Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 27.1915/​1916

DOI Artikel:
Hansen, Fritz: Vom Urheberrechtan Architektur-Entwürfen
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4828#0025

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
tische

dem

ausdem

Bauplanverfertigers zu durchstreichen
oder sonstwie unkenntlich zu machen
und durch ihre eigenen Angaben zu
ersetzen. Durch ein solches Ver-
halten setzen sie sich den im Gesetz
bestimmten zivilrechtlichen und straf-
rechtlichen Folgen aus. Entwürfe
künstlerischer Art zu Gebäuden ge-
nießen den Schutz des Gesetzes
vom 9. Januar 1907.

Ob es sich daher um Entwürfe
für künstlerische Bauwerke oder um
Baupläne für Monumentalbauwerke
handelt, der Urheber genießt für
seine Arbeiten Schutz. Eine still-
schweigende Übertragung der Ur-
heberrechte des Architekten auf die
den Bau ausführende Firma ist nur
dann anzunehmen, wenn der Archi-
tekt als Angestellter tätig und durch
seinen Dienstvertrag verpflichtet war,
seine künstlerischen Fähigkeiten in
den Dienst des Betriebes zu stellen,
also für die Baufirma Entwürfe zu
liefern. Nur in einem solchen Falle
würde eine stillschweigende Über-
tragung des Urheberrechts statt-
finden, nicht aber, wenn der Archi-
tekt den Auftrag auf Ausführung im
Werkvertrag übernommen hat. Auch
in einem solchen Falle wird häufig
der Urheber seine Befugnisse in
bezug auf Vervielfältigung, gewerbs-
mäßige Verbreitung und gewerbs-
mäßige Vorführung den Bauherren
bezw. Eigentümern des Gebäudes
übertragen.

Was dabei aber gewöhnlich über-
sehen wird, das ist die Bestimmung,
nach welcher auch im Falle der
Übertragung des Urheberrechts der
Erwerber, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht das Recht hat,
bei Ausübung seiner Befugnisse an
dem Werke selbst oder an der Be-
zeichnung des Urhebers Änderungen
vorzunehmen. Also auch wenn der
Architekt seine Urheberrechte über-
tragen hat, ist dadurch sein Rechts-
nachfolger noch keineswegs befugt,
Änderungen an dem Werke oder
an dessen Bezeichnung vorzunehmen.
Ausgenommen sind nur solche Än-
derungen, für welche der Urheber
seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann. Hier-
bei wird es sich aber immer nur
um Änderungen handeln, die das
für die Vervielfältigung angewandte
Verfahren mit sich bringt. Die
Weglassung einzelner Teile wird
dagegen immer als unzulässige Än-
derung des Werkes anzusehen sein.

Ausstellung »Krieg und Kunstgewerbe« im Kgl. Landes-Qewerbemuseum in Stuttgart

Oben: Arbeiten der K. K. Fachschule in Haida, mit Betriebsfirma

Joh. Örtel Co. in Haida

Unten: Guter Kriegsschmuck, die oberen drei Stücke sind deutsch,

die drei unteren Stücke österreichisch

— 15
 
Annotationen