Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 27.1915/​1916

DOI article:
Elster, Alexander: Vom Velagsrecht an künstlerischen Bildwerken
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4828#0045

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Hermann Muthcsius, Nikolassee

Deutsche Werkbund-Ausstellung Köln 1914

Vorraum des Pavillons der Hapag

gestattet, nur müssen sie entweder öffentlich ausgestellt
(also nicht bloß in Privatausseilungen) oder erschienen
sein. Manche Beurteiler wollen das Qesetzeswort »einzelne
künstlerische Werke« im Sinne von »einige wenige« ver-
stehen und nicht als »einzeln erschienene«. Das würde
bedeuten, daß beispielsweise eine Kunstgeschichte mit
vielen solchen Bildern — auch vielleicht vielen aus der-
selben Quelle, von demselben Künstler — gar nicht ohne
Befragen und Erlaubniserteilung des Künstlers geschaffen
werden könnte. Die ist eine Streitfrage nicht nur unter
den Kennern des Urheberrechts, sondern auch zwischen
Verlegern und Künstlern. Für die Auslegung des Ge-
setzeswortes darf man die Analogie des § 19,2 des Ur-
hebergesetzes heranziehen, wo von dem erlaubten Groß-
zitat »einzelne Aufsätze, Gedichte von geringem Umfang«
die Rede ist, und dies auch nur — gerade wie nach Kunst-
schutzgesetz § 19 -- in einer »selbständigen wissenschaft-
lichen Arbeit« oder für den Schul- und Unterrichtsgebrauch
geschehen darf. Hiernach muß man dann allerdings zu
dem Ergebnis kommen, daß die Worte nicht als »einzeln
erschienene« Kunstwerke in beliebig großer Menge usw.,
sondern als »vereinzelte« zu verstehen sind. Wollte man
dagegen Urh.-Ges. § 23 anführen, nach welchem solche
Übernahme von Abbildungen in jedes Schriftwerk (auch
nichtwissenschaftliche und nicht für den Schulgebrauch be-
stimmte) ins Feld führen, so ist dagegen zu sagen, daß

das Spezialgesetz, hier also das Kunstschutzgesetz, dem
allgemeinen vorgeht.

Was nun unter dem Begriff »einzelner«, also »einiger
weniger« zu verstehen ist, sagt Dernburg: »Besonders
zahlreiche Entlehnungen von Abbildungen und besonders
magerer Text können die Annahme nahelegen, daß es sich
um nichts anderes als eine Freibeuterei handelt« (Urheber-
recht Seite 291). Im übrigen aber gilt dabei wohl, daß
immer nur wenig aus ein und derselben Quelle genommen
werden darf — wohlverstanden wenn die freie Übernahme
überhaupt zulässig ist. Das ist sie aber bei künstlerischen
Bildwerken eben nur, wenn sie in eine selbständige wissen-
schaftliche (nicht auch in eine künstlerische!) Arbeit oder
in ein Schulbuch (und ebenfalls ausschließlich zur Erläute-
rung des Intalts) aufgenommen werden. Das Erfordernis
der »Selbständigkeit« soll nach Osterrieth ausdrücken, daß
die Arbeit ihren Zweck in sich selbst tragen soll, ohne
Rücksicht auf die beigegebenen Abbildungen; oder wie
Riezler sich zutreffend ausdrückt, die Abbildungen dürfen
nur Mittel zum Zweck sein. Schwierigkeiten bietet dann
immer noch die Frage, ob der Begriff »einzelne« sich be-
rechnet nach der Gesamtzahl der Bilder in derselben Quelle
oder nach der Zahl der Bilder in dem sie entnehmenden
Werk oder im Verhältnis zu beiden. Und weiter ist es
oftmals schwer, zu sagen, wieweit der Begriff »dieselbe
Quelle« geht — ob beispielsweise eine Zeitschrift als Ein-

— 35
 
Annotationen