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Baumeister: das Architektur-Magazin — 8.1909/​1910

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Vom Reichsgericht
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https://doi.org/10.11588/diglit.53857#0398

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DER BAUMEISTER = 1910, SEPTEMBER • BEILAGE.

B 153

nachdem sie zum Bau auf das Grundstück gebracht worden,
dessen Zubehör geworden und durch den Zuschlag nach § 55
Abs. 2 des Zw. Vollstr. Ges. gleichviel, wem das Eigentum daran
zugestanden habe, in sein Eigentum übergegangen seien.
Diese Voraussetzung des klägerischen Anspruchs hat der Be-
rufungsrichter in Uebereinstimmung mit dem Landgericht in
erster Linie deshalb verneint, weil es sich bei den Türen und
Fenstern um Baumaterialien handle, die für einen noch zu
errichtenden Neubau bestimmt seien und als Zubehör im Sinne
der §§ 97 f. B. G. B. nicht betrachtet werden könnten, weil sie
bestimmungsgemäss durch die Verwendung für den Bau ihre
Selbständigkeit verlören und nicht Nebensachen, sondern Be-
standteile würden. Diese Annahme entspricht einer in der
Literatur und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weit
verbreiteten Meinung, hat aber dort auch Widerspruch er-
fahren. Das Reichsgericht hat mit den in Betracht kommen-
den Fragen in zwei Fällen, die eine gewisse Aehnlichkeit be-
sitzen, nämlich in dem Urteil vom 5. Oktober 1907 V 67/07
(Entsch. Bd. 66, S. 356, Jur. Woch. 1907, S. 703), betreffend die
sogenannte Materialreserve einer Glashütte (Ersatzstücke für
Herde, Oefen und Waren), und in dem Urteil vom 24. März 1909
V 269/08, betreffend Versandgefässe und Verpackungsgegen-
stände einer Fabrik, sich beschäftigt, ihre Erörterung im vor-
liegenden Falle aber erübrigt sich, weil jedenfalls der weitere
Entscheidungsgrund des Berufungsrichters durchgreift. Der
Kläger hat seinen ursprünglichen Eigentumsanspruch bereits
in der ersten Instanz fallen lassen und dafür einen Schaden-
ersatzanspruch erhoben, der ihm dadurch entstanden sein
soll, dass der Beklagte (oder die Kommanditgesellschaft) ihm
die Fenster und Türen, in deren Besitz sie sich seiner Angabe
zufolge noch befinden, vorenthalten hätten. Es handelt sich
also um Wert- oder Schadenersatz aus dem Grunde, dass
der Beklagte die Sache nicht zurückgeben kann (§ 989 B. G. B.),
sondern um einen Schadenersatzanspruch, den der Kläger
wegen Verzuges des Beklagten auf Grund der §§ 286, 250 B.
G. B. erhebt. Nun ist nicht zu bezweifeln, dass der Beklagte
(die Kommanditgesellschaft), nachdem der Kläger, wie in der
Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, den Besitz freiwillig
aufgegeben hat, bei der Zweifelhaftigkeit der in Frage kommen-
den Rechtssätze als redlicher Besitzer angesehen werden muss.
Der redliche Besitzer aber haftet, selbst nach Zustellung der
Klage, abweichend von dem früheren preussischen Recht (L. R.
I 7 §§ 222, 244) und von den Vorschlägen des I. Entwurfes


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