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E. Göller
auer Tribut auf etwa 24 Silbermark Wert. Wir
erwähnten schon soeben die Servitien an die
Kurie. Schon im 12. Jahrhundert waren bei der
Weihe der höheren Prälaten in Rom die Kon-
sekrationsservitien aufgekommen, die den Be-
dienstetenkollegien der Mappularn, Addextrato-
res und Cubicularn zufielen. Nach dem Ordo
Romanus XII hatten die Addextratores, die den
Weihekandidaten zu der Kirche, wo die Weihe
stattfand, hm- und zurückbegleiteten, einen An-
spruch auf sein bei diesem Anlaß benütztes Pferd
und die weiße Satteldecke, statt deren auch em
Geldgeschenk festgesetzt werden konnte. Auch
das von den Prälaten getragene Pluviale fiel ihnen
zu.15) Neben dem Privileg der Konsekration des
Abtes durch den Papst in Rom, zu der auch
Donauwörth seit Leo IX. verpflichtet, Altdorf,
Fulda und Lorsch zugelassen waren, gewährte
Gregor V. dem Abte von Reichenau das Privi-
leg, die Sandalen und die Dalmatik zu tragen.
Diese Auszeichnung wurde Reichenau gegenüber
anderen Klöstern verhältnismäßig früh zuteil.
Erstmals erhielt dieses Recht der Sandalen im
Jahre 757 der Abt Fulrad von St. D ems von
Stephan III.1G) Von da an hören wir derartiges
nicht mehr bis Johann XIII., der 970 dem Abt
des St. Vmzenzklosters zu Metz das Tragen der
Sandalen bei den liturgischen Funktionen zuge-
stand. Derselbe Abt erhielt, soweit wir feststellen
können, damals als erster auch das Recht, die
Dalmatik zu tragen, die im 9. Jahrhundert all-
überall im Abendland sich eingebürgert hatte und
sogar, freilich unrechtmäßig, nach der Angabe
Walahfrid Strabos damals von einzelnen Prie-
stern getragen wurde.17) Seit dem Ende des
10. Jahrhunderts mehren sich die Privilegien die-
ser Art, auch die<Reichenau sollte in der fol-
genden Zeit noch weitere Bewilligungen erhalten.
Johann XIX. (1024 1033) bestätigte dem
Abte Bern im Jahre 1032 die dem Kloster von
Gregor V. verliehenen Privilegien.18) Hier wird
noch weiter hinzugefügt und als Bewilligung be-
reits Gregors V. bezeichnet, daß die Äbte der
Reichenau, sooft sie nach Rom kämen, bei der
feierlichen Papstmesse ,ministrieren, das eWan-
gelibuch zu siner hand tragen (,ministrarent, li-
brum ad manus portarent‘, wie das lateinische
Fragment sagt) dürften und überall, wo eine
päpstliche Synode stattfinde, zur Seite des Pap-
stes sitzen sollten, und zwar, wie Oheim hmzu-
fügt, ,mit den biichern der regel und Satzungen
der römischen bischoffen . Das war eine Aus-
zeichnung von rem zeremonieller Bedeutung. Be-
deutsamer sind die übrigen Angaben. Wichtig vor
allem ist, daß die in der Urkunde genannten Pri-
vilegien von den beiden Mönchen des Klosters,
dem Presbyter Liupert und dem Diakon Erchan-
ger, als schon bisher bestehend dem Papst zur
Bestätigung vorgelegt wurden, allerdings, wie be-
merkt, mit unsicherer Namenliste der privilegie-
renden Päpste. Die Hauptsache ist, daß schon
bisher auch kraft päostlichen Privilegs die Freiheit
der Abtswahl garantiert war, mit der ausdrück-
lichen Bestimmung, daß der neue Abt aus dem
eigenen Konvente entnommen, nicht von einem
anderen Kloster nach der Reichenau berufen wer-
den sollte. Weiterhin wird die Verfügungsfrei-
heit über die Klosterkirche dem Kloster garan-
tiert, so daß kein Priester — das galt naturgemäß
auch vom Diözesanbischof — gottesdienstliche
Funktionen ohne Genehmigung des Abtes darin
vornehmen oder den Sitz im Chore einnehmen
durfte. Ohne diese Genehmigung sollte auch keine
Synode oder Versammlung im Kloster und an
den ihm zugehörigen Orten gehalten und nichts
,an zal und stiir gefordert werden. Dazu kam
das Recht, die Weihen der Mönche und Kleriker
der ganzen Insel und der dem Kloster zugehören-
den Zellen und Kirchen sowie Chrisma und Öl
von jedem beliebigen Bischof zu erbitten. Der
Papst bestätigte diese und die schon genannten
Privilegien mit den auch sonst üblichen Straf-
E. Göller
auer Tribut auf etwa 24 Silbermark Wert. Wir
erwähnten schon soeben die Servitien an die
Kurie. Schon im 12. Jahrhundert waren bei der
Weihe der höheren Prälaten in Rom die Kon-
sekrationsservitien aufgekommen, die den Be-
dienstetenkollegien der Mappularn, Addextrato-
res und Cubicularn zufielen. Nach dem Ordo
Romanus XII hatten die Addextratores, die den
Weihekandidaten zu der Kirche, wo die Weihe
stattfand, hm- und zurückbegleiteten, einen An-
spruch auf sein bei diesem Anlaß benütztes Pferd
und die weiße Satteldecke, statt deren auch em
Geldgeschenk festgesetzt werden konnte. Auch
das von den Prälaten getragene Pluviale fiel ihnen
zu.15) Neben dem Privileg der Konsekration des
Abtes durch den Papst in Rom, zu der auch
Donauwörth seit Leo IX. verpflichtet, Altdorf,
Fulda und Lorsch zugelassen waren, gewährte
Gregor V. dem Abte von Reichenau das Privi-
leg, die Sandalen und die Dalmatik zu tragen.
Diese Auszeichnung wurde Reichenau gegenüber
anderen Klöstern verhältnismäßig früh zuteil.
Erstmals erhielt dieses Recht der Sandalen im
Jahre 757 der Abt Fulrad von St. D ems von
Stephan III.1G) Von da an hören wir derartiges
nicht mehr bis Johann XIII., der 970 dem Abt
des St. Vmzenzklosters zu Metz das Tragen der
Sandalen bei den liturgischen Funktionen zuge-
stand. Derselbe Abt erhielt, soweit wir feststellen
können, damals als erster auch das Recht, die
Dalmatik zu tragen, die im 9. Jahrhundert all-
überall im Abendland sich eingebürgert hatte und
sogar, freilich unrechtmäßig, nach der Angabe
Walahfrid Strabos damals von einzelnen Prie-
stern getragen wurde.17) Seit dem Ende des
10. Jahrhunderts mehren sich die Privilegien die-
ser Art, auch die<Reichenau sollte in der fol-
genden Zeit noch weitere Bewilligungen erhalten.
Johann XIX. (1024 1033) bestätigte dem
Abte Bern im Jahre 1032 die dem Kloster von
Gregor V. verliehenen Privilegien.18) Hier wird
noch weiter hinzugefügt und als Bewilligung be-
reits Gregors V. bezeichnet, daß die Äbte der
Reichenau, sooft sie nach Rom kämen, bei der
feierlichen Papstmesse ,ministrieren, das eWan-
gelibuch zu siner hand tragen (,ministrarent, li-
brum ad manus portarent‘, wie das lateinische
Fragment sagt) dürften und überall, wo eine
päpstliche Synode stattfinde, zur Seite des Pap-
stes sitzen sollten, und zwar, wie Oheim hmzu-
fügt, ,mit den biichern der regel und Satzungen
der römischen bischoffen . Das war eine Aus-
zeichnung von rem zeremonieller Bedeutung. Be-
deutsamer sind die übrigen Angaben. Wichtig vor
allem ist, daß die in der Urkunde genannten Pri-
vilegien von den beiden Mönchen des Klosters,
dem Presbyter Liupert und dem Diakon Erchan-
ger, als schon bisher bestehend dem Papst zur
Bestätigung vorgelegt wurden, allerdings, wie be-
merkt, mit unsicherer Namenliste der privilegie-
renden Päpste. Die Hauptsache ist, daß schon
bisher auch kraft päostlichen Privilegs die Freiheit
der Abtswahl garantiert war, mit der ausdrück-
lichen Bestimmung, daß der neue Abt aus dem
eigenen Konvente entnommen, nicht von einem
anderen Kloster nach der Reichenau berufen wer-
den sollte. Weiterhin wird die Verfügungsfrei-
heit über die Klosterkirche dem Kloster garan-
tiert, so daß kein Priester — das galt naturgemäß
auch vom Diözesanbischof — gottesdienstliche
Funktionen ohne Genehmigung des Abtes darin
vornehmen oder den Sitz im Chore einnehmen
durfte. Ohne diese Genehmigung sollte auch keine
Synode oder Versammlung im Kloster und an
den ihm zugehörigen Orten gehalten und nichts
,an zal und stiir gefordert werden. Dazu kam
das Recht, die Weihen der Mönche und Kleriker
der ganzen Insel und der dem Kloster zugehören-
den Zellen und Kirchen sowie Chrisma und Öl
von jedem beliebigen Bischof zu erbitten. Der
Papst bestätigte diese und die schon genannten
Privilegien mit den auch sonst üblichen Straf-