B Kunstbibliothek
Staatliche Museen
EDUARD VON GEBHARDT
BILDNIS DES SUPERINTEN-
DENTEN FELDNER (1871) 0
Gesetzgeber, konnten die Mißstände sich ein-
bürgern, die in den ersten Kriegsjahren beson-
ders zutage traten.
Eine Reihe der Bestimmungen, in denen sich
der Entwurf mit der alten Verordnung fast
deckt, erscheinen als notwendige Bedingungen
eines gesunden Kunstauktionswesens. So die
Forderung der Einholung zur Erlaubnis jeder
Versteigerung bei der Vorgesetzten Behörde, das
Verbot der Beteiligung der Auktionsfirma durch
Vorschüsse oder Garantieleistung an den Besit-
zer, das Verbot der Einschmuggelung eigener
Ware, der Interessierung der Kunsthändler und
Makler durch teilweisen Erlaß der Auktionsge-
bühr, das strenge Untersagen des künstlichen
Treibens der Kunstwerke oder ähnlicher Prak-
tiken bei der Steigerung, die Forderung eines
gewissenhaften Kataloges und der Namhaftma-
chung des Besitzers. Gegen diese Bestimmun-
gen kann schon anstandshalber kaum ein Ein-
wand gemacht werden. Aber heftig ist der Kampf
um eine andere Forderung entbrannt, obgleich
auch diese schon eine alte Bestimmung ist: der
Versteigerer soll nicht zugleich Kunsthandel
treiben. Das müsse er, behaupten die Gegner
dieser Bestimmung, denn wie solle er sonst die
nötigen Kenntnisse der Kunstwerke erwerben,
die er zu versteigern habe. Aber wer nur ein
wenig vom Kunstauktionswesen kennen gelernt
hat, weiß, daß auch die Auktionatoren, die zu-
gleich Kunsthandel treiben, bei jeder größeren
Auktion nicht nur einen, sonden gelegentlich
ein halbes Dutzend Sachverständige heranzie-
hen, weil sie selbst von manchen Sachen — oder
sagen wir ganz offen: von den meisten Sachen
wenig verstehen. Wie wäre es auch möglich, wenn
sie zugleich alte Gemälde und Kunsthandwerk,ost-
asiatische Kunst, Antike, Prähistorie, Waffen,
Ethnographie usf. kennen sollten! Das ist aber
auch nie verlangt vom Auktionator. Nach der
schlechten alten deutschen Art wurden die Ka-
taloge einfach nach der Angabe der Besitzer
gemacht und im Katalog wurde einfach ver-
merkt, daß für die Richtigkeit der Bestimmung
nicht aufgekommen würde. Seit etwa zehn Jah-
ren, seitdem auch in Deutschland die Verstei-
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Staatliche Museen
EDUARD VON GEBHARDT
BILDNIS DES SUPERINTEN-
DENTEN FELDNER (1871) 0
Gesetzgeber, konnten die Mißstände sich ein-
bürgern, die in den ersten Kriegsjahren beson-
ders zutage traten.
Eine Reihe der Bestimmungen, in denen sich
der Entwurf mit der alten Verordnung fast
deckt, erscheinen als notwendige Bedingungen
eines gesunden Kunstauktionswesens. So die
Forderung der Einholung zur Erlaubnis jeder
Versteigerung bei der Vorgesetzten Behörde, das
Verbot der Beteiligung der Auktionsfirma durch
Vorschüsse oder Garantieleistung an den Besit-
zer, das Verbot der Einschmuggelung eigener
Ware, der Interessierung der Kunsthändler und
Makler durch teilweisen Erlaß der Auktionsge-
bühr, das strenge Untersagen des künstlichen
Treibens der Kunstwerke oder ähnlicher Prak-
tiken bei der Steigerung, die Forderung eines
gewissenhaften Kataloges und der Namhaftma-
chung des Besitzers. Gegen diese Bestimmun-
gen kann schon anstandshalber kaum ein Ein-
wand gemacht werden. Aber heftig ist der Kampf
um eine andere Forderung entbrannt, obgleich
auch diese schon eine alte Bestimmung ist: der
Versteigerer soll nicht zugleich Kunsthandel
treiben. Das müsse er, behaupten die Gegner
dieser Bestimmung, denn wie solle er sonst die
nötigen Kenntnisse der Kunstwerke erwerben,
die er zu versteigern habe. Aber wer nur ein
wenig vom Kunstauktionswesen kennen gelernt
hat, weiß, daß auch die Auktionatoren, die zu-
gleich Kunsthandel treiben, bei jeder größeren
Auktion nicht nur einen, sonden gelegentlich
ein halbes Dutzend Sachverständige heranzie-
hen, weil sie selbst von manchen Sachen — oder
sagen wir ganz offen: von den meisten Sachen
wenig verstehen. Wie wäre es auch möglich, wenn
sie zugleich alte Gemälde und Kunsthandwerk,ost-
asiatische Kunst, Antike, Prähistorie, Waffen,
Ethnographie usf. kennen sollten! Das ist aber
auch nie verlangt vom Auktionator. Nach der
schlechten alten deutschen Art wurden die Ka-
taloge einfach nach der Angabe der Besitzer
gemacht und im Katalog wurde einfach ver-
merkt, daß für die Richtigkeit der Bestimmung
nicht aufgekommen würde. Seit etwa zehn Jah-
ren, seitdem auch in Deutschland die Verstei-
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