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Schlick, Jutta; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
König, Fürsten und Reich: (1056 - 1159) ; Herrschaftsverständnis im Wandel — Mittelalter-Forschungen, Band 7: Stuttgart, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.34721#0160
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Mofas reram femporah'am - Aufbruch in eine neue Zeit (1138-1159)

in einem Diplom auch explizit geschieht^. Günther Wolf hat darauf aufmerksam ge-
macht, daß der lionor mgz's wie auch der fiotior mgnz zum rggale sacrazugnfMzu gehöre,
ja »geradezu eine Qualität desselben« bezeichne. Der lionor gehört also in diesem
Zusammenhang in die Sphäre des Religiösen und Sakralen' . Nach 1144 aber findet
sich für diese Arengenformel kein Beleg mehr, sieht man von einer leicht abgewan-
delten Form aus dem Jahr 1152 einmal abA Die inhaltliche Verknüpfung mit dem
Haü'cüt77! wird nun von einem stärker juristisch-rechtlich geprägten fzcwor-Begriff
verdrängt, der eine Art Rechts- oder Besitzanspruch zu beinhalten scheint, wie er
schon in dem Brief an den Abt von Tegernsee verwendet wurdeA Er deutet sich
1142 in einer Vorbehaltsklausel wieder arA und wird 1146 dann in einer Pertinenz-
formel deutlich faßbarA Zwischen 1145 und 1150 verdichtet sich der Gebrauch der
Formel lionor rggm auf zehn Belege^; dazu kommen noch einmal vier, in denen der
König vom Izcwor ziosfgr spricht^. Auffälligerweise handelt es sich bei den Urkun-
den, in denen diese Wendung gebraucht wird, fast immer um Ausfertigungen für
kirchliche Institutionen oder um Schreiben an den PapstA
Diese Bestandsaufnahme zeigt deutlich, wie sich um die Mitte von Konrads Re-
gierungszeit eine Verschiebung der Werte anbahnte. Griff der Staufer in den ersten
Jahren seiner Herrschaft noch auf die herkömmlichen Sakralvorstellungen zurück,
so wurde seit der Mitte der vierziger Jahre die rechtliche Komponente immer wich-
tiger, auch wenn sie noch lange nicht so konsequent in den Mittelpunkt gestellt
wurde wie später von Friedrich Barbarossa. Zugleich eröffnete sich jedoch mit der
Abstraktion, die der Gedanke des Izonor rggm birgt, eine Perspektive, derer sich Kon-
rad selbst vielleicht noch nicht bewußt war, die sein Nachfolger jedoch erkannte
und ausbaute: Indem der Herrscher das Reich als den Träger von Recht und Sakra-
lität (sacrum z'mpcrzMzrz) definierte, band er einerseits die Fürsten als die Garanten des
Reichs ein, instrumentalisierte sie gar - soweit dies möglich war - für seine Politik^,

76 DK III. 56: Honor reyz's csf /adz'ciam zh'h'gere re^e Dank? affesfante. Siehe Psalm 99 (98), 4. Vgl. dazu
WoLF, Der »Honor Imperii«, S. 312f. Die Verwendung dieses Psalmzitats gehört in den Kontext
der von FiCHTENAU, Arenga, S. 38, 63f., 87f., beobachteten Anreicherung der königlichen Aren-
gen mit christlichem Gedankengut, um die Herrschaftsauffassung, den engen Zusammenhang
zwischen Gott und Herrscher, zu betonen. Vgl. auch KocH, Sacrum imperium, S. 180f.
77 Vgl. WoLF, Der »Honor Imperii«, S. 319f.
78 DK III. 270: Decef ergo nos cpcram darc calfai iash'ci, oacare picfai:', sic nosfro conoenz'f konori.
79 Zur Bedeutung des römischen Rechts, das in dieser Zeit immer stärkeren Einfluß auf die Herr-
schaftsideologie gewann, vgl. KocH, Sacrum imperium, insbes. S. 230-245; ULLMANN, Von Ca-
nossa nach Pavia, S. 283-290.
80 DK III. 71: ... sa/uo tarnen Sonore nostro et (...) et z'are per omnia.
81 DK III. 155: ... sen nh'aram reram ad honorem rcyni pcrhnenham ... Gerade in dieser Urkunde ist
der Gebrauch des Begriffs konor besonders bemerkenswert, weil er in den aus einer Vorurkunde
übernommenen Text eigens eingefügt wurde.
82 DD K III. 145,155,182,194,196, 204, 222, 229, 231, 245.
83 DDKIII. 184,187,214, 216.
84 Darin unterscheidet sich der Gebrauch des konor rcgni/impcra Konrads III. entscheidend von
dem Friedrichs I., der vornehmlich auf außenpolitische^ imperiale Zwecke abzielte; vgl. KocH,
Sacrum imperium, S. 250.
85 Vgl. auch KocH, ebd., S. 198: »Die Kanzlei arbeitete dabei unter anderem mit (...) abstrakten
Staatssymbolen von der Art des konor hnpcrä oder des sacrum z'mpcriam; sie sollten ihren Teil
dazu beitragen, die Interessen der Fürsten unmittelbar mit denen des Reiches zu verknüpfen,
ja zu identifizieren.« Dabei ist jedoch zu ergänzen, daß es sich um die Interessen des Reichs han-
 
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