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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 34.1918-1919

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Bode, Wilhelm von: Das angebliche neue Auktionsgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.13748#0062

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EDUARD VON GEBHARDT BILDNIS VON FRAU PIEPER (1874)

DAS ANGEBLICHE NEUE AUKTIONSGESETZ

Vor kurzem wurde in den Zeitungen der Ent-
wurf einer Auktionsverordnung bekanntgege-
ben, der in Preußen ausgearbeitet und dem Bun-
desrat vorgelegt sein soll. Bei dem Interesse, das
die Auktionen der letzten beiden Kriegsjahre in
weitesten Kreisen hervorgerufen haben, ist es
begreiflich, daß auch dieser Entwurf, der man-
chen dabei hervorgetretenen Übelständen abhel-
fen soll, lebhaft diskutiert wird. Zunächst meist
in abfälliger Weise, wie es ja zu gehen pflegt,
wenn schwere Mängel, aus denen manche Leute
große Vorteile gezogen haben, beseitigt werden
sollen. Daß aber von anderer Seite ein energi-
sches Vorgehen ebenso lebhaft begrüßt wird, kann
nach der allgemeinen Entrüstung über diese Auk-
tionen, wie sie sich in den Aussprüchen und Be-
schlüssen des Reichstags und des Preußischen Ab-
geordnetenhauses Luft machte, gar nicht zwei-
felhaft sein. Mir scheint nur, daß die Vorschläge
nicht weit genug gehen. Die Angriffe dagegen

gehen von der irrtümlichen Voraussetzung aus,
daß es sich hier um etwas ganz Neues handele.
Das ist durchaus nicht der Fall: Preußen und
die meisten anderen Bundesstaaten haben bereits
seit 1903 (soviel ich mich erinnere) eine allge-
meine Auktionsordnung, die ganz ähnliche Be-
stimmungen aufweist, wie der neue Entwurf, der
— so scheint’s — nur die alte Verordnung wieder
in Erinnerung bringen und ergänzen will, wohl
ausdrücklich für Kunstauktionen. Wie der Ent-
wurf entstanden ist, weiß ich nicht anzugeben,
da die Kunstverwaltung in Preußen bisher nicht
damit befaßt ist; er befindet sich also wohl im
Stadium der ersten Vorbereitung durch die Poli-
zei, der in Preußen das gesamte Auktionswesen
untersteht. Dadurch, daß dieser aber ein Sach-
verständiger für Kunstauktionen fehlte, und
weil die Gerichte die Bestimmung der alten Ver-
ordnung, daß der Versteigerer nicht zugleich
Kunsthändler sein dürfe, anders auffaßte als der

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