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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 25.1914

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Elster, Alexander: Das neue Patentgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.3870#0131

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Leberecht Migge,
Die gärtnerische
Anlage der


Mechanischen
Seidenweberei
Michels & Cie.
in Nowawes
bei Potsdam

DAS NEUE PATENTGESETZ

VON Dr. ALEXANDER ELSTER, JENA

• •

BER eine Reformbedürftigkeit des Patentgesetzes
von 1891, das auf den Grundlagen des Gesetzes
von 1877 beruht, sind seit längerer Zeit zahlreiche
Stimmen laut geworden. Ganz vorwiegend handelt es
sich bei diesen Reformwünschen um eine soziale Idee:
nämlich das Erfindungsrecht der Angestellten ethisch und
materiell zur Geltung zu bringen. Neben dieser Frage
war es die die Industrie beunruhigende juristische Streit-
frage, ob bei der Auslegung eines Patentanspruchs der
Stand der Technik zur Zeit der Erteilung wesentlich sein
solle. Weiter hat man Ermäßigung der Patentgebühren
und Vereinfachung der Zahlungsregeln gewünscht. Mehr
aus dem Schoße des Patentamtes selber als aus der An-
regung des Publikums heraus haben sich schließlich auch
Änderungen in der Verfassung des Patentamtes und im
Verfahren als wünschenswert erwiesen.
Gerade in dieser letzteren Hinsicht betonen die amt-
lichen Erläuterungen zu dem neuen Patentgesetz-Entwurf:
»Der Umfang, in dem die Tätigkeit des Patentamtes in
Anspruch genommen wird, hat im Laufe der letzten Jahr-
zehnte außerordentlich zugenommen. Die Zahl der jähr-
lichen Patentanmeldungen bewegt sich schon seit Jahren
zwischen 40000 und 50000 und zeigt dauernd eine Neigung
zum Steigen. Der blühende Zustand der technischen
Wissenschaft und Forschung, die vorwärtsdrängende Ent-
wicklung der technischen Produktion und der schaffenden
Gewerbe, der Wettbewerb mit den ausländischen Industrien
und das fortdauernde Anwachsen der Bevölkerung müssen
naturgemäß Ausbreitung und Vertiefung des erfinderischen
Denkens und Arbeitens begünstigen, die Menge der wirk-
lichen und der vermeintlichen Erfindungen vermehren, und
die Erwartung ist begründet, daß der Andrang der Er-
finder zum Patentamt in absehbarer Zeit nicht nachlassen
wird. Der Zweck der behördlichen Wirksamkeit kann aber
nur erreicht werden, wenn die Prüfung der Anmeldungen
schnell von statten geht und die Beteiligten nach kurzer
Zeit von dem Ergebnis verständigt werden.«
Dieses Ziel, das in dem Entwurf erstrebt wird und
wohl auch erreicht zu werden verspricht, liegt natürlich in
hohem Maße im Interesse des patentsuchenden Publikums.
Um eine rasche Erledigung zu erreichen, ist es naturgemäß
nötig, das Patentamt zu entlasten, indem ihm namentlich
die große Masse innerlich hohler Erfindungen, an die
zwar die Erfinder selbst glauben, die aber weder die
Industrie noch die Kultur fördern, abgenommen oder deren
Bearbeitung wesentlich vereinfacht wird. Den zum Zweck

der Arbeitsentlastung gemachten Vorschlag, zum Teil von
der Vorprüfung der nachgesuchten Patente abzusehen, hat
der Entwurf mit Recht nicht akzeptiert. Die sorgfältige
Vorprüfung — anstatt des in manchen Ländern gültigen
reinen Anmeldeverfahrens — hat den deutschen Patenten
ihr großes Ansehen in der Welt verschafft und der deut-
schen Industrie genützt. So versucht der Entwurf auf
andere Weise das Patentamt von den minder bedeutenden
Patenten zu entlasten, indem er trotz allgemeiner Herab-
setzung der Patentgebühren doch die Aufwendung des
Patentsuchers gerade für die erste Zeit erhöht. Denn
wenn nach dem geltenden Gesetz nur eine Anmeldungs-
gebühr von 20 M. und eine erste Jahresgebühr von 30 M.,
also zusammen 50 M. im Anfang zu zahlen waren, so soll
nach dem neuen Entwurf die Anmeldungsgebühr auf 50 M.
erhöht und die erste Jahresgebühr ebenfalls auf 50 M. er-
höht werden, so daß der Patentsucher künftig statt 50 M.
von vornherein 100 M. zu erlegen hat. Es ist anzunehmen,
daß durch eine solche Maßnahme, wenn sie Gesetz wird,
manche unbedeutende Kleinigkeit trotz ihrer theoretischen
Patentfähigkeit dem Patentamt ferngehalten werden wird.
Allerdings kann dadurch andererseits, was ich aber ent-
gegen anderen Beurteilern für selten halte, mancher wirk-
liche, aber mittellose Erfinder davon abgehalten werden,
für seine wertvolle Erfindung den Patentschutz nachzusuchen.
Trotz dieser anfänglichen Erhöhung werden die Patent-
gebühren im ganzen billiger. Während der ersten fünf
Jahre will der Entwurf auf die bisher gültige Steigerung
der Jahresgebühren (erstes Jahr 30 M., zweites Jahr 50 M.,
drittes Jahr 100 M., viertes Jahr 150 M., fünftes Jahr 206 M.)
verzichten und sie gleichmäßig auf je 50 M. festsetzen.
Während bisher also für die ersten fünf Jahre 530 M. zu
zahlen waren, ermäßigt sich künftig dieser Betrag auf
250 M. Indem erst vom sechsten Jahre an die Steigerung
um je 50 M. einsetzt, wird auch eine beträchtliche Kürzung
der weiter auflaufenden Gebühren erreicht und, wie die
Erläuterungen sagen, vermutlich vielen Patentinhabern der
Anreiz gegeben, die Patente länger vor dem Verfall zu
bewahren. Für die vollen 15 Jahre sind danach künftig
nicht mehr 5280 M., sondern nur 3500 M. zu zahlen. Die
Tatsache, daß die Gesamtjahresgebühren in Deutschland
höher sind als in den meisten anderen Ländern mit Vor-
prüfung, wird durch den neuen Vorschlag nicht aus der
Welt geschafft. Sie betragen (rund) in Japan 500 M., in
Schweden 800 M., in Norwegen 1000 M., in Großbritannien
2000 M., in Dänemark 2300 M., in Holland 2300 M., in


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