ΙΊ. ν. PROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
Recht zugestanden worden, den Grosshändlern, die das provin-
ziale Kupfer auch ihnen (d. h. wohl: nicht nur anderen, heim-
lichen Wechslern) zum Eintauschen gegen Silber brächten, die
eidliche Versicherung abzuverlangen, dass sie nichts gegen den
Vertrag begangen hätten; diejenigen nun unter den Kaufleuten,
die wegen schlechten Gewissens nicht schwören könnten, pfleg-
ten ihnen etwas zu geben, um sich diesem Zwange zu ent-
ziehen. Der Kaiser findet dies plausibel, fügt aber hinzu, es
scheine ihm billig, dass auch die Wechsler ihrerseits den Gross-
händlern eidlich versicherten, bei der Ausgabe, dem Verkaufe
des Silbergeldes durch die Bank sie nicht übervorteilt zu haben.
Hier wie in Mylasa (BCH 1896, 527) haben die Kaufleute
heimliche, unerlaubte Wechselgeschäfte gemacht. Von der eid-
lichen Aussage, zu der sie verpflichtet sind, kaufen sie sich
am Ende des Jahres mit einer Abschlagszahlung los, die sehr
niedlich τό εις τον Έρμη, das Geld für Hermes den Diebsbe-
schützer 1 genannt wird.
Z. 41 — 59. Pfändungen. Die Wechsler haben, wie überall,
auch Geld ausgeliehen, bei Verfall des Termins ohne weiteres
Pfändungen vorgenommen und auf diese Weise ganze Vermögen
der Grosshändler in ihre Hände bekommen, während der Kon-
trakt, so meinen die Beschwerde Führenden, dies Recht ihnen
nicht zugestehe, sondern ihnen anheimstelle, wenn sie gegen
jemanden Klage führten, sich an die Kassenbeamten zu wenden
und von diesen einen Staatssklaven 2 sich geben zu lassen zu ge-
setzmässiger Vornahme der Pfändung. Das auf diese Weise vor
der Prozess- Entscheidung genommene Pfand müsse den Schuld-
nern vorläufig bleiben, nicht direkt Eigentum des Pfandgläubigers
werden. Nach der Entscheidung des Kaisers soll dies gemäss
den im jedesmaligen Darlehensvertrag (Bodmerei) enthaltenen
1 Pollux VII 15 τούτων δέ και θεοί ίδιοι, έμπολαΐος Έρμης καί αγοραίος.
Eine plandelsgilde unter dem Schutze des Hermes κερδέμπορος Journal of Hell.
Studies VIII 415, Ziebarth Griech. Vereinswesen 31. Mercurius negotiator, lucri
repertor: Roscher Hermes der Wtndgott 87 f.; Preller Rom. Mythologie 3 II 230—33.
Hermes 1901, 456.
2 Staatssklaven als Gerichtsdiener auch in Athen ; bei der Pfändung Demosth.
XLVII 35 S. 1149. —Vgl. zu dem ganzen Abschnitte über die Pfändungen ausser
den Handbüchern besonders Hitzig Gi'iechisches Pfandrecht.
Recht zugestanden worden, den Grosshändlern, die das provin-
ziale Kupfer auch ihnen (d. h. wohl: nicht nur anderen, heim-
lichen Wechslern) zum Eintauschen gegen Silber brächten, die
eidliche Versicherung abzuverlangen, dass sie nichts gegen den
Vertrag begangen hätten; diejenigen nun unter den Kaufleuten,
die wegen schlechten Gewissens nicht schwören könnten, pfleg-
ten ihnen etwas zu geben, um sich diesem Zwange zu ent-
ziehen. Der Kaiser findet dies plausibel, fügt aber hinzu, es
scheine ihm billig, dass auch die Wechsler ihrerseits den Gross-
händlern eidlich versicherten, bei der Ausgabe, dem Verkaufe
des Silbergeldes durch die Bank sie nicht übervorteilt zu haben.
Hier wie in Mylasa (BCH 1896, 527) haben die Kaufleute
heimliche, unerlaubte Wechselgeschäfte gemacht. Von der eid-
lichen Aussage, zu der sie verpflichtet sind, kaufen sie sich
am Ende des Jahres mit einer Abschlagszahlung los, die sehr
niedlich τό εις τον Έρμη, das Geld für Hermes den Diebsbe-
schützer 1 genannt wird.
Z. 41 — 59. Pfändungen. Die Wechsler haben, wie überall,
auch Geld ausgeliehen, bei Verfall des Termins ohne weiteres
Pfändungen vorgenommen und auf diese Weise ganze Vermögen
der Grosshändler in ihre Hände bekommen, während der Kon-
trakt, so meinen die Beschwerde Führenden, dies Recht ihnen
nicht zugestehe, sondern ihnen anheimstelle, wenn sie gegen
jemanden Klage führten, sich an die Kassenbeamten zu wenden
und von diesen einen Staatssklaven 2 sich geben zu lassen zu ge-
setzmässiger Vornahme der Pfändung. Das auf diese Weise vor
der Prozess- Entscheidung genommene Pfand müsse den Schuld-
nern vorläufig bleiben, nicht direkt Eigentum des Pfandgläubigers
werden. Nach der Entscheidung des Kaisers soll dies gemäss
den im jedesmaligen Darlehensvertrag (Bodmerei) enthaltenen
1 Pollux VII 15 τούτων δέ και θεοί ίδιοι, έμπολαΐος Έρμης καί αγοραίος.
Eine plandelsgilde unter dem Schutze des Hermes κερδέμπορος Journal of Hell.
Studies VIII 415, Ziebarth Griech. Vereinswesen 31. Mercurius negotiator, lucri
repertor: Roscher Hermes der Wtndgott 87 f.; Preller Rom. Mythologie 3 II 230—33.
Hermes 1901, 456.
2 Staatssklaven als Gerichtsdiener auch in Athen ; bei der Pfändung Demosth.
XLVII 35 S. 1149. —Vgl. zu dem ganzen Abschnitte über die Pfändungen ausser
den Handbüchern besonders Hitzig Gi'iechisches Pfandrecht.