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914 Wasserschieiben: Libri duo de synodalib. eausis et discipl. cccl.
Ref. alle Tage begegnen und die er, zu seiner Schande, gar nicht
kennt. Achtzehn Schriften (gedruckte) des Verf. werden S. 301.
aufgeführt, von denen Ref. nie etwas gehört hat, wie sollte er ur-
theilen dürfen. Der Verf. ist seiner Sache so gewiss, dass er
sagt, vor ihm sey gar nichts geleistet worden in der Materie, die
er behandle, er brauche keine Bücher zu nennen, vier, die allen-
falls des Namens werth seyen, habe Gans in der Vorrede zu He-
gePs Vorlesungen über Philosophie der Geschichte, und Rosen-
kranz in der Schrift über das Verdienst der Deutschen um die
Philosophie der Geschichte angeführt. Die Namen der vier Her-
ren zu nennen, ist ihm nicht der Mühe werth, seine Leser sollen
sie bei Gans und Rosenkranz aufsuchen. Ref. hofft, dass mit dem
Buche eine neue Periode für das Verdienst der Deutschen, um
die Anwendung der Katheder- und Schulweisheit auf die Geschich-
te, d. h, aufs lieben, beginnen werde, und erkennt dies Verdienst
der Deutschen und des Verfassers gern an.
Schlosser.

Reginonis /.Ibbutis Prumiensis libri duo de synodalibus eausis et
disciplinis eccelesiasticis jussu domini reverendissimi archiep.
Trever. Ratbodi ex diversis sanctorum patrurn conciliis atc/ue decretis
collecti. Ad optimorum Codd. fidem recensuit adnotationem duplicem
adjecit F. G. A. Wasser schieben, J. v. D. in literarum univ.
Bcrol. jus privatim docens. Lips. sumt. Guil. Engelmanni. 1?4Ö. 526
S. und XXIV. S. Vorrede. 8.
Der Eifer, mit welchem während des laufenden Jahrhunderts
besonders deutsche Rechtsgelehrte bemüht gewesen sind, neue
Quellen des vorjustinianisch - römischen Rechts an das Licht zu
ziehn und die schon vorhandenen Quellen dieses Rechts durch
neue Ausgaben brauchbarer und zugänglicher zu machen, hat auf
dem Gebiete des Rechts der katholischen Kirche ein ähnliches Be
streben in Beziehung anf diejenigen Rechtsquellen geweckt, aus
welchen die verschiedenen Gesetzsammlungen des Corpus juris
canonici geschöpft sind. Herr Dr. W., schon früher als Schrift-
steller dieses Faches, (durch seine Beiträge zur Kenntniss der
vorgratianiseben Kirchenrechtsquellen. Leipz. 1839.) rühmlich be-
kannt, hat sich durch die Herausgabe des Werkes des Abts Re-
gino de synodalibus eausis etc. ein neues Verdienst um das Quel-
lenstudium des kanonischen Rechts erworben. Schon um das Jahr
 
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