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Kintzinger, Martin; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Westbindungen im spätmittelalterlichen Europa: auswärtige Politik zwischen dem Reich, Frankreich, Burgund und England in der Regierungszeit Kaiser Sigmunds — Mittelalter-Forschungen, Band 2: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.8246#0180

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166

Familia Regis und Gesandtschaft im Reich

Notwendigkeit solchen Austauschs - der in seinen wesentlichen Teilen mündliche
Kommunikation blieb.
Wenn Nicolaus Stock in seinem Begleitschreiben als bisheriger AzTtMsztzfcr an
der Kurie vorgestellt wird, so folgte dies dem gängigen Wortgebrauch für delegierte
Vertreter eines Herrschers an einem entfernten Ort politischen Geschehens. Dem
Üblichen entsprechend, kann aus dieser Terminologie zugleich abgelesen werden,
daß Stock über Verhandlungskompetenz im Rahmen der ihm vom König mündlich
mitgeteilten Botschaften verfügte. Er stellt sich also nicht als bloßer Bote,"*" sondern
als bevollmächtigter Gesandter dar. Dieser Status setzt zugleich voraus, daß er in
engen persönlichen Kontakt zu Auftraggeber und Adressat treten konnte, da es ihm
nur so möglich war, mündliche Botschaften zu übermitteln. Wenn auch auf diesen
Moment beschränkt, zeichnete doch die unmittelbare Nähe zum Herrscher den Ge-
sandten aus. In Philipp de Commynes Angaben zum Nutzen diplomatischen Ver-
kehrs (1471) wird hinsichtlich der zzzzz&zzsszz&zzrs befreundeter Fürsten dazu geraten,
diesen die penzzz'sszozz & vcoz'r Je prz'zzcc so oft einzuräumen, wie es nach dem Charak-
ter des Fürsten tunlich scheine."'
Zehn Jahre zuvor, 1422, sollte ein Gesandter vom Hof des englischen Königs,
Hartung von Clux, eine Anfrage bei Sigmund Vorbringen und mit dessen Antwort
unverzüglich zurückkehren. Die Mission gestaltete sich jedoch schwieriger als er-
wartet, obwohl Clux dem deutschen König seit langem persönlich bekannt war. Er
schrieb nach England f.. J 7 /zzzug spcd Jzz'zzz filze Ezzzperoü z'zz zzE f/ze /zzzsie i/zzzi i ztzz'gizi; so
ifzzzi Uze Ezzzporor izzzs jTz(fz7e<7 zzU zozzz* zfeszTe f... J. Seine geplante sofortige Rückehr aber
verzögerte sich, da (.. .J ffze Ezzzporor sziyzie io zzze pizztzft/, ilzzzi 7 szzM zzo/zi yone Jzwüe izyzzi
zzzzio iyzzze ifzzzi 7 szzfde wyie f.. . j zzzzzf Uzereopozz fze fzzzse fzofziezz zzze zzi? wzzy zzzzio Uzz's iz'zzze."^
Erst als Sigmund nach Böhmen aufbrach, kam der Gesandte von ihm los. Noch un-
ter dem Eindruck der letzten Gespräche resümierte er - in dem eilig verfaßten Ent-

115 Ebd., fol. 55r (1. November 1432).
116 Aus der englischen Überlieferung läßt sich nachweisen, daß einfache Botengänge - das noch
nicht als Gesandtschaft zu wertende Überbringen einer Nachricht - vielfach auch Spielleuten
übertragen wurden, die zwischen den Höfen reisten. John Southworth, The English medieval
minstrel. London 1989, bes. S. 133-141.
117 Philippe de Commynes, Memoires, 1 (1464-1474). Hrsg. v. Joseph Calmette. (Les classiques de
l'histoire de France au moyen äge, 3). Paris 1964, Liv. 3, chap. 8, S. 219. Commynes folgt hierin
bekanntlich der zurückhaltenden Sichtweise Ludwigs XI., wohingegen die zeitgleiche italieni-
sche Gesandtschaftspraxis den Wert persönlicher (und längerfristiger) Nähe zum Herrscher stär-
ker betont. Aus dieser Sicht ist darüber gehandelt bei Maulde-la-Claviere, Diplomatie, 3, S. 1 f.
Er betont zu Recht das personale Element der Gesandtschaftspolitik: Der Gesandte, der im Auf-
trag seines Herrn und stellvertretend für ihn handelt, war stets als Botschafter des Herrschers,
nicht des Landes zu verstehen. Ebd., 1, S. 294. Im Vergleich der Gebräuche an den europäischen
Höfen weiß Maulde-la-Claviere, gestützt auf italienische Gesandtschaftsberichte, über die Ei-
genarten des römisch-deutschen Reisekönigs in den letzten Jahren des 15. Jahrhunderts zu be-
richten: »Le roi des Romains n'est pas d'un abord bien facile; il voyage perpetuellement et mande
les ambassadeurs oü et quand cela lui plait.« Ebd., 3, S. 25 f.
118 Foedera, Conventiones, Literae, Et Conventiones cujuscunque generis Acta Publica, inter Reges
Angliae, Et alios quosvis Imperatores, Reges, Pontifices, Principes, Vel communitates. Ab Ine-
unte Saeculo Duodecimo, viz. ab Anno 1101 (...). Hrsg. v. Thomas Rymer. Editio Tertia. Band 4,
Teil 4. Den Haag 1740, S. 63.
 
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