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Η. V. PROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
Dieser Bedingung wird der julianische November am besten
entsprechen. Wenn das pergamenische Mondjahr der Königs-
zeit wie die Mehrzahl der aiolischen Kalender mit der Herbst-
nachtgleiche begann — Bischoff Leipziger Studien XVII 331 ff.
lässt die Frage unberührt—, so würden wir für den Pantheios
den zweiten oder dritten Platz im Jahre annehmen müssen.
Die weitere Fürsorge der Astynomen soll sich vor allen Din-
gen darauf erstrecken, dass die Cisternen nicht verschüttet
werden. Zu diesem Zwecke wird deren Bedeckung angeordnet.
Die hohe Strafe von 100 Drachmen für jedes Versäumnis in
Brunnenangelegenheiten lässt erkennen, welches Gewicht in
Pergamon auf die hinreichende Versorgung mit gutem Trink-
wasser gelegt wurde. Die Maassregel hat zugleich hygienischen
und militärischen Wert. In Kriegszeiten konnten die Feinde
unter Umständen die Wasserleitung der Stadt stellenweise
zerstören. Dann war das Vorhandensein von guten Cisternen
ein grosses Bedürfnis, da in der hochgelegenen Burgstadt
sonst leicht Wassermangel eintreten konnte. Unter diesem Ge-
sichtspunkte wird auch die Wiederherrichtung bereits ver-
schütteter Cisternen verlangt. Man kann sich vorstellen, dass
gerade nach Erbauung der grossen Druckleitung die Bürger
auf ihre Cisternen kein grosses Gewicht mehr legten. Aus die-
ser Sorglosigkeit konnten sich Gefahren ergeben, wenn nicht
rechtzeitig Vorkehrungen getroffen wurden. Der weitaus-
schauende Sinn der pergamenischen Könige erkannte diese Not-
wendigkeit und trug ihr Rechnung.
Den Besitzern werden zur Wiederherstellung des alten Zu-
standes acht Monate Zeit gelassen, eine auffällig lange Frist,
die nur darin ihre Erklärung findet, dass man bei der Durch-
führung der Maassregel schonend vorgehen wollte. Die Angabe
setzt uns, wie mir scheint, in den Stand, die Probe darauf zu
machen, ob unsere Festlegung des Pantheios richtig ist. Dabei
gehe ich von der Voraussetzung aus, dass dieselben Beamten,
unter denen die Reform des Brunnenwesens ins Leben trat, sie
auch zu Ende führten. Nun fiel aller Wahrscheinlichkeit nach
der Beginn des Amtsjahres mit dem bürgerlichen zusammen
(julianischer September, s. oben). Wenn also im zweiten oder
dritten Monate an die Besitzer der Befehl erging, die verschüt-
Η. V. PROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
Dieser Bedingung wird der julianische November am besten
entsprechen. Wenn das pergamenische Mondjahr der Königs-
zeit wie die Mehrzahl der aiolischen Kalender mit der Herbst-
nachtgleiche begann — Bischoff Leipziger Studien XVII 331 ff.
lässt die Frage unberührt—, so würden wir für den Pantheios
den zweiten oder dritten Platz im Jahre annehmen müssen.
Die weitere Fürsorge der Astynomen soll sich vor allen Din-
gen darauf erstrecken, dass die Cisternen nicht verschüttet
werden. Zu diesem Zwecke wird deren Bedeckung angeordnet.
Die hohe Strafe von 100 Drachmen für jedes Versäumnis in
Brunnenangelegenheiten lässt erkennen, welches Gewicht in
Pergamon auf die hinreichende Versorgung mit gutem Trink-
wasser gelegt wurde. Die Maassregel hat zugleich hygienischen
und militärischen Wert. In Kriegszeiten konnten die Feinde
unter Umständen die Wasserleitung der Stadt stellenweise
zerstören. Dann war das Vorhandensein von guten Cisternen
ein grosses Bedürfnis, da in der hochgelegenen Burgstadt
sonst leicht Wassermangel eintreten konnte. Unter diesem Ge-
sichtspunkte wird auch die Wiederherrichtung bereits ver-
schütteter Cisternen verlangt. Man kann sich vorstellen, dass
gerade nach Erbauung der grossen Druckleitung die Bürger
auf ihre Cisternen kein grosses Gewicht mehr legten. Aus die-
ser Sorglosigkeit konnten sich Gefahren ergeben, wenn nicht
rechtzeitig Vorkehrungen getroffen wurden. Der weitaus-
schauende Sinn der pergamenischen Könige erkannte diese Not-
wendigkeit und trug ihr Rechnung.
Den Besitzern werden zur Wiederherstellung des alten Zu-
standes acht Monate Zeit gelassen, eine auffällig lange Frist,
die nur darin ihre Erklärung findet, dass man bei der Durch-
führung der Maassregel schonend vorgehen wollte. Die Angabe
setzt uns, wie mir scheint, in den Stand, die Probe darauf zu
machen, ob unsere Festlegung des Pantheios richtig ist. Dabei
gehe ich von der Voraussetzung aus, dass dieselben Beamten,
unter denen die Reform des Brunnenwesens ins Leben trat, sie
auch zu Ende führten. Nun fiel aller Wahrscheinlichkeit nach
der Beginn des Amtsjahres mit dem bürgerlichen zusammen
(julianischer September, s. oben). Wenn also im zweiten oder
dritten Monate an die Besitzer der Befehl erging, die verschüt-