Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 36.

HEIDELBERGER

1870.


Kirchenrecht.
In Deutschland besteht kein Buch übei* das öffentliche Recht
der Kirche. Man muss technisch sprechen von dem Rechte der
Kirche an sich, und nicht von dem Rechte der Staaten und der
Kirche. Das bekannteste Buch ist das von Devoti: er theilt es
ein in das jus personarum, rerum und judiciorum. Besondere
Arbeiten über das jus publicum haben geliefert So gl ia und Tar-
quini. Das Buch von Soglia hat nachdem Papst Leo XII. in
seiner constitutio »quod divina sapiontia« eine solche Darstellung
verlangte, die drei Capitel de statu ecclesiae, de summo Pon-
tifice universae ecclesiae Rectore, de episcopis Rectoribus particu-
larium ecclesiarum.
Im Concilio Tridentino stand die Lehre von der Zurechnung,
und den Sacramenten, im Concilio Vaticano bis jetzt die Lehre
von der Kirche und der Verfassung in dem Haupte der Kirche.
Die Literatur zum Concilio Vaticano ist schon jetzt grossartig:
wir führen nur an die fast auf sechzig u. s. w. geführten Briefe der all-
gemeinen Zeitung, die Anregung durch Döllinger, die besondern
Schriften in der Uebersicht des »Literar. Handweiser«, sowie im
Archiv für kathol. Kirchenrecht Bd. 23 f. Die Aeusserungen Einzelner
z. B. über die Unfehlbarkeit des Papstes in den theologischen Lehr-
büchern Deutschlands — dann von Walter in dem Kölner Volksblatt
1870. Blatt I. Nr. 51. Dieringer ebendort 57. Die Darstellung von
Segesser Studien und Glossen, der auf S. 40 der katholischen
Laien in Deutschland und Frankreich gedacht u. s. w. Dazu noch
dasjenige, was von nicht-deutschen Schriftstellern angeführt
ist bei Vering im Archiv f. Kirchenr. Bd. 24. S. LXV ff. und von
deutschen ebendaselbst S. LXVIIff.; endlich die historisch-poli-
tischen Blätter.
Es ist dieser Punkt kirchlich bis auf diesen Tag zu einem grossen
Stück Arbeit gebracht. Die Glaubenslehren de fide et moribus
sind festgestellt d. i. die Auctorität, die Rechte und Pflichten des
Papstes in dieser speciellen Rücksicht, wobei man auch über-
haupt der päpstlichen Constitutionen, namentlich der im Corpus juris
Canonici gedenken darf. Das Princip der katholischen Kirche ist
die Einheit derselben. Die Kirche will es auch hier mit den
Staaten nicht verderben. Es hat Vering im 24sten Band des
Archivs ein Capitel über die Diplomatie geschrieben.
Zwei Dinge sollten zuerst geordnet werden:
1) Die Glaubenslehren de fide et moribus — die Auctorität?
(Wo steht darüber Etwas in den neuesten Lehrbüchern des
Kirchenrechts?) Sie kömmt von Gott.
LX11I, Jahrg. 8. Heft. 36
 
Annotationen