DER BAUMEISTER = 1910, SEPTEMBER • BEILAGE.
B 153
nachdem sie zum Bau auf das Grundstück gebracht worden,
dessen Zubehör geworden und durch den Zuschlag nach § 55
Abs. 2 des Zw. Vollstr. Ges. gleichviel, wem das Eigentum daran
zugestanden habe, in sein Eigentum übergegangen seien.
Diese Voraussetzung des klägerischen Anspruchs hat der Be-
rufungsrichter in Uebereinstimmung mit dem Landgericht in
erster Linie deshalb verneint, weil es sich bei den Türen und
Fenstern um Baumaterialien handle, die für einen noch zu
errichtenden Neubau bestimmt seien und als Zubehör im Sinne
der §§ 97 f. B. G. B. nicht betrachtet werden könnten, weil sie
bestimmungsgemäss durch die Verwendung für den Bau ihre
Selbständigkeit verlören und nicht Nebensachen, sondern Be-
standteile würden. Diese Annahme entspricht einer in der
Literatur und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weit
verbreiteten Meinung, hat aber dort auch Widerspruch er-
fahren. Das Reichsgericht hat mit den in Betracht kommen-
den Fragen in zwei Fällen, die eine gewisse Aehnlichkeit be-
sitzen, nämlich in dem Urteil vom 5. Oktober 1907 V 67/07
(Entsch. Bd. 66, S. 356, Jur. Woch. 1907, S. 703), betreffend die
sogenannte Materialreserve einer Glashütte (Ersatzstücke für
Herde, Oefen und Waren), und in dem Urteil vom 24. März 1909
V 269/08, betreffend Versandgefässe und Verpackungsgegen-
stände einer Fabrik, sich beschäftigt, ihre Erörterung im vor-
liegenden Falle aber erübrigt sich, weil jedenfalls der weitere
Entscheidungsgrund des Berufungsrichters durchgreift. Der
Kläger hat seinen ursprünglichen Eigentumsanspruch bereits
in der ersten Instanz fallen lassen und dafür einen Schaden-
ersatzanspruch erhoben, der ihm dadurch entstanden sein
soll, dass der Beklagte (oder die Kommanditgesellschaft) ihm
die Fenster und Türen, in deren Besitz sie sich seiner Angabe
zufolge noch befinden, vorenthalten hätten. Es handelt sich
also um Wert- oder Schadenersatz aus dem Grunde, dass
der Beklagte die Sache nicht zurückgeben kann (§ 989 B. G. B.),
sondern um einen Schadenersatzanspruch, den der Kläger
wegen Verzuges des Beklagten auf Grund der §§ 286, 250 B.
G. B. erhebt. Nun ist nicht zu bezweifeln, dass der Beklagte
(die Kommanditgesellschaft), nachdem der Kläger, wie in der
Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, den Besitz freiwillig
aufgegeben hat, bei der Zweifelhaftigkeit der in Frage kommen-
den Rechtssätze als redlicher Besitzer angesehen werden muss.
Der redliche Besitzer aber haftet, selbst nach Zustellung der
Klage, abweichend von dem früheren preussischen Recht (L. R.
I 7 §§ 222, 244) und von den Vorschlägen des I. Entwurfes
LINOLEUM
Delmenhorster Hansa Marke, bestes, ältestes Fabrikat.
Viele tausend Quadratmeter in Staats-, städt, und Privat-
bauten im In- u. Ausland durch eigene Monteure verlegt.
FREYMANN & RÖNNAU, ANNABERG i.sa.
••••••••••••«••••••••••••••••••
■B
MH
I
V
‘ Claviez- c
Ide al-Wand-Matt en Stoffe
Neues, elegantes, unverwüstliches, preiswertes
Wandbekleidungsmittel
Ueberall mit bestem Erfolge angewandt.
Durch alle einschlägigen Geschäfte beziehbar.
Lagerführende Kinnen weist nach:
Sächsische Kunstweberei Glaviez A. G., Adorf i.V.
(juimltannflimteilEnfll
OmhfgeKeihfe
Johannes Eichardf, Berlin S.W. 11
Gegründet 1878 Dessauerstrasse 10 Teleph. VI 12080
Architektur-Modelle
für Hoch- und Tiefbau, in künstlerischer Ausführung, weiss
oder farbig, aus Papier gefertigt, nach von mir erfundenem
Verfahren. (Vergl. Sie bitte Deutsche Bauzeitung 1899 No. 26.)
Bei Bedarf bitte Spezial - Offerte von mir einzuholen.
□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□
Schwartze & GlaecLecke
Kunsttöpferei
Berlin N. 24, □ Gr. Hamburgerstrasse 29.
Oefen, Kamine in allen Stilarten.
— Feinstes Fabrikat. —
□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□
Begründet 1858
RudOnolüPijpr
gpiiunos-unil Liinungsanlaapn
Jjumlmra Berlin Bremen Kiel Frankfurt a. Bi. Posen
Strassburg i.Els.
Reserviert für die Firma
Ja Aa Schröter, Wilmersdorf-Berlin, wuheimsaue 14
F. KLEMM. BERLIN C.
Gegründet 1865 Fernsprech-Anschluss Amt III Nr. 1534 Gegründet 1865
Gas-, Wasser- und Kanalisations-Anlagen,
= Einrichtung von Laboratorien, technischen Versuchsanstalten, =
Krankenhäusern usw.
B 153
nachdem sie zum Bau auf das Grundstück gebracht worden,
dessen Zubehör geworden und durch den Zuschlag nach § 55
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zugestanden habe, in sein Eigentum übergegangen seien.
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erster Linie deshalb verneint, weil es sich bei den Türen und
Fenstern um Baumaterialien handle, die für einen noch zu
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sogenannte Materialreserve einer Glashütte (Ersatzstücke für
Herde, Oefen und Waren), und in dem Urteil vom 24. März 1909
V 269/08, betreffend Versandgefässe und Verpackungsgegen-
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liegenden Falle aber erübrigt sich, weil jedenfalls der weitere
Entscheidungsgrund des Berufungsrichters durchgreift. Der
Kläger hat seinen ursprünglichen Eigentumsanspruch bereits
in der ersten Instanz fallen lassen und dafür einen Schaden-
ersatzanspruch erhoben, der ihm dadurch entstanden sein
soll, dass der Beklagte (oder die Kommanditgesellschaft) ihm
die Fenster und Türen, in deren Besitz sie sich seiner Angabe
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also um Wert- oder Schadenersatz aus dem Grunde, dass
der Beklagte die Sache nicht zurückgeben kann (§ 989 B. G. B.),
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den Rechtssätze als redlicher Besitzer angesehen werden muss.
Der redliche Besitzer aber haftet, selbst nach Zustellung der
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F. KLEMM. BERLIN C.
Gegründet 1865 Fernsprech-Anschluss Amt III Nr. 1534 Gegründet 1865
Gas-, Wasser- und Kanalisations-Anlagen,
= Einrichtung von Laboratorien, technischen Versuchsanstalten, =
Krankenhäusern usw.