DIE ARBEITEN ZU PERGAMON 1900 — 1901
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so scheiden für unsere Stelle die Vicinalwege aus. Ein Ver-
gleich mit dem Passus des Gesetzes ergiebt, dass unter αι άλλαι.
schlechthin d i e privaten Landwege zu verstehen sind, deren
Benutzung der Allgemeinheit freisteht, und für die deshalb die
Breite von 8 Ellen— 4 m vorgeschrieben wird, sowie dass die
ατραποί nur die privaten Verbindungswege zu dem zurückgele-
genen Grundstück eines anderen Privatmannes sind.
Noch wichtiger ist der folgende Paragraph (Z.02ff.), der von
der Wegeunterhaltung handelt, und es ist nur zu bedauern, dass
uns der Stein gerade dort im Stich lässt, wo wir die interes-
santesten Aufschlüsse erwarten dürften. Den Grundbesitzern
(οΐ τα κτήματα κεκτημένοι) wird die Pflicht der Wegereinigung
und Instandhaltung übertragen und zwar nicht nur vor dem
eigenen Grundstück, sondern auch auf eine Entfernung von
mehreren Stadien. Daraus folgt notwendig, dass die Last in
der Regel von den Anliegern gemeinsam getragen werden
musste; deshalb werden sie auch zu συνεισφορά und συνεπισκευή
verpflichtet. Eine Ergänzung findet diese Bestimmung noch durch
einen Passus in der Instruktion für die Geldeintreibung (II 57 ff·)’
den ich sogleich behandle, weil er auf die uns verlorenen Par-
tien Rückschlüsse erlaubt: Έάν τινες μη άποδιδώσιν των κοινά)
άνακαθαρθέντων άμφόδων το γεινόμενον μέρος τής έκδόσεως των
κοπριών κτλ. Dadurch wird einmal bestätigt, dass die Wege-
reinigung gemeinsam vorgenommen werden musste, sodann aber
ergiebt sich, dass die Unratabfuhr in Submission gegeben wurde,
deren Kosten auf die Pflichtigen pdeichmässip· verteilt wurden
(συνεισφορά.). Vermutlich hat es also auch in Pergamon κοπρο-
λόγοι gegeben, wie wir sie für Athen durch Aristoteles Άθην.
πολ. 50 kennen. Die Einzelheiten sind in dem verlorenen Teil
der ersten Kolumne näher ausgeführt gewesen. Die letzte erhal-
tene Zeile scheint eine Instruktion zu enthalten für den Fall, dass
die regelmässigen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
Die grosse Bedeutung der ganzen Massregel werden wir
am ehesten durch einen Vergleich zu erfassen vermögen. Die
entsprechenden Bestimmungen der römischen Republik bieten
eine überraschende Parallele: Umpflasterung und Instandhaltung
der Strasse wird von den Anliegern verlangt ; ist der Fiskus
Besitzer, so wird die Arbeit durch die Aeclilen, die für den
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so scheiden für unsere Stelle die Vicinalwege aus. Ein Ver-
gleich mit dem Passus des Gesetzes ergiebt, dass unter αι άλλαι.
schlechthin d i e privaten Landwege zu verstehen sind, deren
Benutzung der Allgemeinheit freisteht, und für die deshalb die
Breite von 8 Ellen— 4 m vorgeschrieben wird, sowie dass die
ατραποί nur die privaten Verbindungswege zu dem zurückgele-
genen Grundstück eines anderen Privatmannes sind.
Noch wichtiger ist der folgende Paragraph (Z.02ff.), der von
der Wegeunterhaltung handelt, und es ist nur zu bedauern, dass
uns der Stein gerade dort im Stich lässt, wo wir die interes-
santesten Aufschlüsse erwarten dürften. Den Grundbesitzern
(οΐ τα κτήματα κεκτημένοι) wird die Pflicht der Wegereinigung
und Instandhaltung übertragen und zwar nicht nur vor dem
eigenen Grundstück, sondern auch auf eine Entfernung von
mehreren Stadien. Daraus folgt notwendig, dass die Last in
der Regel von den Anliegern gemeinsam getragen werden
musste; deshalb werden sie auch zu συνεισφορά und συνεπισκευή
verpflichtet. Eine Ergänzung findet diese Bestimmung noch durch
einen Passus in der Instruktion für die Geldeintreibung (II 57 ff·)’
den ich sogleich behandle, weil er auf die uns verlorenen Par-
tien Rückschlüsse erlaubt: Έάν τινες μη άποδιδώσιν των κοινά)
άνακαθαρθέντων άμφόδων το γεινόμενον μέρος τής έκδόσεως των
κοπριών κτλ. Dadurch wird einmal bestätigt, dass die Wege-
reinigung gemeinsam vorgenommen werden musste, sodann aber
ergiebt sich, dass die Unratabfuhr in Submission gegeben wurde,
deren Kosten auf die Pflichtigen pdeichmässip· verteilt wurden
(συνεισφορά.). Vermutlich hat es also auch in Pergamon κοπρο-
λόγοι gegeben, wie wir sie für Athen durch Aristoteles Άθην.
πολ. 50 kennen. Die Einzelheiten sind in dem verlorenen Teil
der ersten Kolumne näher ausgeführt gewesen. Die letzte erhal-
tene Zeile scheint eine Instruktion zu enthalten für den Fall, dass
die regelmässigen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
Die grosse Bedeutung der ganzen Massregel werden wir
am ehesten durch einen Vergleich zu erfassen vermögen. Die
entsprechenden Bestimmungen der römischen Republik bieten
eine überraschende Parallele: Umpflasterung und Instandhaltung
der Strasse wird von den Anliegern verlangt ; ist der Fiskus
Besitzer, so wird die Arbeit durch die Aeclilen, die für den