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518 Ueber den Entw. eines Strafgesetz!), f, A. Grossherzogth. Baden
dern den Inhalt der (in §§. eingetheilten) Schrift unter drei Rubriken
bringen, unter welche er der Sache nach gebracht werden kann.
Es wird in dieser Anzeige I. von dem Baue des Entwurfes, II.
von dem strafrechtlichen Systeme, welches dem Entwürfe
zum Grunde liegt, und III. von der politischen Tendenz des
Entwurfes, d. i. von seinem Verhältnisse zur Staatsverfassung des
GHths. Baden die Rede seyn. Diese Eintheilung oder Gliederung
des Vortrages ist deswegen gewählt worden, weil sie für die
möglichst kurze Fassung der folgenden Anzeige die vortheilhaf-
tere ist. Ebenso wird Ref. mit der folgenden Anzeige der vor-
liegenden Schrift seine eigenen Ansichten verweben, — um den
Leser nicht durch Wiederholungen zu ermüden. Da die Schrift,
welche der Gegenstand dieser Anzeige ist, ohnehin in den Hän-
den aller derer seyn wird, für welche die Strafgesetzgebung des
GHthms. Baden ein unmittelbares Interesse hat, so glaubte Ref.
durch diese Art der Darstellung das: Suum cuique, um so weni-
ger zu verletzen.
I. Von dem Baue des Entwurfes.
Mehrere neuere Strafgesetzbücher, z. B. das K. K. Oester-
reichische, das K. Baiersche Strafgesetzbuch machen in der Lehre
von den einzelnen Vergehen zwei Abschnitte. In dem einen,
dem ersten, handeln sie von den Verbrechen, d. i. den schwereren
Vergehen, in dem andern, dem zweiten, handeln sie von den Po-
lizeivergehen (oder von den Vergehen in der engeren Bedeutung)
d. i. von den mit einer geringeren Strafe bedrohten und zu bele-
genden Vergehen. Nach denselben Gesetzgebungen sind zugleich
die Behörden und ist das Verfahren verschieden, je nachdem in
einem gegebenen Falle ein Verbrechen oder Vergehen zu bestra-
fen ist. Derselbe Unterschied ist auch in Baden bisher Rechtens
gewesen. (Eben so ist er die Hauptgrundlage der französischen
Gerichtsverfassung.)
Es ist übrigens, die Frage aus dem Standpunkte der Gesetz-
gebung betrachtet, vollkommen gleichgültig, ob jene Eintheilung
der Vergehen auf einem in dem Wesen strafbarer Handlungen
liegenden Grunde beruhe oder nicht. Ist sie in praktischer Hin-
sicht, d. i. für die Kompetenz der Gerichte von entscheidender
Wichtigkeit, so ist sie auch bei der Fassung eines Strafgesetz-
buches, — und namentlich bei der Anordnung der einzelnen Ver-
gehen, — als die Haupteintheilung zu beachten. (Uebrigens hat
 
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