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N°. 37.

HEIDELBERGER

1S40.

JAHRBÜCHER WEH LITERATUR.

Ueber den Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Grossherzogthum Ba-
den. — Aus dem praktischen Gesichtspunkte. — Mannheim. Eerlag
von Fr. Götz. 1840. 8.
Die Schrift des ungenannten Verfassers, eine Beurtheilung
des neuesten Entwurfs eines Strafgesetzbuches für das Grossher-
tiogthum Baden, nimmt unter den über denselben Entwurf noch
sonst erschienenen Schriften eine besonders ehrenvolle Stelle ein.
Ihr gebührt dieses Lob, weil sie nicht etwa blos Einzelheiten
beraushebt und kritisirt, sondern den Entwurf als ein Ganzes iris
Auge fasst. Es liegt in dem Wesen der Aufgabe, welche ein
Strafgesetzbuch zu lösen hat, dass die einzelnen Bestimmungen,
welche ein solches Werk festsetzt oder in Vorschlag bringt, nicht
so gegen Zweifel und Einwendungen gepantzert seyn können,
wie etwa die eines bürgerlichen Gesetzbuches. Der Furcht ist
leicht die härteste Strafe zu mild, dem Mitleide die mildeste zu
hart. Auch ist in Beziehung auf die Strafgesetzgebung zwi-
schen Recht und Moral eine Scheidlinie so schwer zu ziehn, dass
dieselbe strafrechtliche Frage um so mehr von dem Einen auf
diese von einem Andern auf eine andere Weise beantwortet wer-
den kann. Zu einem entscheidenderen Resultate kann derjenige
gelangen, welcher, wie der Verf. der hier anzuzeigenden Schrift,
ein Strafgesetzbuch als ein Ganzes, d. i. den Principien nach be-
urtheilt, welche den Verfassern des Werltes vorgeschwebt oder,
nach ihren eigenen Erklärungen, zur Regel gedient haben. Er-
wägt man übrigens die Zweifel und Einwendungen, welche der
Verf., die so eben erwähnte Methode befolgend, gegen den Ent-
wurf eines Strafgesetzbuches für das Grossherzogthum Baden er-
hoben hat, ihrem ganzen Umfange und Zusammenhänge nach, so
ist man versucht, die Frage aufzuwerfen, ob es nicht wünschens-
weirth wäre, dass der Entwurf einer nochmaligen durchgreifenden
Prüfung unterworfen und der nächsten Versammlung der Kam-
mern in einer neuen Gestalt von neuem vorgelegt würde.
Indem Ref. jetzt zu einer gedrängten Darstellung des Inhalts
der vorliegende!! Schrift übergeht, wird er sich nicht streng an
die von dem Verf. gewählte Ordnung des Vortrages binden, son-
XXXIII. Jahrg. 4. Heft. 3f
 
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