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Wolf, Gunther
Satura mediaevalis: Gesammelte Schriften ; Hrsg. zum 65. Geburtstag (Band 3): Stauferzeit — Heidelberg, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.15265#0139

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Zu den Rechtsgrundlagen der Kaisersage

(DA Xm/1957,115 - 150)

Im ersten Teil seiner Arbeit nimmt K. kritisch zu meinem Aufsatz ,Ein unveröffent-
lichtes Testament Ks. Fr. II.' (ZGO 104/1956, 1 - 51) Stellung und versucht im Verfolg
seiner schon 1937 (MIÖG 51, 86ff.) ohne Nachweis geäußerten Meinung auch nach
Kenntnis des vollen Wortlauts den Text als Stilübung zu kennzeichnen. Leider unterlau-
fen K. dabei einige Ungereimtheiten: K. nimmt vor allem Anstoß an der Arenga, sie ent-
halte ,baren Unsinn' (S. 126): was K. als Unsinn bezeichnet, ist aber teilweise gut ma.-li-
che Theologie, z. T. Entlehnung aus Boethius etc. ! K. meint weiter, daß der Stil der
Arenga die Abfassung durch einen Stilmeister oder Stilschüler bedinge (S. 117). Von da
zieht K. dann Schlüsse auf den Stil bzw. die Unechtheit des Testaments. - Das ist aber
ein Zirkelschluß. Auch meint K., der Verf. des Testaments habe der Kurie nahegestan-
den. Ich glaube, man wird K. darin nicht folgen können, wenn man den Text kennt: si-
cher wären von kurialer Seite nicht Menschensohn-Sentenzen auf Fr. II. angewendet
worden. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, im Einzelnen zu den Argumenten K's. Stel-
lung zu nehmen (dies hoffe ich in einer größeren Arbeit in absehbarer Zeit tun zu kön-
nen), doch sei zusammenfassend zum ersten Teil des K'schen Aufsatzes gesagt, daß es
bislang die einzige weiterführende der kritischen Rezensionen ist (auf Kloos, DA XIII,
160 -(Au. Elze, der die Wertung in einem Nebensatz abmacht, braucht nicht weiter ein-
gegangen zu werden). Zum Problem selbst teile ich die Ansicht von Schaller (QFIAB
36/1956, 342 u. K. S. Bader, ZRG GA 74/1957 S. 446), daß noch mancherlei dazu zu sa-
gen sein wird.

Der zweite Teil von K's. Aufsatz erscheint wesentlich fundierter als der erste, und
man wird K. bei seinen Untersuchungen des Sibyllinums ,vivit et non vivit', wo er wie-
der ganz sine ira et studio analysiert, weitgehend folgen können. Leider scheint K. m. E.
den ausgezeichneten und bekannten Aufsatz von Ladner ,D. Formularbehelfe i. d.
Kanzlei Fr. II. u. d. Briefe d. Petr. d. Vinea' (MIÖG, Ergbd. 12/1933, 92 - 198) dabei zu
wenig herangezogen zu haben. (Er wird nicht einmal in Anmerkungen genannt!). Viel-
leicht hätte man den Vertretern des Gedankens des ,Le roi ne meurt jamais' noch einige
römische Ahnen hinzufügen können, und vielleicht hätte in diesem Zusammenhang
auch jene berühmte Äußerung Kg. Konrads II. zu den abgefallenen Pavesen: ,Si rex peri-
it, regnum remansitWipo c. 7 (MGh SS rer. Germ. 222f.) eine Interpretation oder Er-
wähnung gelohnt.

Erstveröffentlichung in: ZGO 105,1957, S. 601.

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