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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 23.1905

DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Der Junggesindemarkt (das Hütkinderwesen) in Oberschwaben - ein Kulturbild, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18110#0154

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146

heilen an die Vorstehung obgenauuten Vereines
(derzeit in Land eck) zn wenden hat.
Fricdrichshafen,
Ravensburg,
Unterschriften:
des Vertranensmannes des Dienstgebers
des Vereines

Ort.
(Siegel) Pfarrei.
Oberamt
Bezirksamt
Land.
c) Möglichste Uebcrwachung der Hütkinder in
ihren Disnstplätzen. Zn diesem Behnfe laßt der
Verein n. a. dem jeweiligen Pfarramt des Dienst-
ortes beim Antritt des Dienstes innerhalb acht
Tagen nach demselben durch den Dienstbuben
(oder Dienstmädchen) eine gedruckte Meldungs-
karte übergeben, worin das Hütkind N. N. von
N. N„ . . . Jahre alt, zum Schutze empfohlen
und gebeten wird, dasselbe in religiös-sittlicher
Beziehung zu beaufsichtigen, vor schlechten Ein-
flüssen zu bewahren, die Klagen des Dicnstkindes
oder Dienstgebers zu untersuchen, zu schlichten
und der Vorstehung mitzuteilen, dem Kinde in
jeder Beziehung zu raten und zu helfen, auf Ein-
haltung der Bedingungen des Dienstvertrages zu
dringen und nach Ablauf der Dienstzeit auf der
Umseite der Anmeldekarte ein Sittenzeugnis aus-
zustcllen. Das Pfarramt wird hiebei noch darauf
aufmerksam gemacht, daß nach dem Dienstvertrage
der Dienstherr verpflichtet ist, die Kinder an Sonn-
und gebotenen Festtagen regelmäßig in die heilige
Messe und Christenlehre zu schicken, ihnen Ge-
legenheit zu geben, einigemale die heiligen Sakra-
mente zu empfangen und überhaupt ihr religiös-
sittliches Verhalten zn überwachen. Am Schlüsse
wird das Pfarramt ersucht, zum Beweise, daß
das Kind beim Dienstantritt sich ihm vorgestellt
hat, unten auf der Karte Namen und Dienst-
stelle des Pfarrers nebst Datumsvermerk beizu-
setzen, die vom Nereinsobmann gleichfalls Unter-
zeichnete Karte zurückzubehaltcn, am Schluß der
Dienstzeit (oder auch bei einem Dienstwechsel)
auf die Umseite der Karte das Sittenzcugnis zn
schreiben und dieselbe dann dem Kinde vor der
Abreise einzuhändigeu. Wer auf der Rückreise
die Karte samt Sittenzcugnis nicht verweisen
kann, hat den Ausschluß vom Verein zn ge-
wärtigen.
Nach tz 3 besteht weiter der Verein aus frei-
willig beitretenden Mitgliedern, beiderlei Geschlech-
tes und jeglichen Alters, die sich zur Förderung
des Aereinszweckes freiwillig herbeilassen, jährlich
einen beliebigen Beitrag zu leisten. Jedes Mit-
glied bezieht eine (gedruckte) vom Obmann und
Schriftführer Unterzeichnete M it g l i cd k arte,
welcher die Statuten nugehüngt sind, (tz ö.)
Die kon sti l u ie r e nd e V er s a m m l u » g wählt
zur Leitung des Vereins einen Auss ch nß vo n
13 Mitgliedern und I I Ersatzmännern auf
3 Jahre. Dieselbe wird in Landeck abgehalten.
Nach Ablauf des Termines wird von der General-
versammlung eine Neuwahl vorgenommen. Die
Mitglieder des früheren Ausschusses können wieder
gewählt werden. Nach Z 6 wählen die von der §

konstituierenden Versammlung gewählten Ausschuß-
Mitglieder ans sich einen Obmann (zur Zeit
Kooperator Gaimb in Lnndeck), einen Stell-
vertreter desselben, einen Kassier und Schrift-
führer. Dasselbe geschieht nach einer von der
Generalversammlung vorgenommenen Wahl des
Ausschusses. Laut tz 7 findet die Generalver-
sammlung alljährlich über Berufung des Obmanns,
bezw. Stellvertreters abwechselnd in Pettnen,
Landeck und Imst statt. Sowohl bei der kon-
stituierenden als auch bei der Generalversammlung
erfolgt die Beschlußfassung mit absoluter Stimmen-
mehrheit der Anwesenden. Dabei können sich
Vercinsmitglieder mittels Vollmacht von einem
anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Nach
Z 8 vertritt der Obmann den Verein nach
außen: er beruft die ordentlichen und außer-
ordentlichen Vereinsversnmmlungeu sowie die Aus-
schußsitzungon, bestimmt die zu behandelnden
Gegenstände und leitet und schließt die Sitzungen.
Im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit
übernimmt seine Geschäfte der Stellvertreter, und
im Falle der Verhinderung beider kann ein Aus-
schussmitglied zum Stellvertreter bevollmächtigt
werden. Die Beschlüsse werden gefaßt mit ab-
soluter Stimmenmehrheit der nnwesendou Aus-
schußmitglieder, bezw. Ersatzmänner und protokol-
liert. tz 9 handelt von der Beschlußfähig-
keit des Ausschusses, wozu die Anwesenheit von
wenigstens 7 Ausschußmitglicdern, bezw. Ersatz-
männern erforderlich ist. Nach Z 10 bestellt der
Ausschuß behufs leichterer und geregelterer Durch-
führung seiner Obliegenheiten Mandatare
(Vertrauensmänner, Bevollmächtigte, Agenten,
Pfleger) aus der Reihe der Vereinsmitgliedcr,
denen die Förderung in ihren Bezirken obliegt.
An diese Mandatare werden von der Vereins-
leitung zeitig die (gedtrucken) An Meldebogen
mit den Rubriken: l. Fortlaufende Zahl; 2. Namen
und Wohnort des augemeldeten Kindes; 3. Unter-
schrift und Wohnort der Eltern, bezw. deren Stell-
vertreter des nttgemeldeten Kindes, mit welcher
Unterschrift dem Vereine die Vollmacht erteilt
wird, in der Zeit von Josephi bis Allerheiligen
über das Kind zu verfügen; 4. Alter des Kindes
in Jahren; 5. und 6. Physische und moralische
Eignung; 7. Zahlung für die Mitfahrt nach U.
und ll.; 8. Anmerkungen nebst Begleitschreiben
hinausgegoben, in welchem genaue und ge-
wissenhafte Ausfüllung der Rubriken dringend
empfohlen wird. Zugleich werde» im selben
die Aufnahmebedingungen wie folgt be-
kannt gegeben: 1. Einwilligung der Eltern (Stell-
vertreter) durch deren Unterschrift; 2. wirkliche
Armut; 3. und 4. körperliche und moralische
Eignung bezw. erste oder zweite Sittennote;
5. genügender Fortgang in der Schule; 6. das
vollendete . . . Lebensjahr (ist nicht nusgedrückt
und wird, wie es scheint, von Fall zu Fall be-
stimmt); 7. vollzogener Empfang der heiligen
Sakramente (welcher im Gebirge gewöhnlich im
zwölften, wann nicht schon im zehnten Lebens-
jahre vor sich geht). Bon der Aufnahme sind
Kinder ausgeschlossen, welche die hl. Sakramente
noch nicht empfangen, das . . . Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ungenügenden Fortgang,
3. oder 4. Sittennote aufweisen, kränklich oder
schwächlich sind. Die Ge- und Begleitung ist
 
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