die Menschen
seyen darüb er von Anfa nge an ü b e r e i n g e k o m m e n,
dafs eine solche Schranke und wie sie seyn solle;
eben so wenig , wie man irgend einmal eine Berathung
angestellt hat, ob man eine Sprache haben wolle oder
nicht, ob man wirklich essen oder schlafen wolle oder
ob es nicht etwa besser sey, dergleichen nicht zu thun,
eben so wenig sind zu Anfänge menschlicher Dinge Be-
rathungen gehalten worden, oh die Menschen eine solche
Schranke, ein Gesetz, einen Staat haben wollten oder
nicht, denn um die Berathung über die Einführung des