Pöiitz , das conatitHtioneUe Leben.
Paa consüYutzoneMe LeAcn, nacA senten Formen Mwd BedtngKng'en. Dar-
non Hetnr. Ludm. PöHtz, AC. ^dtcAa. Ho/r., Rttt.
dea Af. S'öcA.s. - %rd:ensf - Ordens, ö^*. Le Aren der
an/* der Pn:n. zu Le:pz:g*. — Le:pz. m der HoAn .seAot RucAAandb
1831. 170 S. 8.
Der Verf. hat seiner Schrift eine geschichtliche
Einleitung vorausgeschickt, in welcher er eine Ueber-
sicht von den Verfassungen giebt, die in mehreren Euro-
päischen Staaten seit den Zeiten der Nordamerikanischen
und der Französischen Revolution eingeführt worden
sind. Er versteht unter Verfassungen die schriftlichen
Urkunden, welche die Gesammtheit der rechtlichen Be-
dingungen enthalten, auf denen das innere Leben eines
in der Erfahrung gegebenen Staates, nach dem noth-
wendigen Zusammenhänge der einzelnen Theile dieses
Lebens, beruht. Mit dieser Einleitung ist der Anhang
S. 165. zu verbinden, welcher die Aufschrift hat: Ueber-
sicht der in den Staaten des teutschen Bundes gegen-
wärtig bestehenden neuen schriftlichen Verfassungen.
(S. 3. hat sich eine Unrichtigkeit eipgeschlichen. Der
Verf. sagt: Das Englische Parlament nöthigte den Re-
genten aus dem Hause Stuart im J. 1629. die o/*
im J. 1613. die Testakte und im J. 1619. die
Lhz5cc^-CorpMS-Akte ab, „welche letzteren aber in der
neuesten Zeit durch Parlamentsschlufs aufgehoben wur-
den, weil der Rechtsgegenstand, welche diese Urkunden
festsetzten, nunmehr so fest und thatsächiichinderVer
fassung begründet ist, dafs er, keines besonderen Ge-
setzes fortbedarf.' Allerdings ist die Testakte — in
der vorigen Parlamentssitzung, als die Emancipation der
Katholiken ausgesprochen wurde, — aufgehoben wor-
den. Nie aber die #a&eas-CorpMS-Akte; vielmehr hat
man diese Akte durch mehrere spätere Parlamentsakten
vervollständiget, so dals man jetzt unter der H. C. Akte
den Inbegriff aller dieser Akten versteht.)
In der Schrift selbst bespricht der Verf. die Haupt-
aufgaben, welche bei der Einführung einer neuen Ver-
fassung oder durch den Verfassungsbrief zu lösen sind.
Paa consüYutzoneMe LeAcn, nacA senten Formen Mwd BedtngKng'en. Dar-
non Hetnr. Ludm. PöHtz, AC. ^dtcAa. Ho/r., Rttt.
dea Af. S'öcA.s. - %rd:ensf - Ordens, ö^*. Le Aren der
an/* der Pn:n. zu Le:pz:g*. — Le:pz. m der HoAn .seAot RucAAandb
1831. 170 S. 8.
Der Verf. hat seiner Schrift eine geschichtliche
Einleitung vorausgeschickt, in welcher er eine Ueber-
sicht von den Verfassungen giebt, die in mehreren Euro-
päischen Staaten seit den Zeiten der Nordamerikanischen
und der Französischen Revolution eingeführt worden
sind. Er versteht unter Verfassungen die schriftlichen
Urkunden, welche die Gesammtheit der rechtlichen Be-
dingungen enthalten, auf denen das innere Leben eines
in der Erfahrung gegebenen Staates, nach dem noth-
wendigen Zusammenhänge der einzelnen Theile dieses
Lebens, beruht. Mit dieser Einleitung ist der Anhang
S. 165. zu verbinden, welcher die Aufschrift hat: Ueber-
sicht der in den Staaten des teutschen Bundes gegen-
wärtig bestehenden neuen schriftlichen Verfassungen.
(S. 3. hat sich eine Unrichtigkeit eipgeschlichen. Der
Verf. sagt: Das Englische Parlament nöthigte den Re-
genten aus dem Hause Stuart im J. 1629. die o/*
im J. 1613. die Testakte und im J. 1619. die
Lhz5cc^-CorpMS-Akte ab, „welche letzteren aber in der
neuesten Zeit durch Parlamentsschlufs aufgehoben wur-
den, weil der Rechtsgegenstand, welche diese Urkunden
festsetzten, nunmehr so fest und thatsächiichinderVer
fassung begründet ist, dafs er, keines besonderen Ge-
setzes fortbedarf.' Allerdings ist die Testakte — in
der vorigen Parlamentssitzung, als die Emancipation der
Katholiken ausgesprochen wurde, — aufgehoben wor-
den. Nie aber die #a&eas-CorpMS-Akte; vielmehr hat
man diese Akte durch mehrere spätere Parlamentsakten
vervollständiget, so dals man jetzt unter der H. C. Akte
den Inbegriff aller dieser Akten versteht.)
In der Schrift selbst bespricht der Verf. die Haupt-
aufgaben, welche bei der Einführung einer neuen Ver-
fassung oder durch den Verfassungsbrief zu lösen sind.