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Ahrena: Cours de droit naturel ou de philosophie du droit. 483
ursprünglichen, angebornen Rechten, und erst erworbenen, hy-
pothetischen Rechten hervor, als welche erst in Folge des allge-
meinen Rechtsanspruches durch einen besondern Rechtstitel, na-
mentlich einen Vertrag, erworben werden.
Da jede Grund-Idee, welche ein Ganzes von gesellschaftlichen
Thatsachen umfasst, zu ihrer Entwicklung und Anwendung einer
eigenen Einrichtung bedarf, so ist diess auch beim Rechte der
Fall. Die ursprüngliche Einrichtung zu diesem Zwecke ist die
Familie; diese erweitert sich aber zum Stamme, endlich zum Staa-
te, welch letzterer entweder durch Vertrag oder durch materielle
Gewalt einer einzelnen hervorragenden Individualität oder eines
starkem Stammes entsteht. Der einzige Zweck der Staaten ist
die Handhabung des Rechtes, d. h. die Verschaffung der zur Er-
reichung des menschlichen Lebenszweckes nothwendigen Bedin-
gungen. Wenn also der Staat ausser diesem Zweck auf die
menschlichen Lebenskreise, z. B. die Entwicklung der sittlichen,
wissenschaftlichen, gewerblichen Einrichtungen, sich einen mate-
riellen Einfluss anmasste und sie unter seine Vormundschaft nahm:
so konnte diess entschuldigt werden, so lange die innere Lebens-
fähigkeit dieser Kreise noch nicht hinlänglich entwickelt war.
Jetzt aber ist die Fortsetzung dieser Leitung ein unerlaubter Ue-
bergriff.
Aus diesen Sätzen ergibt sich eine doppelte Reihe von Rechts-
verhältnissen. Einer Seits nämlich ist das Recht in Beziehung
auf die verschiedenen Persönlichkeiten, welche den vernünftigen
Lebenszweck erstreben: Einzeln-Recht, Familien-Recht, Gemeinde-
recht, Staats-Recht, Volker-Recht, Menschheits-Recht, Anderer
Seits aber bewirkt die Verschiedenheit der hauptsächlichsten Rich-
tungen des vernünftigen Lebenszweckes folgende Eintheilung:
Religions-Recht, Wissenschafts- und Unterrichts-Recht, Kunst -
und Gewerbe-Recht, Sittlichkeits-Recht, Handels-Recht.
Der Verf. erachtet es nun aber doch, um von dem Herkömm-
lichen, und namentlich den im positiven Rechte gebräuchlichen
Eintheilungen nicht allzusehr abzuweichen, für passend, die spe-
cielle Entwicklung des philosophischen Rechts nicht streng nach
der eben angeführten Eintheilung, sondern nach den drei Haupt-
beziehungen: Einzeln-Recht, Gesellschafts-Recht und Staats-Recht
abzuhandeln.
Die erste Abtheilung, das Einzeln-Recht begreifend, zerfällt
in vier Kapitel. Das erste handelt von dem ursprünglichen oder
natürlichen Rechte (dem sogenannten Ur-Rechte) des Einzelneu;
 
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