Ideen im Wandel: Die Wahl von 1138
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hatte, deutlich machte: der Nutzen und die Ehre von Kirche und Reich*. Die Ein-
tracht beider, bislang als Selbstzweck verfolgt, wurde damit zur notwendigen Vor-
aussetzung für ein anderes, ihr übergeordnetes Ziel herabgestuft, das wesentlich
greifbarer war als das Ideal der corzcordzz?, das immer erst mit konkretem Inhalt ge-
füllt werden mußte. Denn was zum Nutzen des Reichs, was zum Nutzen der Kir-
che war, ließ sich vergleichsweise leicht ermessen.
Konrad III. sah, so scheint es, das Verhältnis von Reich und Kirche auf einer an-
deren, vielleicht pragmatischeren Ebene, wenn er es gewissermaßen als ein Zweck-
bündnis charakterisierte, das die Mfz'h'hzs beider zum gemeinsamen Ziel hatte. Auch
der Begriff Izozior verweist auf durchaus irdische Ziele, denn er ist wohl nicht im all-
gemeineren Sinn als >Ehre< zu verstehen, sondern ganz konkret als >Recht<, >Besitz<
oder > Anspruch < - ein Rückgriff auf Terminologie und Vorstellungen der Fürsten im
Kontext des Wormser Konkordats^. Doch was sich damals auf ein ganz bestimmtes
Recht bezog, nämlich auf die Investitur, sollte nun als allgemeiner Grundsatz die
Beziehungen zwischen Kirche und Reich bestimmen. Das seruz'f z'ztziz, das König Kon-
rad vom Tegernseer Abt einforderte, und sein Hinweis auf die ihm nach Reichsrecht
geschuldeten Dienste gehörten ebenso zum hoizor mgizz' wie die von Erzbischof Kon-
rad I. erbetene Beratung in Reichsangelegenheiten.
Ohne die beiden Briefe zu sehr strapazieren zu wollen, läßt sich doch erkennen,
daß Konrad III. ganz offensichtlich eigene Vorstellungen davon hatte, wie sich das
Verhältnis zwischen König und Episkopat gestalten sollte. Daß er nicht auf die un-
ter Lothar und schon unter Heinrich V. gängige Wendung der conconüa zurückgriff,
sondern mit fzozior und zAzizfas eigene Formulierungen fand, deutet auf eine Neu-
orientierung hin - was jedoch nicht bedeutet, daß Konrad III. die Begriffe selbst
prägte; vielmehr wurden sie schon in salischer Zeit verwendet und vom ersten Stau-
fer nur wieder aufgegriffen und aktualisiert^. Bereits in seinen ersten Regierungs-
wochen kündigte sich damit ein Gedanke an, der im Laufe seiner Herrschaft immer
mehr an Bedeutung gewinnen und unter seinem Nachfolger Friedrich I. als fzonor
z'ztzpgn'z aufgegriffen und weiterentwickelt werden sollte.
In den ersten Jahren seiner Herrschaft wurde hozzor in den Urkunden Kon-
rads III. häufig in engem Zusammenhang mit zAdzczzzzz-z gebraucht^. Die in den Aren-
gen beliebte Formel fzozzor rggz's z'zzdz'cz'Mzrz dz'h'gzY ist einem Psalm entlehnt und sollte
offensichtlich auf die Gerechtigkeit des biblischen Königs David verweisen, wie es
72 DK III. 11: ... Mtdem ecctesMe et regno /eczssefzs; (.. J ad bonestatezM et Mtdifafem ecclesiae et regn;...
73 Vgl. GRUNDMANN, Rezension zu Rassow, Honor imperii, S. 28. In dieser Bedeutung wurde bo-
nor auch schon 1121 von den Fürsten gebraucht, als sie versprachen, bei den Verhandlungen mit
der Kurie über die Investitur die Rechte des Reichs zu wahren; siehe MGH Const. I, Nr. 106,
S. 158: Hoc ettazzz, t?Mod ectesia adoerszzs zwperafore??! et regMMzn de ZMuestitMn's causafar, pnzzctpes sine
doto et sine sbnMtaf iozze etaborare intendzmt, Mt in boc regnum bonoreza SMMM rehneaf. Zum Begriff vgl.
auch KocH, Sacrum imperium, S. 247-250.
74 Vgl. KocH, ebd., S. 248.
75 Besonders im Jahr 1144 wurde diese Kombination in der königlichen Kanzlei gerne verwendet
sechs der insgesamt neun Belege fallen in dieses Jahr (DD K III. 99, 102, 103, 104, 107, 113),
während sich die übrigen drei auf die Jahre 1139 (DD K III. 26, 27) und 1141 (D K III. 56) vertei-
len.
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hatte, deutlich machte: der Nutzen und die Ehre von Kirche und Reich*. Die Ein-
tracht beider, bislang als Selbstzweck verfolgt, wurde damit zur notwendigen Vor-
aussetzung für ein anderes, ihr übergeordnetes Ziel herabgestuft, das wesentlich
greifbarer war als das Ideal der corzcordzz?, das immer erst mit konkretem Inhalt ge-
füllt werden mußte. Denn was zum Nutzen des Reichs, was zum Nutzen der Kir-
che war, ließ sich vergleichsweise leicht ermessen.
Konrad III. sah, so scheint es, das Verhältnis von Reich und Kirche auf einer an-
deren, vielleicht pragmatischeren Ebene, wenn er es gewissermaßen als ein Zweck-
bündnis charakterisierte, das die Mfz'h'hzs beider zum gemeinsamen Ziel hatte. Auch
der Begriff Izozior verweist auf durchaus irdische Ziele, denn er ist wohl nicht im all-
gemeineren Sinn als >Ehre< zu verstehen, sondern ganz konkret als >Recht<, >Besitz<
oder > Anspruch < - ein Rückgriff auf Terminologie und Vorstellungen der Fürsten im
Kontext des Wormser Konkordats^. Doch was sich damals auf ein ganz bestimmtes
Recht bezog, nämlich auf die Investitur, sollte nun als allgemeiner Grundsatz die
Beziehungen zwischen Kirche und Reich bestimmen. Das seruz'f z'ztziz, das König Kon-
rad vom Tegernseer Abt einforderte, und sein Hinweis auf die ihm nach Reichsrecht
geschuldeten Dienste gehörten ebenso zum hoizor mgizz' wie die von Erzbischof Kon-
rad I. erbetene Beratung in Reichsangelegenheiten.
Ohne die beiden Briefe zu sehr strapazieren zu wollen, läßt sich doch erkennen,
daß Konrad III. ganz offensichtlich eigene Vorstellungen davon hatte, wie sich das
Verhältnis zwischen König und Episkopat gestalten sollte. Daß er nicht auf die un-
ter Lothar und schon unter Heinrich V. gängige Wendung der conconüa zurückgriff,
sondern mit fzozior und zAzizfas eigene Formulierungen fand, deutet auf eine Neu-
orientierung hin - was jedoch nicht bedeutet, daß Konrad III. die Begriffe selbst
prägte; vielmehr wurden sie schon in salischer Zeit verwendet und vom ersten Stau-
fer nur wieder aufgegriffen und aktualisiert^. Bereits in seinen ersten Regierungs-
wochen kündigte sich damit ein Gedanke an, der im Laufe seiner Herrschaft immer
mehr an Bedeutung gewinnen und unter seinem Nachfolger Friedrich I. als fzonor
z'ztzpgn'z aufgegriffen und weiterentwickelt werden sollte.
In den ersten Jahren seiner Herrschaft wurde hozzor in den Urkunden Kon-
rads III. häufig in engem Zusammenhang mit zAdzczzzzz-z gebraucht^. Die in den Aren-
gen beliebte Formel fzozzor rggz's z'zzdz'cz'Mzrz dz'h'gzY ist einem Psalm entlehnt und sollte
offensichtlich auf die Gerechtigkeit des biblischen Königs David verweisen, wie es
72 DK III. 11: ... Mtdem ecctesMe et regno /eczssefzs; (.. J ad bonestatezM et Mtdifafem ecclesiae et regn;...
73 Vgl. GRUNDMANN, Rezension zu Rassow, Honor imperii, S. 28. In dieser Bedeutung wurde bo-
nor auch schon 1121 von den Fürsten gebraucht, als sie versprachen, bei den Verhandlungen mit
der Kurie über die Investitur die Rechte des Reichs zu wahren; siehe MGH Const. I, Nr. 106,
S. 158: Hoc ettazzz, t?Mod ectesia adoerszzs zwperafore??! et regMMzn de ZMuestitMn's causafar, pnzzctpes sine
doto et sine sbnMtaf iozze etaborare intendzmt, Mt in boc regnum bonoreza SMMM rehneaf. Zum Begriff vgl.
auch KocH, Sacrum imperium, S. 247-250.
74 Vgl. KocH, ebd., S. 248.
75 Besonders im Jahr 1144 wurde diese Kombination in der königlichen Kanzlei gerne verwendet
sechs der insgesamt neun Belege fallen in dieses Jahr (DD K III. 99, 102, 103, 104, 107, 113),
während sich die übrigen drei auf die Jahre 1139 (DD K III. 26, 27) und 1141 (D K III. 56) vertei-
len.