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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 12.1903

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Die Weltausstellung in St. Louis
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https://doi.org/10.11588/diglit.6693#0272

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560

Die Welt-Ausstellung in St. Louis igo4-

Schutz, der durch den Vertrag vom 15. Januar
1903 dem deutschen Kunstgewerbe und dem
Buchhandel gewährt ist, ist gleich Null. Ich
möchte den Herrn Staats-Sekretär fragen,
ob ein Spezial-Vertrag, ähnlich wie bei der
Pariser Welt-Ausstellung, für die Waren be-
steht, die in St. Louis ausgestellt werden
sollen. Haben die verbündeten Regierungen
für einen grösseren Schutz unserer littera-
rischen und Kunst-Produkte bei den Ver-
einigten Staaten Schritte gethan ? — Hierauf
entgegnete Staats-Sekretär Graf Posadowsky:
1903 war es zweifelhaft, ob man den Vertrag
auf Grund der Kopyright-Akte von 1891 ab-
schliessen könne. Während nach unserer
Patent - Gesetzgebung ein amerikanischer
Staats-Angehöriger dieselben Rechte haben
sollte, wie die deutschen, mussten nach der
Kopyright-Akte noch weitere Verpflichtungen

erfüllt werden. Trotz dieser lästigen Be-
stimmungen erklärte man sich damals für
Abschluss der Konvention. Nachahmungen
kann Amerika auch ohne Ausstellung
machen. Die Regierung ist aber bereit,
mit Amerika über diese Sache zu ver-
handeln, doch können wir keine Garantie
übernehmen, dass Amerika für den Zweck
der Ausstellung seine Gesetz-Gebung ändert.
Es sprachen sodann noch Vertreter ver-
schiedener Parteien, unter denen namentlich
Abg. Frese auf die Bedeutung von St. Louis
als eines Mittelpunktes des amerikanischen
Handels und auf die enorme Kauf-Kraft
Amerikas hinwies. Staats - Sekretär Graf
Posadowsky wiederholte sodann, dass die Re-
gierung dahin wirken werde, die ausgestellten
Gegenstände während einer gewissen Schutz-
Frist vor der Nachbildung zu sichern. —

M. DUFRENE (MAISON MODERNE).

Partie eines Herren-Arbeits-Zimmers.
 
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