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Luise, Königin von Preussen.
denn was im Frühling geschehen konnte und sollte, wurde bis in den
Herbst verschoben, als bereits der Krieg mit Frankreich kaum vermeid-
lich erschien. Der Austritt Hardenberg’s und der Eintritt IIaug-
witzens, eines feinen, aber grundsatzlosen Diplomaten, hatte haupt-,
sächlich in die innern und auswärtigen Angelegenheiten Schwanken und
Unklarheit gebracht. Dennoch bleibt der Plan eines nordteutschen,
an Preussen als Oberhaupt geknüpften Reichsbundes merkwürdig
und lehrreich genug, um selbst jetzt bei vielfach veränderten und wie-
derum ähnlichen Umständen Aufmerksamkeit zu verdienen. Der am 21. August
durch den Grafen Haugwitz an den Grafen von Görtz, Sachsens
Bevollmächtigten, übersandte Constitutionsentwurf des nordischen
Reichsbundes enthielt folgende Hauptartikel: Zweck des Bundes:
Sicherheit von aussen und im Innern. Die drei vorzüglichsten Glieder
sind Preussen, Sachsen und Hessen (^Churhessen). 2) Preus-
sen nimmt die Würde eines Kaisers von Nordteutschland an, Sachsen
und Hessen die Königs würde. 3) Die übrigen Mitglieder sind:
a) Dänemark wegen Holstein; b) Schweden wegen Pommern;
c) Sachsen-Weimar, Gotha, Meiningen, Coburg, Hildburghausen; d) Braun-
schweig; e) Mecklenburg-Schwerin und Strelitz; f) Oldenburg; g) der
Fürst von Fulda; h) die Reichsstädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 4)Den
Titel Grossherzog nehmen an: die herz.- sächsische Linie, der Herzog
von Braunschweig, die älteste herzogl.- mecklenburgische Linie, der Her-
zog von Oldenburg; der Fürst von Oranien-Fulda wird Herzog. 5) Am
15. Oktober treten, vom Berliner Cabinet eingeladen, sämmtliche Stände
in Dessau als Congress zusammen, um unter Preussens Vorsitz eine förm-
liche Verfassungsurkunde zu entwerfen. Vorläufige Hauptpunkte derselben
sind: 6) Preussen, Sachsen und Hessen bilden das Bundes-
directorium; alle Anträge werden in das Directorium und
von diesem zur Dictalur gebracht. Ueber die Stimmenzahl der drei pa-
ciscirenden Höfe wird man sich vergleichen. 7) Sämmtliche Bundeslän-
der werden in drei Kreise getheilt: den brandenburgischen, sächsischen
und hessischen. — Nun folgt die nähere Bestimmung. 8) Die Besitzun-
gen der teutschen Ritterorden fallen den Landesherren zu, in deren Gebiet
sie liegen. 9) Die Reichsstädte sind der höchsten Gerichtsbarkeit des
Bundes und der oberherrlichen Aufsicht eben so unterworfen, als vorher
der des Kaisers und Reichs. Sie sind allezeit neutral und conscriptions-
frei, bezahlen aber dafür Charitativ-Subsidien. 10) Dem Oberhaupte
des Bundes stehen alle Vorrechte des teutschen Kaisers
in den ständischen Ländern zu. —* Im Falle der Minderjährigkeit
Luise, Königin von Preussen.
denn was im Frühling geschehen konnte und sollte, wurde bis in den
Herbst verschoben, als bereits der Krieg mit Frankreich kaum vermeid-
lich erschien. Der Austritt Hardenberg’s und der Eintritt IIaug-
witzens, eines feinen, aber grundsatzlosen Diplomaten, hatte haupt-,
sächlich in die innern und auswärtigen Angelegenheiten Schwanken und
Unklarheit gebracht. Dennoch bleibt der Plan eines nordteutschen,
an Preussen als Oberhaupt geknüpften Reichsbundes merkwürdig
und lehrreich genug, um selbst jetzt bei vielfach veränderten und wie-
derum ähnlichen Umständen Aufmerksamkeit zu verdienen. Der am 21. August
durch den Grafen Haugwitz an den Grafen von Görtz, Sachsens
Bevollmächtigten, übersandte Constitutionsentwurf des nordischen
Reichsbundes enthielt folgende Hauptartikel: Zweck des Bundes:
Sicherheit von aussen und im Innern. Die drei vorzüglichsten Glieder
sind Preussen, Sachsen und Hessen (^Churhessen). 2) Preus-
sen nimmt die Würde eines Kaisers von Nordteutschland an, Sachsen
und Hessen die Königs würde. 3) Die übrigen Mitglieder sind:
a) Dänemark wegen Holstein; b) Schweden wegen Pommern;
c) Sachsen-Weimar, Gotha, Meiningen, Coburg, Hildburghausen; d) Braun-
schweig; e) Mecklenburg-Schwerin und Strelitz; f) Oldenburg; g) der
Fürst von Fulda; h) die Reichsstädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 4)Den
Titel Grossherzog nehmen an: die herz.- sächsische Linie, der Herzog
von Braunschweig, die älteste herzogl.- mecklenburgische Linie, der Her-
zog von Oldenburg; der Fürst von Oranien-Fulda wird Herzog. 5) Am
15. Oktober treten, vom Berliner Cabinet eingeladen, sämmtliche Stände
in Dessau als Congress zusammen, um unter Preussens Vorsitz eine förm-
liche Verfassungsurkunde zu entwerfen. Vorläufige Hauptpunkte derselben
sind: 6) Preussen, Sachsen und Hessen bilden das Bundes-
directorium; alle Anträge werden in das Directorium und
von diesem zur Dictalur gebracht. Ueber die Stimmenzahl der drei pa-
ciscirenden Höfe wird man sich vergleichen. 7) Sämmtliche Bundeslän-
der werden in drei Kreise getheilt: den brandenburgischen, sächsischen
und hessischen. — Nun folgt die nähere Bestimmung. 8) Die Besitzun-
gen der teutschen Ritterorden fallen den Landesherren zu, in deren Gebiet
sie liegen. 9) Die Reichsstädte sind der höchsten Gerichtsbarkeit des
Bundes und der oberherrlichen Aufsicht eben so unterworfen, als vorher
der des Kaisers und Reichs. Sie sind allezeit neutral und conscriptions-
frei, bezahlen aber dafür Charitativ-Subsidien. 10) Dem Oberhaupte
des Bundes stehen alle Vorrechte des teutschen Kaisers
in den ständischen Ländern zu. —* Im Falle der Minderjährigkeit