CORPUS BONORUM
4. Das gereichet Gott dem Allmächtigen zu Ehren
E.F.G. u. denselben Posterität zu Ruhm, dieser Gemeine
aber zu desto mehrer Aufnahme und zeitlicher und Ewi-
ger Erbauung; und wir seynd E.F.G. zu allen Pflicht-
schuldigen, unterthänigen, gehorsamen Diensten zu Tag
und Nacht iederzeit so bereitwillig als schuldig. Geben
in E.F.G. neuen Heinrichs-Stadt am 12. Martii A- 1604
E.F.G. Unterthänige, Gehorsame Diaconi, Vorsteher u.
Kirch Väter daselbst.
§ 8. Vier Wochen darauf erfolgte unter des Hertzogs
Hand und Siegel der Fürstliche Befehl und respective In-
tercessio; welche mehr erwehntem Collecten-Buch
ebenfals einverleibet ist, und von Wort zu Wort also lau-
tet:
1. Von Gotten Gnaden Wir Heinrich Julius, postulirter
Bischof des Stiffts Halberstadt und Hertzog zu Braun-
schweig und Lüneburg etc. geben nebst Entbietung un-
sers gnädigen wohlgeneigten willens, Gunstes und Gru-
ßes allen und jeden unser und unsers Fürstenthums
Braunschweig so wohl auch unsers Stiffts Halberstadt,
Lehn-Grafen, Freyherrn, Cumptorn, Aebten und Präla-
ten, denen von der Ritterschafft, Bürgermeistern und
Räthen in großen und kleinen Städten, zuforderst auch
unsern Hof Marschall, Cantzler, Groß Voigt, Hof
Schencken, Berg-Hauptmann, Cammer- Hof- Land-
Consistorial- und Kirchen-Räthen, auch Vice-Rectorn
und Professorn in unser Julius-Universität zu Helmstedt;
Item Drosten, Beschlosten, Hauptleuten, Rittmeistern,
Cämmerlingen, Secretarien, und Cantzeley-Verwanten,
Ober- und Zehndtnern, auch Superintendenten und
Pfarherrn, Vorstehern und Kirch Vätern, Schuldheißen,
Ober- und Amt-Leuten, Voigten und Ober Förstern, Jä-
gern, sowohl auch Gogrefen Befehlhabern und ferner in
gemein allen unsern unterthanen, angehörigen Land-
saßen, Lehn-Leuten, Schutz-Verwandten, und so um un-
seret willen billig thun und lassen sollen hiemit in Gnaden
zu erkennen:
2. Wasgestalt die ehrsame, unserer liebe getreue Dia-
coni, Vorstehern und Kirch-Vätere allhier in unser neuen
Heinrich Stadt uns mit hiebey einverleibter Supplication
unterthänig und demütig zu erkennen geben, wasgestalt
sie Vorhabens wären, Gott dem Almächtigen und dar-
nächst der an diesem Ort bestellten und verordneten
Fürstlichen Regierung, wie auch den Landsaßen, Unter-
thanen und angehörigen unserer Fürstenthumen zu Eh-
ren auch der gemeinen Bürgerschafft und Inwohner all-
hier erheischenden unumgängl. hohen Nothdurft, eine
neue Kirche zu erbauen, mit gantz unterthäniger Bitte:
Wir möchten ihnen nicht allein für uns eine gnädige Zu-
steuer darzu thun; sondern auch in gemein alle unsere
angehörige Lehn-Leute, Unterthanen und Verwandten
zu gleicher Andacht und christlicher Handbietung er-
mahnen.
3. Wann wir nun solch ihr christlich Vorhaben uns in
Gnaden wohl gefallen laßen, uns auch daneben erinnert,
daß in Vorzeiten unsere liebe Aelten und sonsten ein jeder
zu Gottes Ehre freywillig gegeben, Kirchen und Schulen
gern befördert, und gleichwohl nicht ärmer worden, son-
dern vielmehr Gottes Segen auf sich und die Irigen nach
Ihnen dadurch gebracht:
4. So gesinnen demnach wir an einen ieden, wie obste-
het, hiemit gantz gnädiglich, begehrend, es wolle neben
uns, in Ansehung und Erwegung des Exempels der lieben
christlichen Voreltern, nicht allein ein ieder für seine pri-
vat Person, sondern auch wegen seines tragenden Amts
und anbefohlner Gemeine, uns zu gefallen und Gehor-
sam, zuvorderst aber Gott dem Allmächtigen zu Ehren
und Fortsetzung seines Heiligen Worts und Lobs, auch
Beförderung dieses christlichen Wercks gemeldten Sup-
plicanten mit einer milden und behülflichen Zulage, so
viel eines ieden gute Andacht, Ehr und Vermögen seyn
mag, freywillig zu Steuer und Handreichung kommen,
und in ebenmäßigen fällen von uns und den unsern, auch
Supplicanten selbst dero gleichen erwarten.
5. Das gereicht Gott zuforderst zu Ehren, uns aber zu
gnädigen wolgefallen. Seine Allmacht wirdts reichlich er-
statten, und wir seynd den Gehorsam I: welchen wir hey
einem ieden hierunter zu vorderst spüren werden .7 hin-
wieder zu erkennen, und sonsten einen jeden, als ober-
wehnt, mit günstigem Willen, Gnaden und allen guten
wohl geneigt. Geben unter unserm Fürstlichen Hand-
Zeichen und auf gedrucktem Secret auf unser Feste Wol-
fenbüttel am 14 Aprilis, Anno Tausend sechshundert und
vier
(LS) Henricus Julius, manu sua ss.4>
§ 9. Solcher gestalt ließ sich alles zu einem glücklich
auszuführenden Bau gut und erwünscht an. Das Buch,
welches wir zur benöhtigten Unterscheidung von der so
rubricirten Capital-Einnahme ein Collecten-Buch ge-
nannt und ferner nennen müßen, dienet in so weit dazu:
daß die Geber desto reichlicher die Summa und Zah-
lungs-termine der bewilligten Gelder entweder eigen-
händig darin können verzeichnen oder durch andere
glaubwürdig anschreiben laßen. Zu dem Ende ward es
auch außer Wolffenbüttel versandt; wie denn Justi Rau-
chens Bericht-Schreiben an Levin Sellner bestärcken:
Daß es an 1621. eine ziemliche Zeit bey dem Halberstädt-
schen Thum-Capitel gelegen.
§ 10. Nebst dem Collecten-Buche wurde noch ein
foliant in rothen Leder verfertiget, und die Absicht damit
auf dem Titel-Blatte umständlicher entdecket also:
Capital Einnahme
Was in erbauung dieser neu angeordneten christlichen
Kirchen-Gebäude von Fürstl. und Gräflichen Personen,
so wohl auch Freyherrn, Cantzler Commißarien und
vornehmen Dienern als Bürgern alhie, Item Straf-Gel-
dern; wie dann auch von Prälaten, Jungfrauen-Clöstern,
Commentorien, Städten, Beamten, Beschlosten, Land-
saßen, Kirchen und andern vornehmen Leuten aus den
unterschiedlichen Fürstenthumen und Grafschaften an
Barschafft aufkommen
§ 11. Wer hierinnen die Berechnung geführet, stehet
zwar nicht ausdrücklich bemercket; es giebt aber doch
die qvitirende Hand, welche sich in dem Collecten-
Buche fol: 20. col. 2.5) befindet und den Schrifft-Zügen
der Capital-Einnahme volkommen gleichet, untneghch
zu erkennen: daß Johann Meyer diese mühsame Verrich-
tung gethan. Selbiger war damals Fürstlicher Bauverwal-
ter; und muß, nach dem Buche der Capital-Einnahme zu
urtheilen, ein fleißig-treuer Haushalter und redlicher
Mann seiner Zeit gewesen seyn.
§ 12. Vielgedachte Capital-Einnahme ertheilet Be-
richt: was von 1604 bis 1621. in einer Zeit von 17. Jah-
ren zum Kirchen-Bau bewilliget, vorgelobtem Johann
Meyer zu Händen gekommen, und etwan rückständig
geblieben. Man findet zwar schon in dem Collecten-
Buche hievon gar vieles; allein selbiges ist bey weiten
nicht so volkommen, wie die Meyersche Berechnung.
Jenes läßt den leser manches mal ungewiß: ob die Ein-
geschriebene Posten würcklich ausgezahlet worden?
worunter diejenigen mit gehören, so im folgenden 8ten
Capitel das ^'Zeichen führen. Das dd6) ist oft daselbst bey
solchen Geldern vergeßen, die laut der Capital-Ein-
nahme völlig entrichtet und berechnet seyn. Es hat viel-
fältig nur die bewilligte, nicht die eingekommene
Summa. Hingegen sind solche und andere dergleichen
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4. Das gereichet Gott dem Allmächtigen zu Ehren
E.F.G. u. denselben Posterität zu Ruhm, dieser Gemeine
aber zu desto mehrer Aufnahme und zeitlicher und Ewi-
ger Erbauung; und wir seynd E.F.G. zu allen Pflicht-
schuldigen, unterthänigen, gehorsamen Diensten zu Tag
und Nacht iederzeit so bereitwillig als schuldig. Geben
in E.F.G. neuen Heinrichs-Stadt am 12. Martii A- 1604
E.F.G. Unterthänige, Gehorsame Diaconi, Vorsteher u.
Kirch Väter daselbst.
§ 8. Vier Wochen darauf erfolgte unter des Hertzogs
Hand und Siegel der Fürstliche Befehl und respective In-
tercessio; welche mehr erwehntem Collecten-Buch
ebenfals einverleibet ist, und von Wort zu Wort also lau-
tet:
1. Von Gotten Gnaden Wir Heinrich Julius, postulirter
Bischof des Stiffts Halberstadt und Hertzog zu Braun-
schweig und Lüneburg etc. geben nebst Entbietung un-
sers gnädigen wohlgeneigten willens, Gunstes und Gru-
ßes allen und jeden unser und unsers Fürstenthums
Braunschweig so wohl auch unsers Stiffts Halberstadt,
Lehn-Grafen, Freyherrn, Cumptorn, Aebten und Präla-
ten, denen von der Ritterschafft, Bürgermeistern und
Räthen in großen und kleinen Städten, zuforderst auch
unsern Hof Marschall, Cantzler, Groß Voigt, Hof
Schencken, Berg-Hauptmann, Cammer- Hof- Land-
Consistorial- und Kirchen-Räthen, auch Vice-Rectorn
und Professorn in unser Julius-Universität zu Helmstedt;
Item Drosten, Beschlosten, Hauptleuten, Rittmeistern,
Cämmerlingen, Secretarien, und Cantzeley-Verwanten,
Ober- und Zehndtnern, auch Superintendenten und
Pfarherrn, Vorstehern und Kirch Vätern, Schuldheißen,
Ober- und Amt-Leuten, Voigten und Ober Förstern, Jä-
gern, sowohl auch Gogrefen Befehlhabern und ferner in
gemein allen unsern unterthanen, angehörigen Land-
saßen, Lehn-Leuten, Schutz-Verwandten, und so um un-
seret willen billig thun und lassen sollen hiemit in Gnaden
zu erkennen:
2. Wasgestalt die ehrsame, unserer liebe getreue Dia-
coni, Vorstehern und Kirch-Vätere allhier in unser neuen
Heinrich Stadt uns mit hiebey einverleibter Supplication
unterthänig und demütig zu erkennen geben, wasgestalt
sie Vorhabens wären, Gott dem Almächtigen und dar-
nächst der an diesem Ort bestellten und verordneten
Fürstlichen Regierung, wie auch den Landsaßen, Unter-
thanen und angehörigen unserer Fürstenthumen zu Eh-
ren auch der gemeinen Bürgerschafft und Inwohner all-
hier erheischenden unumgängl. hohen Nothdurft, eine
neue Kirche zu erbauen, mit gantz unterthäniger Bitte:
Wir möchten ihnen nicht allein für uns eine gnädige Zu-
steuer darzu thun; sondern auch in gemein alle unsere
angehörige Lehn-Leute, Unterthanen und Verwandten
zu gleicher Andacht und christlicher Handbietung er-
mahnen.
3. Wann wir nun solch ihr christlich Vorhaben uns in
Gnaden wohl gefallen laßen, uns auch daneben erinnert,
daß in Vorzeiten unsere liebe Aelten und sonsten ein jeder
zu Gottes Ehre freywillig gegeben, Kirchen und Schulen
gern befördert, und gleichwohl nicht ärmer worden, son-
dern vielmehr Gottes Segen auf sich und die Irigen nach
Ihnen dadurch gebracht:
4. So gesinnen demnach wir an einen ieden, wie obste-
het, hiemit gantz gnädiglich, begehrend, es wolle neben
uns, in Ansehung und Erwegung des Exempels der lieben
christlichen Voreltern, nicht allein ein ieder für seine pri-
vat Person, sondern auch wegen seines tragenden Amts
und anbefohlner Gemeine, uns zu gefallen und Gehor-
sam, zuvorderst aber Gott dem Allmächtigen zu Ehren
und Fortsetzung seines Heiligen Worts und Lobs, auch
Beförderung dieses christlichen Wercks gemeldten Sup-
plicanten mit einer milden und behülflichen Zulage, so
viel eines ieden gute Andacht, Ehr und Vermögen seyn
mag, freywillig zu Steuer und Handreichung kommen,
und in ebenmäßigen fällen von uns und den unsern, auch
Supplicanten selbst dero gleichen erwarten.
5. Das gereicht Gott zuforderst zu Ehren, uns aber zu
gnädigen wolgefallen. Seine Allmacht wirdts reichlich er-
statten, und wir seynd den Gehorsam I: welchen wir hey
einem ieden hierunter zu vorderst spüren werden .7 hin-
wieder zu erkennen, und sonsten einen jeden, als ober-
wehnt, mit günstigem Willen, Gnaden und allen guten
wohl geneigt. Geben unter unserm Fürstlichen Hand-
Zeichen und auf gedrucktem Secret auf unser Feste Wol-
fenbüttel am 14 Aprilis, Anno Tausend sechshundert und
vier
(LS) Henricus Julius, manu sua ss.4>
§ 9. Solcher gestalt ließ sich alles zu einem glücklich
auszuführenden Bau gut und erwünscht an. Das Buch,
welches wir zur benöhtigten Unterscheidung von der so
rubricirten Capital-Einnahme ein Collecten-Buch ge-
nannt und ferner nennen müßen, dienet in so weit dazu:
daß die Geber desto reichlicher die Summa und Zah-
lungs-termine der bewilligten Gelder entweder eigen-
händig darin können verzeichnen oder durch andere
glaubwürdig anschreiben laßen. Zu dem Ende ward es
auch außer Wolffenbüttel versandt; wie denn Justi Rau-
chens Bericht-Schreiben an Levin Sellner bestärcken:
Daß es an 1621. eine ziemliche Zeit bey dem Halberstädt-
schen Thum-Capitel gelegen.
§ 10. Nebst dem Collecten-Buche wurde noch ein
foliant in rothen Leder verfertiget, und die Absicht damit
auf dem Titel-Blatte umständlicher entdecket also:
Capital Einnahme
Was in erbauung dieser neu angeordneten christlichen
Kirchen-Gebäude von Fürstl. und Gräflichen Personen,
so wohl auch Freyherrn, Cantzler Commißarien und
vornehmen Dienern als Bürgern alhie, Item Straf-Gel-
dern; wie dann auch von Prälaten, Jungfrauen-Clöstern,
Commentorien, Städten, Beamten, Beschlosten, Land-
saßen, Kirchen und andern vornehmen Leuten aus den
unterschiedlichen Fürstenthumen und Grafschaften an
Barschafft aufkommen
§ 11. Wer hierinnen die Berechnung geführet, stehet
zwar nicht ausdrücklich bemercket; es giebt aber doch
die qvitirende Hand, welche sich in dem Collecten-
Buche fol: 20. col. 2.5) befindet und den Schrifft-Zügen
der Capital-Einnahme volkommen gleichet, untneghch
zu erkennen: daß Johann Meyer diese mühsame Verrich-
tung gethan. Selbiger war damals Fürstlicher Bauverwal-
ter; und muß, nach dem Buche der Capital-Einnahme zu
urtheilen, ein fleißig-treuer Haushalter und redlicher
Mann seiner Zeit gewesen seyn.
§ 12. Vielgedachte Capital-Einnahme ertheilet Be-
richt: was von 1604 bis 1621. in einer Zeit von 17. Jah-
ren zum Kirchen-Bau bewilliget, vorgelobtem Johann
Meyer zu Händen gekommen, und etwan rückständig
geblieben. Man findet zwar schon in dem Collecten-
Buche hievon gar vieles; allein selbiges ist bey weiten
nicht so volkommen, wie die Meyersche Berechnung.
Jenes läßt den leser manches mal ungewiß: ob die Ein-
geschriebene Posten würcklich ausgezahlet worden?
worunter diejenigen mit gehören, so im folgenden 8ten
Capitel das ^'Zeichen führen. Das dd6) ist oft daselbst bey
solchen Geldern vergeßen, die laut der Capital-Ein-
nahme völlig entrichtet und berechnet seyn. Es hat viel-
fältig nur die bewilligte, nicht die eingekommene
Summa. Hingegen sind solche und andere dergleichen
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