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3. Zölle
Umgang Pippins mit Zöllen lassen sich aus diesem Placitum keine weiterge-
henden Rückschlüsse gewinnen.
3.1.2.4 Zwischenfazit Zollurkunden der Königszeit
Verleihungen von (beschränkten) Zollbefreiungen oder Zolleinkünften gehören
zu den Urkunden, bei denen ein besonders großes Interesse an Bestätigungen
durch Nachfolger zu konstatieren ist. Es verwundert daher wenig, dass mehr
Vorgänge über Deperdita als über überlieferte Urkunden bekannt sind. Die be-
kannten und bezeugten Zolldiplome zeigen ein eindeutiges Bild, in dessen Mitte
der Dynastiewechsel eine Zäsur bildet. Es gibt, wie gezeigt werden konnte,
keinen Hinweis darauf, dass Pippin bereits als Hausmeier entsprechende Ur-
kunden ausstellte. Auch wenn aus dem zweiten Viertel des 8. Jahrhunderts keine
entsprechenden Vorgänge mehr bekannt sind, spricht nichts dagegen, dass zu-
mindest formell die merowingischen Könige weiterhin für Zollangelegenheiten
zuständig blieben. Bei den Zöllen handelte es sich also im 8. Jahrhundert
durchweg um ein königliches Thema.
Mit dem Dynastiewechsel ging diese königliche Zuständigkeit in Zollange-
legenheiten folglich auf Pippin über. Die urkundliche Überlieferung inklusive
der Deperdita zeigt dies eindeutig. In vielen Fällen erlaubt es die Quellenlage
nicht mehr, zwischen Verleihungen und Bestätigungen Pippins zu unterschei-
den. Es führt wohl nicht zu weit, davon auszugehen, dass sich unter diesen
Deperdita sowohl Verleihungen als auch Bestätigungen befinden dürften. Auch
wenn diese unsicheren Fälle nicht berücksichtigt werden, zeigt sich, dass Pippin
nicht nur einschlägige Urkunden von Merowingerkönigen bestätigte, sondern
auch eigene Verleihungen vornahm. Diese setzte er, wie der Fall Prüm zeigt, auch
bewusst zur Förderung bestimmter Klöster ein. Die Zahl der Bestätigungen
hingegen zeigt, dass viele Institutionen um eine Bestätigung und Anerkennung
ihrer Rechte durch den neuen König bemüht waren. Leider sind aufgrund des
hohen Anteils an Deperdita die allermeisten entsprechenden Vorgänge zeitlich
nicht enger einzugrenzen, so dass keine Aussagen darüber möglich sind, ob es
direkt in den Jahren nach dem Dynastiewechsel zu einer stärkeren Ausstellung
von Zollurkunden, seien es Bestätigungen oder Verleihungen, kam.
3.2 Zölle im Königskapitular
Für den Themenkomplex Zölle spielt nicht nur die urkundliche Überlieferung
eine wichtige Rolle, sondern er ist ebenso in den Kapitularien greifbar. Im vierten
Kapitel des Königskapitulars kommen die Zölle zur Sprache:
De theloneis vero sic ordinamus, ut nullus de victualia et carralia, quod
absque negotio est, theloneum praehendat; de saumis similiter, ubicumque
vadunt.
3. Zölle
Umgang Pippins mit Zöllen lassen sich aus diesem Placitum keine weiterge-
henden Rückschlüsse gewinnen.
3.1.2.4 Zwischenfazit Zollurkunden der Königszeit
Verleihungen von (beschränkten) Zollbefreiungen oder Zolleinkünften gehören
zu den Urkunden, bei denen ein besonders großes Interesse an Bestätigungen
durch Nachfolger zu konstatieren ist. Es verwundert daher wenig, dass mehr
Vorgänge über Deperdita als über überlieferte Urkunden bekannt sind. Die be-
kannten und bezeugten Zolldiplome zeigen ein eindeutiges Bild, in dessen Mitte
der Dynastiewechsel eine Zäsur bildet. Es gibt, wie gezeigt werden konnte,
keinen Hinweis darauf, dass Pippin bereits als Hausmeier entsprechende Ur-
kunden ausstellte. Auch wenn aus dem zweiten Viertel des 8. Jahrhunderts keine
entsprechenden Vorgänge mehr bekannt sind, spricht nichts dagegen, dass zu-
mindest formell die merowingischen Könige weiterhin für Zollangelegenheiten
zuständig blieben. Bei den Zöllen handelte es sich also im 8. Jahrhundert
durchweg um ein königliches Thema.
Mit dem Dynastiewechsel ging diese königliche Zuständigkeit in Zollange-
legenheiten folglich auf Pippin über. Die urkundliche Überlieferung inklusive
der Deperdita zeigt dies eindeutig. In vielen Fällen erlaubt es die Quellenlage
nicht mehr, zwischen Verleihungen und Bestätigungen Pippins zu unterschei-
den. Es führt wohl nicht zu weit, davon auszugehen, dass sich unter diesen
Deperdita sowohl Verleihungen als auch Bestätigungen befinden dürften. Auch
wenn diese unsicheren Fälle nicht berücksichtigt werden, zeigt sich, dass Pippin
nicht nur einschlägige Urkunden von Merowingerkönigen bestätigte, sondern
auch eigene Verleihungen vornahm. Diese setzte er, wie der Fall Prüm zeigt, auch
bewusst zur Förderung bestimmter Klöster ein. Die Zahl der Bestätigungen
hingegen zeigt, dass viele Institutionen um eine Bestätigung und Anerkennung
ihrer Rechte durch den neuen König bemüht waren. Leider sind aufgrund des
hohen Anteils an Deperdita die allermeisten entsprechenden Vorgänge zeitlich
nicht enger einzugrenzen, so dass keine Aussagen darüber möglich sind, ob es
direkt in den Jahren nach dem Dynastiewechsel zu einer stärkeren Ausstellung
von Zollurkunden, seien es Bestätigungen oder Verleihungen, kam.
3.2 Zölle im Königskapitular
Für den Themenkomplex Zölle spielt nicht nur die urkundliche Überlieferung
eine wichtige Rolle, sondern er ist ebenso in den Kapitularien greifbar. Im vierten
Kapitel des Königskapitulars kommen die Zölle zur Sprache:
De theloneis vero sic ordinamus, ut nullus de victualia et carralia, quod
absque negotio est, theloneum praehendat; de saumis similiter, ubicumque
vadunt.