Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Koninklijke Nederlandse Oudheidkundige Bond [Editor]
Bulletin van den Nederlandschen Oudheidkundigen Bond — 2.Ser. 1.1908

DOI issue:
Nr. 3-4
DOI article:
Oostenrijksche wet tot bescherming van monumenten
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.19797#0184

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
g. die Möglichkeit zeitlicher Steuerbefreiung für Neubauten, dann, wenn ein Umbau
notwendig ist, die Niederlegung aber deshalb nicht vollstandig stattfinden kann, weil Teile
des Altbaues wegen ihres Denkmalwertes erhalten werden;

h. die Pflicht der Anzeige für Bauten oder bauliche Anderungen in der Umgebung
eines verzeichneten Denkmals, unter Möglichkeit der Einsprache des Denkmalpflegers.

2. Bewegliche Denkmaler. Hier bestimmt das Gesetz:

a. Für die im Besitze öffentlich-rechtlicher Verwaltungen (Staat, Land, Gemeinde,
Kirche, öffentliche Körperschaften, Fonds und Anstalten, Stiftungen) und im Fideikommisz-
besitze befmdlichen Gegenstande — also jene, bezüglich deren der Staatsverwaltung eine
gewisse Einflusznahme kraft bestehender Gesetze von vornherein zusteht — Aufnahme in
ein Inventar, wie bei den unbeweglichen, und zwar im Einvernehmen mit den zustandigen
staatlichen, unabhangigen, kirchlichen oder Anfsichtsbehörden;

b. Versehung dieser Gegenstande mit einem ihre Aufnahme bezeichnenden Merk-
male (Punze u. dgl.));

c. Unverauszerlichkeit der im Staatsbesitze befindlichen Gegenstande dieser Art;

d. Verbot von cc. Verauszerung oder Verpfandung, jeder Anderung in der Statte
und Art der Aufbewahrung und jedes Eingriffes in den Bestand der verzeichneten Gegen-
stande ohne ausdrückliche Bewilligung des Ministeriums für Kultus und Unterricht und
ohne ausdrückliche Zustimmung der zustandigen staatlichen, unabhangigen, kirchlichen
oder sonstigen Aufsichtsbehörden.

Zu cc. Im Falie des Ansuchens um Verauszerung oder Verpfandung eines solchen
Gegenstandes Vorkaufsrecht des Staates ; dieses Recht hat jedoch innerhalb sechs Monaten
ausgeübt zu werden; der Preis is nach denselben Grundsatzen zu ermitteln, wie bei der
Enteignung verzeichneter unbeweglicher Gegenstande.

Zu /?. Im Falie der beabsichtigten Anderung der Statte oder Art der Aufbewahrung,
oder eines Eingriffes in den Bestand gilt die Bewilligung für erteilt, wenn binnen sechs
Monaten nach der Anzeige keine Erklarung der zustandigen Behörde erfolgte.

B. Nicht öffentlichen Interesses:

Betreffs dieser Denkmaler bleibt der bisherige, auf Verordnungen und Erlassen
beruhende staatliche Schutz aufrecht, insbesondere die Anzeigepflicht bei beabsichtigter
Ausfuhr von Kunstwerken gemasz dem Hofkanzleiministerialschreiben vom Jahre 1827.
Ferner wird der Landesgesetzgebung überlassen, hinsichthch der nicht verzeichneten
Baudenkmaler, Maszregeln zu treffen und nach Bedarf einen oder mehrere Landes-
ausschüsse zu bilden.

II. Verborgene Denkmaler. — A. Entdeckung. Bei der unbeabsichtigten Auffindung
(Entdeckung) : Anzeigepflicht des Finders, bezw. des Grundeigentümers; Verpflichtung des
letzteren, jede Anderung des Zustandes durch sechs Wochen zu unterlassen; Verpflichtung
der Behörde, binnen dieser Frist eine sachverstandige Untersuchung zu veranlassen; Mög-
lichkeit der staatlichen Verzeichnung des Vorgefundenen; staatliches Vorkaufsrecht durch

n

169
 
Annotationen