Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 27.1902

DOI Artikel:
Prott, Hans Theodor Anton von; Kolbe, Walther: [Die Arbeiten zu Pergamon 1900-1901], [3], Die Inschriften
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41308#0067

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
DIE ARBEITEN ZU PERGAMON 1900 — 1901

57

A. Wegepolizei.
Kolumne I. -— Der erste Satz führt uns in einen Zusammen-
hang, den wir nach anderen Analogieen des Gesetzes wiederher-
zustellen hoffen dürfen. Es ist von einem «zweiten Ungehorsam»
die Rede : εάν] μη δ’ ούτως πείθωνται. Den gleichen Passus finden
wir Kol. II Z. 48, wo verordnet wird, dass zuerst eine Behörde
der Amphodarchen gegen bestimmte Vergehen einschreiten
soll; wenn die Leute nicht gehorchen, soll der Fall bei den
Astynomen zur Anzeige gebracht werden; diese können durch
Strafen ihrem Befehl Nachdruck verleihen: und wenn die Pri-
vatleute auch so nicht gehorchen, soll Verdingung eintreten.
Derselbe Instanzenzug wird auch in unserem Falle vorauszu-
setzen sein. Auf die Vorschrift, deren Inhalt unten festgestellt
werden soll, folgte die Strafandrohung. Den Amphodarchen
stand, so weit wir sehen können, keinerlei Strafgewalt zu. Sie
melden daher die Ungehorsamen ihren Vorgesetzten, den Asty-
nomen. Obwohl wir sonst aus unserer Inschrift Fälle kennen, in
denen diese Beamten Geldbussen auferlegen konnten, bleibt die-
ses Mal den Strategen die Verhängung der gesetzlichen Strafe
Vorbehalten. Die Competenz der Astynomen ist also hier eine
beschränktere ; worin wir sie zu suchen haben, dafür giebt und
das erhaltene δίκαιον einen Fingerzeig. In Kol. III Z. 63 f. wird
verordnet: οί αστυνόμοι έπισκοπείτωσαν και έπικρεινέτωσαν, καίΡ ά
αν αύτοΐς φαίνηται δίκαιον είναι. Dementsprechend glaube ich,
dass sich die Astynomen mit der Abgabe eines Gutachtens
begnügen mussten. Fügten sich aber die Leute diesem nicht,
so sollten sie der gesetzmässigen Strafe verfallen. Diese bestand
zunächst in einer durch die Strategen verhängten Mult, die
vom πράκτωρ eingetrieben Avurde ; ferner darin, dass die Arbeit
durch die Astynomen binnen 10 Tagen an einen Unternehmer
in Accorcl gegeben, und der anderthalbfache Betrag der Kosten
von dem Beikommenden eingezogen wurde. Auf diese Weise
blieb nach Bezahlung des Unternehmers noch ein Gewinn für
die Staatskasse, der an die ταμίαι abgeführt werden soll.
Die Arbeit, die in Verding gegeben wird, besteht in der άπο-
κατάστασις τοΰ τόπου. Also muss die unrechtmässige Benutzung
eines Platzes vorhergegangen sein. Nun werden Z. 56 ff. die
 
Annotationen