Η. ν. PROTT UND W. KOLBE, DIE INSCHRIFTEN
II4
das athenische Bürgerrecht nicht annahm, weil er die strenge,
in der Praxis freilich oft gemilderte Konsequenz der römischen
Rechtsauffassung scheute, nach der durch Annahme fremden
Bürgerrechtes das römische erlosch (Mommsen Rom. Staatsrecht
III 47 ff.)Umgekehrt aber konnte niemand die Pergamener
hindern, gemäss ihrem Beschluss die bei ihnen sesshaften Römer
zu ihren Reichsangehörigen zu zählen, so dass diese die Rechte
eines Bürgers hatten, ohne Bürger zu sein.
Die pergamenischen Phylen sind durch die Neubürgerlisten
(Nr 113,123 — 28,131 — 32,135 — 38,142) zum ersten Male be-
kannt geworden. Es sind folgende :
Αίολίς
3Ασκληπιάς
’Ατταλίς
Εΰβοί,ς
Ευ μεν ις
Θηβαίς
Καδμηίς
Κριτών ίς
Μακαρίς
Πελοπίς
Τηλεφίς
Φιλεταιρίς
Diese Zwölfzahl kann nicht zufällig sein, es werden uns hier
sämtliche Phylen der späteren Königszeit vorliegen. Sie sondern
sich leicht in Gruppen. Einen göttlichen Eponymen hat nur die
Ασκληπιός, nach Heroen sind benannt Αιολίς, Καδμηίς, Μακαρίς
(nach Makar, dem Sohne des Aiolos), Πελοπίς, Τηλεφίς, vielleicht
auch Κριτωνίς, nach den pergamenischen Herrschern λΑτταλίς,
Εΰμενίς, Φιλεταιρίς, von geographischen Bezeichnungen abgeleitet
sind Ευβοίς und Θηβαίς. Eine solche Namengebung lässt unzwei-
deutig erkennen, dass es sich hier nicht um alteingewurzelte
Phylen, sondern um eine in späterer Zeit geschaffene Einteilung
der Bürgerschaft handelt, wie sie uns aus anderen Städten Klein-
asiens vielfach bekannt ist (vgl. Szanto Griech. Phyleii [Sitzungs-
ber. der Wiener Akademie 144]). Diese hat schon unter Attalos I.
bestanden ; denn in der Nachricht des Demetrios von Skepsis
bei Athen. XV 697 d: Κτησιφών ό Αθηναίος ποιητής των καλού-
μενων κολάβρων, ον καί ό πρώτος μετά Φιλέταιρον άρξας Περγάμου
’Άτταλος δικαστήν καθεστάκει βασιλικών τών περί τήν Αίολίδα ist
1 Besonders charakteristisch Cicero pro Balbo XII 30 : vidi egomet nonnullos
imperitos homines, nostros cives, Athenis in numero indicum atque Areopagitarum,
c e r t a t r i b u, c e r 10 numero (d e m o ?), cum ignorarent, si illctm civi-
tatevi essent adcpti, haue se perdidisse, nisi postliminio recuperassent.
II4
das athenische Bürgerrecht nicht annahm, weil er die strenge,
in der Praxis freilich oft gemilderte Konsequenz der römischen
Rechtsauffassung scheute, nach der durch Annahme fremden
Bürgerrechtes das römische erlosch (Mommsen Rom. Staatsrecht
III 47 ff.)Umgekehrt aber konnte niemand die Pergamener
hindern, gemäss ihrem Beschluss die bei ihnen sesshaften Römer
zu ihren Reichsangehörigen zu zählen, so dass diese die Rechte
eines Bürgers hatten, ohne Bürger zu sein.
Die pergamenischen Phylen sind durch die Neubürgerlisten
(Nr 113,123 — 28,131 — 32,135 — 38,142) zum ersten Male be-
kannt geworden. Es sind folgende :
Αίολίς
3Ασκληπιάς
’Ατταλίς
Εΰβοί,ς
Ευ μεν ις
Θηβαίς
Καδμηίς
Κριτών ίς
Μακαρίς
Πελοπίς
Τηλεφίς
Φιλεταιρίς
Diese Zwölfzahl kann nicht zufällig sein, es werden uns hier
sämtliche Phylen der späteren Königszeit vorliegen. Sie sondern
sich leicht in Gruppen. Einen göttlichen Eponymen hat nur die
Ασκληπιός, nach Heroen sind benannt Αιολίς, Καδμηίς, Μακαρίς
(nach Makar, dem Sohne des Aiolos), Πελοπίς, Τηλεφίς, vielleicht
auch Κριτωνίς, nach den pergamenischen Herrschern λΑτταλίς,
Εΰμενίς, Φιλεταιρίς, von geographischen Bezeichnungen abgeleitet
sind Ευβοίς und Θηβαίς. Eine solche Namengebung lässt unzwei-
deutig erkennen, dass es sich hier nicht um alteingewurzelte
Phylen, sondern um eine in späterer Zeit geschaffene Einteilung
der Bürgerschaft handelt, wie sie uns aus anderen Städten Klein-
asiens vielfach bekannt ist (vgl. Szanto Griech. Phyleii [Sitzungs-
ber. der Wiener Akademie 144]). Diese hat schon unter Attalos I.
bestanden ; denn in der Nachricht des Demetrios von Skepsis
bei Athen. XV 697 d: Κτησιφών ό Αθηναίος ποιητής των καλού-
μενων κολάβρων, ον καί ό πρώτος μετά Φιλέταιρον άρξας Περγάμου
’Άτταλος δικαστήν καθεστάκει βασιλικών τών περί τήν Αίολίδα ist
1 Besonders charakteristisch Cicero pro Balbo XII 30 : vidi egomet nonnullos
imperitos homines, nostros cives, Athenis in numero indicum atque Areopagitarum,
c e r t a t r i b u, c e r 10 numero (d e m o ?), cum ignorarent, si illctm civi-
tatevi essent adcpti, haue se perdidisse, nisi postliminio recuperassent.