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W. Probert, ancicnt Laws ef Cambria.

machte, dafs das Christenthum, das dort durch keinen
Eroberer, durch keinen Einhufsaus Rom Eingang fand,
so leicht durch Unterricht und Ueberzeugung wurzelte.
Geschrieben sind diese Gesetze erst, wie bei den Ger-
manen, a!s bei der Verbindung mit fremden Völkern
der alte Gebrauch unsicher ward ; es läfst sich die münd-
liche Ueberiieferuug und die Aufbewahrung des Her-
kommens nirgendsso deutlich erkennen als hier, wo der
angesehenste Theil der Nation das Amt übernommen
hatte, im Gcdächtnifs Alles, was den Cambriern von
Interesse war, fortzupfianzen, und wo selbst auf das Er-
lernen dieser Gegenstände in der Form, in der man sie
abfafste, hingearbeitet ward. Die Barden lehrten in
Strophen, die mau AL'&cr, des Kriegers Drei-
blatt, nannte; Stanzen von je 3 Versen, deren jeder
V Sylben enthält, und dies sind denn jene Triaden, in
denen auch unsre Gesetze erscheinen, und die, so ver-
schuldet wir ihnen vielleicht für die leichtere Aufbe-
wahrung dieser Ueberb'eibsel aus einer Zeit, die jen-
seits aller Erinnerung zu liegen phegt, seyn mögen,
doch jetzt den Ueberbück des Einzelnen und die An-
reihung zum Ganzen durch jene unausgesetzte Ein-
theilung in Dreiheiten , wo bald der Vollzähligkeit
wegen ein Ueberhussiges zugesetzt, bald wegen Ueber-
zahl ein Nothwendiges ausgeschlossen wird , ungemein
erschweren.
Die Gesetze desDyvnwallAioelmud haben dasEigen-
thümüche, dafs sie sieh hauptsächlich nur um die Ver-
fassung kümmern; ein Umstand, der sie von den alt-
deutschen Verordnungen, die das Verfassungsrecht nur
gelegentlich berühren, dagegen sich meist um das Straf-
recht drehen, was wieder in den cambrischen Gesetzen
einen ganz schmalen Theil ausmacht , wesentlich unter-
scheidet. Wir wiederholet!, dafs, was hier auf diesen
unvermischten ersten Theil des cambrischen Gesetzes
angewandt wird, nichts mit dem Codex des Hywe! Dda
zu thun hat, in dem der deutsche (sächsische) Einhufs
schon so sichtlich vorherrscht, dafs das Criminalrecht
 
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