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Breternitz, Patrick; Universität zu Köln [Contr.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 12): Königtum und Recht nach dem Dynastiewechsel: das Königskapitular Pippins des Jüngeren — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2020

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.74404#0028
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1.2 Authentizität und Überlieferung des Königskapitulars

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Handschriften der Collectio capitularium Augustana (He, M) und in den
Handschriften P40 und Vs erhalten ist.91 In der Collectio capitularium Augustana
sind sie als Kapitel XVIIII Teil einer 46 Kapitel umfassenden kleinen Kapitula-
riensammlung mit dem Incipit INCIPIUNT CAPITULA. Sie folgen unmittelbar
auf das Decretum Compendiense von 757 und gehen einigen Kapiteln Ghärbalds
von Lüttich voraus. Aufgrund der Rubriken innerhalb der Sammlung wird
deutlich, dass sie zum Konzil von Compiegne gezählt werden. Auch in der
Collectio capitularium Senonica werden sie am Ende der Beschlüsse aus Com-
piegne überliefert. Diese Überlieferungsstufe, die die ersten drei Kapitel des
Kapitulars am Ende von Compiegne überliefert, wird auf dem folgenden
Stemma mit der Sigle (d) bezeichnet.92
In der Handschrift P4093 wiederum schließt sich ein Kapitularienexzerpt an
die Collectio canonum Bigotiana an. Zunächst kommen die Kapitel 1-3 als vier
Kapitel gezählt (Kapitel 3 zweigeteilt) unter der Rubrik DE INCESTIS. Darauf
folgen die ersten vier Kapitel von Compiegne. Der Kompilator von P40 wird die
drei Kapitel also nicht in der Form der Collectio capitularium Augustana rezi-
piert haben.94 Diese Kombination von Pippini regis capitulare c. 1-3 mit Decre-
tum Compendiense c. 1-4 findet sich auch im Anschluss an eine Institutio
canonum in Vs. Das Exzerpt aus dem Königskapitular wird als Kapitel XCI noch
zur Sammlung selbst gezählt. Im Anschluss mit neuer Zählung I-IIII folgen die
ersten vier Kapitel des Decretum Compendiense, woran sich die ersten beiden
Kapitel aus Ver als Kapitel V-VII anschließen. Die Überlieferungen in P40 und Vs
sind nahe verwandt und gehen auf eine gemeinsame, verlorene Vorlage zurück,
in der die Kapitel 1-3 höchstwahrscheinlich nicht als Schluss von Compiegne
überliefert waren. Die gemeinsame Vorlage wird im Stemma mit der Sigle (e)
bezeichnet.95
In der Handschrift V2 und vermutlich auch in G4 eröffnet das ganze Kapitular
(Kapitel 1-7) die Zusätze zur Collectio canonum Laureshamensis, und seine
Herkunft wird weder durch eine Rubrik noch durch ein Incipit oder Explicit
näher spezifiziert.96 Die verlorene Vorlage der beiden Schwesterhandschriften
geht wie das Exzerpt von Kapitel 1-3 in der Textstufe (d) und (e) auf die Text-

91 Vgl. Mordek, Bibliotheca capitularium, S. 166, 297 f., 431, 897.

92 Zu dieser Gruppe gehören die Handschriften: He, M, P (Separatüberlieferung 1-3), V (Sepa-
ratüberlieferung 1-3). Charakteristisch für diese Gruppe sind beispielsweise in Kapitel 1 die
Lesart de matre statt de istis causis, de Deo sacrata aut a commatre und componat statt de ipsa causa in
sacello regis veniant in Kapitel 3.

93 Ich danke an dieser Stelle Dr. Britta Mischke (Köln), die mir ihre Transkription der Kapitularien
Pippins aus der Handschrift P40 zur Verfügung gestellt hat.

94 Es wäre unwahrscheinlich, dass er ausgerechnet diese drei Kapitel aus dem Zusammenhang des
Decretum Compendiense exzerpiert, mit der ursprünglichen Rubrik versehen und größtenteils
die ursprüngliche Gliederung wiederhergestellt hätte.

95 Sie zeichnet sich durch die spezifische Reihenfolge aus, dass die drei Kapitel ohne Kennzeich-
nung der Quelle vor Beschlüssen aus Compiegne überliefert sind.

96 Vgl. Mordek, Bibliotheca capitularium, S. 150 f., 772. In der Gothaer Handschrift liegt nach dem
Anfang von Kapitel 4 Blattverlust vor.
 
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