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626 Chmel: Geschichte Friedrich’s IV, mul Maximilian 1.
Ordnung" handelt das dritte Capitel von den fremden Herrschaften
im Lande, während der Vormundschaft, bis 1435. Das Alerte
gibt die genauen Angaben über den Clerus, wo besonders das
Verhältnis des BischotFs von Bamberg und seiner Besitzungen
zu merken seyn möchte, weil es, was Hr. Chmel wohl hätte dar-
legen können, im vorigen Jahrhundert grosse Verwicklungen und
Verwirrungen veranlasste. Im fünften Capitel wird auf dieselbe
Weise die Geschichte des Adels speciell durchgeführt und im
Einzeln ausführlich belegt. Sehr verdienstlich ist, dass der A^erf.
in dem sechsten, freilich nur kurzen Capitel mit grosser Mühe
auch das gesammelt hat, was sich über Geschichte und besonders
über Güterbesitz (welcher allein bürgerliche Existenz im Staate
gab) des innerösterreichischen Bürgerstandes in Städten und Märk-
ten in den Archiven auffinden liess. Das siebente Capitel enthält
die Familienverhältnisse und die vormundschaftlichen Streitigkei-
ten, welche dadurch anziehender werden, dass in Oesterreich der
Grundsatz galt, wenn gleich getheilt würde, so bliebe doch im
Grunde Gemeinherrschaft, weshalb sowohl Ernst der Eiserne als
Vormund Albrechts, als Friedrich der Vielgeprüfte als Vormund
des nachherigen Kaisers Friedrich, die Regierung", so lange sie
sie führten, im eigenen Namen führten.
Im zweiten Buch, wo von den ersten fünf Jahren der Regie-
rung Friedrichs (als Herzog von Oesterreich des 5ten) die Rede
ist, folgen sich die hier aus archivalischen Urkunden gegebenen
Nachrichten in Capitel geordnet, fast in derselben Ordnung, wie
vorher im ersten Buche, und zwar beschäftigt sich das erste Ca-
pitel blos mit dem ersten Jahr der Regierung. Gleich vorn sehen
wir, wie ungerecht oft pedantische Gerechtigkeit ist, und welche
unseelige Folgen das System der Ländertheilung in unsern fürst-
lichen Häusern hatte. Es war die Frage, wie Ernst des Eisernen
zwei Söhne sich über das Erbe desselben vereinigen und welchen
Antheil ihr Oheim haben und behalten sollte. In dieser Sache
gab Albrecht der Aeltere den wunderlichen Schiedsspruch: sie
sollten jeder gewisse Landestheile unabhängig besitzen, es war
aber nicht bestimmt, dass die inner ö sterreichisChen Provin-
zen ihrer unmittelbaren Leitung und Verwesung bleibend unter-
worfen seyn sollten. Herzog Friedrich sollte zwar sog'leich
die vorläufige Ueberantwortung der niedern Lande vornehmen,
aber es blieb ihm die Wahl, sich bis Weihnachten für die Beibe-
haltung der obern oder niedern Lande zu entscheiden. Die jun-
gen Herzoge sollten den andern Theil zur Verwesung erhalten,
 
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