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Schlick, Jutta; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
König, Fürsten und Reich: (1056 - 1159) ; Herrschaftsverständnis im Wandel — Mittelalter-Forschungen, Band 7: Stuttgart, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.34721#0145
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Das königliche Selbstverständnis Lothars III.

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»sein Herzogtum tatsächlich mit einer Führung des sächsischen Stammes« verbin-
den konnte^, doch im weiteren Verlauf nahmen territoriale Macht, Konzentration
auf einen Herrschaftsmittelpunkt und Herrschaftsrepräsentation dabei einen im-
mer höheren Stellenwert ein. Die Braunschweiger Anlage wurde diesen neuen An-
sprüchen gerecht^, während die dynastische Grablege Königslutter immer weiter
in den Hintergrund trat. Damit soll nicht behauptet werden, daß die Abstammung,
die Berufung auf königliche Vorfahren keine Bedeutung mehr gehabt hätte, im Ge-
genteil! Doch es war dafür unerheblich, wo diese Vorfahren bestattet lagen; das Me-
morialzentrum besaß über die Pflege des Andenkens hinaus keine repräsentative
oder legitimatorische Bedeutung mehr. Schon Gertrud, die als Tochter Lothars von
Süpplingenburg und Frau Heinrichs des Stolzen das Bindeglied der >Dynastie< war,
fand ihre letzte Ruhestätte nicht mehr in Königslutter, sondern wurde im baben-
bergischen Klosterneuburg beigesetzHT Heinrich der Löwe unternahm seinerseits
keinerlei Anstrengungen, seine Mutter in die Familiengrablege überführen zu las-
sen. Die Zeit des geistig-religiösen Memorialzentrums, das zugleich den Herr-
schaftsanspruch der Familie dokumentierte, ging nun zu Ende. Auch die Staufer be-
saßen trotz aller Anlehnung an das Vorbild der Salier kein solches Zentrum mehr.

292 BECHER, Formen und Inhalte, S. 134.
293 Vgl. WEINMANN, Braunschweig als landesherrliche Residenz, S. 39; ScHNEiDMÜLLBR, Die Wel-
fen und ihr Braunschweiger Hof, S. 6f.
294 Gertrud wurde 1142 in zweiter Ehe mit dem Babenberger Heinrich II. Jasomirgott verheiratet,
starb aber schon im folgenden Jahr, womit der mühsam gefundene Ausgleich zwischen welfi-
schen und babenbergischen Ansprüchen auf das Herzogtum Bayern wieder zunichte gemacht
wurde. Vgl. dazu unten S. 147.
 
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