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Ueber den Entw. cinea. Strafgesetzb. f. <1. Grossherzogth. Baden. 579
diese Eintheilung allerdings schon in dem Wesen der Vergehen
eine Grundlage, wenn auch diese Grundlage im Staate eine au-
dere Gestalt annimmt. Handlungen sind entweder ihrem Wesen
nach oder wegen ihrer Gefährlichkeit widerrechtlich und strafbar.
Jene sind in der Regel die strafbareren, diese die weniger
strafbaren IIandlungen.)
Her Entwurf kennt die in Frage stehende Eintlieilung der
Vergehen dem Namen oder den Worten nach überall nicht.
Nur der Sache nach kann man sie in dem Entwürfe in so fern
finden, als in diesem zwischen peinlichen und bürg erlichen
Strafen unterschieden wird. (Art. 9 und 33. S. auch Art. 19. 20.
21. 44. und 45 } Aber in den Organismus des Gesetzbuches greift
diese Eintheilung der Strafen auf keine Weise ein. Es sind die
verschiedenen Vergehen lediglich und allein ihrer objektiven Be-
schaffenheit nach (nach Titeln) von einander gesondert und nach
einander in Reihe und Glied gestellt. Es folgen z. B. unmittelbar
auf einander die Titel von der Brandstiftung, von verursachter
Ueberschwemmung, von andern Beschädigungen fremder Sachen,
von der Herabwürdigung der Religion und von der Störung des
Gottesdienstes, von dem Hochverrathe. (Tit. 39—43.) Nirgends
eine Andeutung, ob die Gerichte überhaupt oder ob dieselben Ge-
richte über alle im Strafgesetzbuche aufgezählten Vergehen zu
urtheilen, oder ob andere Gerichte eine peinliche, andere nur eine
bürgerliche Strafe zuzuerkennen berechtigt seyn sollen.
Die Motiven rechtfertigen zwar (S. 73f.) den Entwurf, in wie-
fern er jene Eintheilung nur gelegentlich beachtet oder auchgänzlich
unbeachtet lässt, damit, „dass die Bestimmungen über die Zustän-
digkeit der strafgerichtlichen Behörden, in Beziehung auf die Ver-
schiedenheit der Uebertretungen, ihre Stelle nicht im Strafgesetz-
buche, sondern vielmehr in der Strafprozessordnung erhalten müssen.u
Allein so richtig auch diese Behauptung ist, so ist doch eine ganz
andere Frage die, — und gerade diese Frage kommt hier allein
, in Betrachtung, — ob ein Strafgesetzbuch, (welches Wort in dem
vorliegenden Aufsatze jederzeit ein Gesetzbuch über den theoretischen
Theil des Strafrechts bezeichnet,) mit Erfolg abgefasst (redigirt)
werden könne, wenn man bei der Abfassung nicht eine bestimmte
Gerichtsverfassung und Gerichtsordnung vor Augen oder wenig-
stens vorläufig beschlossen hat; und ob sich ins besondere eine
Versammlung, welche ein ihr vorgelegtes Strafgesetzbuch in Be-
trachtung zu ziehen hat, in der Lage befinde, das Gesetzbuch ge-
hörig zu beurtheilen, wenn sie über die Behörden, durch welche,
 
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