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Η. ν. TROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
Z. 25 ff. Die einlaufenden Strafgelder werden von den Asty-
nomen bei den ταμίαι hinterlegt. Diese Kassenbehörde ent-
spricht, wie aus unserer Inschrift hervorgeht, (vgl. Arist. Polit.
VII. 1321 b 31) den άποδέκται Athens: sie nimmt die Gelder ein
und verteilt sie in die verschiedenen Kassen. So wird in unse-
rem Falle ein Fonds zur Wegereinigung gebildet. Das scheint
ein Widerspruch gegen die vorher erwähnte Pflicht der Wege-
unterhaltung durch die Grundbesitzer zu sein. Aber es gab doch
auch öffentliche Plätze und Strassen, in denen der Fiskus als
Besitzer selbst für die Reinhaltung zu sorgen hatte. Die Kosten
hierfür werden aus Strafgeldern bestritten.
Wie Z. 22 ff. den pflichtvergessenen Amphodarchen ihre Be-
strafung durch die Vorgesetzten angedroht wird, so werden
Z. 33 ff. die Astynomen unter die Kontrolle der Strategen und
des Stadtoberhauptes, του έπ'ι τής πόλεως, gestellt. In diesem
lernen wir einen neuen Beamten der Stadtverwaltung kennen.
Aus der Titulatur (Frankel zu J.v.P. I 176; vgl. unten Kol. IV
Z. 9/10) dürfen wir schliessen, dass er eine hohe Stellung ein-
nahm. Über sein Verhältnis zu den Strategen, die in dem Briefe
Eumenes’ I. an seine Stadt Pergamon [J.v. P. I 18) noch als
oberste Verwaltungsbehörde erscheinen, lassen sich nur Ver-
mutungen aufstellen. Anscheinend ist der Bürgermeister erst
in der Königszeit eingesetzt worden, wobei die Competenzen
der Strategen eine Einschränkung erfahren haben müssen.
Wir gewinnen hier einen Einblick in den Organismus der
pergamenischen Beamtenwelt. Es war vielleicht eine strenge
Kontrolle nötig, um dafür zu sorgen, dass die Beamten ihre
Pflicht erfüllten. Aber diese Einrichtung schloss doch den be-
sonderen Vorzug in sich, dass sie die Erziehung eines treuen
und gewissenhaften Beamtentums ermöglichte.
Der Paragraph, der unter der Überschrift «Erde, Schutt» folgt,
greift bereits zum Teil in das Gebiet der baupolizeilichen Vor-
schriften hinüber. Die nahe Beziehungen der Strassen- und Bau-
polizei zu einander stehen, kann es vielleicht erklären, dass diese
Kreise nicht scharf geschieden sind. Eine streng logische Inne-
haltung der Überschriften ist dem Gesetz überhaupt noch fremd.
Die auffällige Redewendung χοϋν δρΰττειν (Erde aufgraben) kann
dem Verständnis keine Schwierigkeiten machen : es ist das
Η. ν. TROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
Z. 25 ff. Die einlaufenden Strafgelder werden von den Asty-
nomen bei den ταμίαι hinterlegt. Diese Kassenbehörde ent-
spricht, wie aus unserer Inschrift hervorgeht, (vgl. Arist. Polit.
VII. 1321 b 31) den άποδέκται Athens: sie nimmt die Gelder ein
und verteilt sie in die verschiedenen Kassen. So wird in unse-
rem Falle ein Fonds zur Wegereinigung gebildet. Das scheint
ein Widerspruch gegen die vorher erwähnte Pflicht der Wege-
unterhaltung durch die Grundbesitzer zu sein. Aber es gab doch
auch öffentliche Plätze und Strassen, in denen der Fiskus als
Besitzer selbst für die Reinhaltung zu sorgen hatte. Die Kosten
hierfür werden aus Strafgeldern bestritten.
Wie Z. 22 ff. den pflichtvergessenen Amphodarchen ihre Be-
strafung durch die Vorgesetzten angedroht wird, so werden
Z. 33 ff. die Astynomen unter die Kontrolle der Strategen und
des Stadtoberhauptes, του έπ'ι τής πόλεως, gestellt. In diesem
lernen wir einen neuen Beamten der Stadtverwaltung kennen.
Aus der Titulatur (Frankel zu J.v.P. I 176; vgl. unten Kol. IV
Z. 9/10) dürfen wir schliessen, dass er eine hohe Stellung ein-
nahm. Über sein Verhältnis zu den Strategen, die in dem Briefe
Eumenes’ I. an seine Stadt Pergamon [J.v. P. I 18) noch als
oberste Verwaltungsbehörde erscheinen, lassen sich nur Ver-
mutungen aufstellen. Anscheinend ist der Bürgermeister erst
in der Königszeit eingesetzt worden, wobei die Competenzen
der Strategen eine Einschränkung erfahren haben müssen.
Wir gewinnen hier einen Einblick in den Organismus der
pergamenischen Beamtenwelt. Es war vielleicht eine strenge
Kontrolle nötig, um dafür zu sorgen, dass die Beamten ihre
Pflicht erfüllten. Aber diese Einrichtung schloss doch den be-
sonderen Vorzug in sich, dass sie die Erziehung eines treuen
und gewissenhaften Beamtentums ermöglichte.
Der Paragraph, der unter der Überschrift «Erde, Schutt» folgt,
greift bereits zum Teil in das Gebiet der baupolizeilichen Vor-
schriften hinüber. Die nahe Beziehungen der Strassen- und Bau-
polizei zu einander stehen, kann es vielleicht erklären, dass diese
Kreise nicht scharf geschieden sind. Eine streng logische Inne-
haltung der Überschriften ist dem Gesetz überhaupt noch fremd.
Die auffällige Redewendung χοϋν δρΰττειν (Erde aufgraben) kann
dem Verständnis keine Schwierigkeiten machen : es ist das