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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 27.1915/​1916

DOI Artikel:
Elster, Alexander: Vom Velagsrecht an künstlerischen Bildwerken
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Kunstgewerbliche Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.4828#0046

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lieit in dieser Hinsicht zu betrachten ist. Auf diese Dinge
möchte ich aber heute nicht näher eingehen.

Eine Zusammenstellung von Bildwerken mit etwas ver-
bindendem Text kann durchaus eine Verletzung der künstle-
rischen und literarischen Urheberrechte anderer sein. Wenn
man beispielsweise das künstlerische Schaffen eines Malers
so darstellte, daß man einen Band Text brächte und in einem
besonderen Band seine Gemälde in einheitlich gefaßten
Kunstblättern, die jeder herauslösen und sich einrahmen
lassen kann, so liegt hier zweifellos die Vermutung nahe,
daß der etwa beigegebene Text nur ein vorgeschobener
Scheinposten sein soll, der die Durchkreuzung des Schutz-
rechtes an den Bildern ermöglichen soll. Gegen solche
Fälle wird man natürlich einschreiten können; nur am
einzelnen Falle läßt sich ermitteln, ob der Text nur
die Bilder notdürftig zu verbinden bestimmt ist, oder ob
darüber eine einheitliche wissenschaftliche Idee — wie
beispielsweise bei einer Kunstgeschichte — waltet. Eine
Aneinanderreihung geschützter Modebilder würde, selbst
wenn ein verbindender Text dabei ist, keine erlaubte Ent-
lehnung darstellen. Wenn dagegen eine Entwicklungs-
periode der Mode an diesen Bildern gezeigt werden soll,
so würde diese literarische Idee die Entlehnung im allge-
meinen rechtfertigen, falls nichts besondere andere Momente
dieser Würdigung im Wege stehen.

Es handelt sich hier um eine der Kernfragen des ge-
samten Urheberschutzrechtes: um das Verhältnis von Zitat
zu Nachdruck, eine Frage, die dem Kunstschutz nicht
eigentümlich ist, sondern in allen Urheberschutzrechten
auftaucht, vielleicht aber gerade beim Kunstschutz be-
sonders schwer ins Gewicht fällt, weil es sich seiner Natur
nach dabei immer um in sich abgerundete Objekte (ein
Bild) handelt, die übernommen werden. Deshalb muß
der rechtliche Beurteiler aber geneigt sein, bei Bildwerken
die Entlehnung aus einer literarischen Stelle in die andere
schon als Nachdruck zu bezeichnen, wo er in gleichem Fall
textliche Übernahmen als Zitate bewerten würde, er muß also
die gesetzlichen Erlaubnisse der Entlehnung eng auslegen.

Noch mancherlei ließe sich in diesem Zusammenhange
sagen, auch über die Quellenangabe, über die Veränderung
oder Verkleinerung von Abbildungen bei der Wiedergabe,
über den Erwerb und Verkauf von Galvanos, doch würde dies
den Rahmen, der diesem Aufsatz gezogen ist, überschreiten
und soll daher hier nicht mehr besprochen werden. In dem
Labyrinth des Kunstverlagsrechtes empfiehlt es sich daher,
immer klare Verträge zu schließen, an allerlei Möglichkeiten
dabei zu denken. Wo es sich aber um Rechtsfragen handelt, die
außerhalb des Vertragsschlusses stehen, da werden der wirt-
schaftliche Zweck, die Verkehrssitte und die vernunftgemäße
Analogie stets ein entscheidendes Wort mitsprechen müssen.

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KUNSTGEWERBLICHE RUNDSCHAU







Berlin. Der Verband Deutscher Kunstgewerbevereine
hat betreffend den Wiederaufbau Ostpreußens folgende
Eingabe an Seine Exzellenz Herrn Oberpräsidenten von
Batocki gerichtet:

»Unter Euer Exzellenz Leitung sind bereits geeignete
Maßnahmen getroffen, daß der Wiederaufbau Ostpreußens
in einwandfreier Weise erfolgt. Es sind Bauberatungsstellen
gegründet, deren Aufgabe ist, dafür zu sorgen, daß neben
den wirtschaftlichen und gesundheitlichen auch die künst-
lerischen Gesichtspunkte des Städtebaues voll zur Geltung
kommen. Es ist zu erwarten, daß so die neuen Stadtteile
und Ortschaften ein schönes Denkmal unserer großen Zeit
werden.

Wir gehen wohl nicht fehl in der Annahme, daß die
Bereitstellung von Staatsmitteln sich nicht nur auf den
Hausbau, sondern auch auf die Beschaffung von Möbeln
erstrecken wird. Wie Herr Geheimer Baurat Fischer in
einem Vortrage im Ostpreußischen Architekten- und In-
genieurvereine zu Königsberg (Abdruck im Zentralblatt der
Bauverwaltung, 1915 Nr. 46) erwähnt hat, sind etwa 100000
Familien gezwungen, sich mit neuem Hausgerät zu ver-
sehen, wobei die Befürchtung nicht unterdrückt werden
kann, daß versucht werden wird, die übliche Ramsch- und
Abzahlungsware von ganz Deutschland dorthin abzu-
schieben. Als Vertretung des deutschen Kunstgewerbes
bitten wir ganz ergebenst, dieser Gefahr dadurch zu be-
gegnen, daß die Bauberatung in geeigneter Form auch auf
alle mit Hilfe des Staates anzuschaffenden Hausgeräte aus-
gedehnt wird. Nur auf diese Weise kann erhofft werden
daß gediegene einfache Möbel beschafft werden und so
auch das Innere der Häuser unsere Fortschritte in der
Wohnkultur widerspiegelt und in Einklang mit dem Äußeren
gebracht wird.

Es ist anzunehmen, daß im allgemeinen nur Massen-
ware in Betracht kommt, schon der billigen Preise wegen.

Die Verkaufsgeschäfte oder Vereinigungen werden in ihrem
eigenen Interesse Preislisten mit Abbildungen führen. Die
Handwerker werden sich zu Lieferungsverbänden vereinigen
müssen und sind dann auch dazu in der Lage. Vielleicht
würde es sich empfehlen, die Vorlage von Abbildungen
für die Möbelstücke bei Gewährung von Staatsmitteln zu
fordern, damit die Beratungsstellen den erwünschten Ein-
fluß ausüben können. Dann würden wohl auch alle Ver-
kaufsstellen ihre Möbelabbildungen an die Beratungsstellen
mit der Bitte um Genehmigung einreichen, um auf Grund
dieser Genehmigung ihre Möbel besser anpreisen zu können.
An der Hand dieser Abbildungen, die in den Beratungs-
stellen auszulegen wären, könnten sich die Möbelkäufer
bequem über die Wünsche dieser Stellen unterrichten, und
so würde die Beratung der einzelnen Bauherren leicht durch-
zuführen sein.

Euer Exzellenz bitten wir ganz ergebenst um wohl-
wollende Prüfung unseres Vorschlages.«

Darauf ist folgende Antwort eingegangen:
An den Vorsitzenden des Verbandes Deutscher Kunst-
gewerbevereine Herrn Geheimrat Dr. Ing. Muthesius, Berlin

Bellevuestraße 3

Die in Ihrer Eingabe vom 28. August erwähnten Be-
fürchtungen, daß bei der Beschaffung von Hausrat versucht
werden wird, die übliche Ramsch- und Anzahlungsware
von ganz Deutschland nach hier abzuschieben, werden auch
von mir gehegt.

Wie Sie aus dem beiliegenden Runderlaß vom 20. 6.
ersehen, habe ich schon damals besonders gegen die Ab-
schlagszahlungsgeschäfte, die sich ja in der Hauptsache als
Beförderungsstelle aller Ramschwaren schlechtester Qualität
gezeigt haben, ernstlich Stellung genommen. — Landräte
und Bezirksarchitekten werden nunmehr mit aller Aufmerk-
samkeit diese Geschäfte überwachen. Bei dem regen Ver-

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