Literaturberichte aus Italien.
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geschlossen ward, was auf Personen, die in der Schrift erwähnt werden, oder
auf sachliche, namentlich philosophische oder rhetorische Gegenstände und
Ausdrücke, insbesondere auch auf solche sich bezieht, welche in das Gebiet
des römischen Rechts fallen: diese sind in ein eigenes hinter dem Texte sich
anschliessendes Verzeichniss geworfen, in welchem in alphabetischer Reihen-
folge alle die einzelnen Personen wie die einzelnen sachlichen Gegenstände
aufgeführt und in umfassender Weise besprochen werden (S. 308—370): man
vergl. z. B. die Erörterung, die über centumvirales causae, oder über
Rythmus gegeben, oder was in dem Artikel: Rechtsfälle zusammenge-
stellt ist, oder die Erörterungen, wie sie in kürzerer Fassung über pignoris
capio, applicatio, auctoritates praescriptae, coemptio, cre-
tio, exceptio, lege agere, testamentum in procinctu u. s. w.
oder über clausulae, loci communes, lumina u. dgl. gegeben werden;
das Gleiche gilt von den Personennamen, unter welchen wir nur an das er-
innern, was über die Gracchen, den Vater wie die beiden Söhne, was über
Academia u. s. w. bemerkt ist. Auf diese Weise ward Vieles, was sonst in
den Anmerkungen behandelt zu werden pflegt, davon ausgeschieden und so
für die zum Verständniss des Textes selbst dienenden Bemerkungen ein grös-
serer Raum gewonnen, in welchen das, was zur eigentlichen sachlichen Er-
klärung gehört, wie das, was zum Nachweis des Ganges der Darstellung und
des inneren Zusammenhanges, wie der künstlerischen und rhetorischen Be-
handlung gehört, so wie den Sprachgebrauch selbst in seinen feineren Nüan-
cirungen betrifft, behandelt wird. Wir empfehlen dieselben wiederholt Allen
denen, welche mit hinlänglicher Vorbereitung an die Lecture dieser Schrift
gehen, sie werden nicht bloss zu dem vollen Verständniss einer Schrift ge-
langen, die in formeller Hinsicht, wie in Bezug auf ihren Inhalt zu den vor-
züglichsten und wohlausgearbeitetsten Cicero’s gehört, sondern überhaupt in
ihren Studien der gesammten alten, namentlich der lateinischen Literatur und
Sprache sich gefördert finden und eine weitere Anregung daraus gewinnen.
Literaturberichte aus Italien.
(Fortsetzung von Nr. 25.)
Sui principii dell Economia sociale per Giuseppe Lombardo Sculica, Messina,
1857.
Die Staatswirthschafts-Lehre wird durch diese Schrift nicht sehr berei-
chert, wovon man sich schon dadurch überzeugen kann, dass der Verfasser,
um die Production zu vermehren, vorschlägt, nur eine einzige Staatsauflage
beizubehalten, die Grundsteuer. Er würde besser gethan haben, in Sicilien
auf Vertheilung der Ungeheuern Latifundien zu dringen.
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geschlossen ward, was auf Personen, die in der Schrift erwähnt werden, oder
auf sachliche, namentlich philosophische oder rhetorische Gegenstände und
Ausdrücke, insbesondere auch auf solche sich bezieht, welche in das Gebiet
des römischen Rechts fallen: diese sind in ein eigenes hinter dem Texte sich
anschliessendes Verzeichniss geworfen, in welchem in alphabetischer Reihen-
folge alle die einzelnen Personen wie die einzelnen sachlichen Gegenstände
aufgeführt und in umfassender Weise besprochen werden (S. 308—370): man
vergl. z. B. die Erörterung, die über centumvirales causae, oder über
Rythmus gegeben, oder was in dem Artikel: Rechtsfälle zusammenge-
stellt ist, oder die Erörterungen, wie sie in kürzerer Fassung über pignoris
capio, applicatio, auctoritates praescriptae, coemptio, cre-
tio, exceptio, lege agere, testamentum in procinctu u. s. w.
oder über clausulae, loci communes, lumina u. dgl. gegeben werden;
das Gleiche gilt von den Personennamen, unter welchen wir nur an das er-
innern, was über die Gracchen, den Vater wie die beiden Söhne, was über
Academia u. s. w. bemerkt ist. Auf diese Weise ward Vieles, was sonst in
den Anmerkungen behandelt zu werden pflegt, davon ausgeschieden und so
für die zum Verständniss des Textes selbst dienenden Bemerkungen ein grös-
serer Raum gewonnen, in welchen das, was zur eigentlichen sachlichen Er-
klärung gehört, wie das, was zum Nachweis des Ganges der Darstellung und
des inneren Zusammenhanges, wie der künstlerischen und rhetorischen Be-
handlung gehört, so wie den Sprachgebrauch selbst in seinen feineren Nüan-
cirungen betrifft, behandelt wird. Wir empfehlen dieselben wiederholt Allen
denen, welche mit hinlänglicher Vorbereitung an die Lecture dieser Schrift
gehen, sie werden nicht bloss zu dem vollen Verständniss einer Schrift ge-
langen, die in formeller Hinsicht, wie in Bezug auf ihren Inhalt zu den vor-
züglichsten und wohlausgearbeitetsten Cicero’s gehört, sondern überhaupt in
ihren Studien der gesammten alten, namentlich der lateinischen Literatur und
Sprache sich gefördert finden und eine weitere Anregung daraus gewinnen.
Literaturberichte aus Italien.
(Fortsetzung von Nr. 25.)
Sui principii dell Economia sociale per Giuseppe Lombardo Sculica, Messina,
1857.
Die Staatswirthschafts-Lehre wird durch diese Schrift nicht sehr berei-
chert, wovon man sich schon dadurch überzeugen kann, dass der Verfasser,
um die Production zu vermehren, vorschlägt, nur eine einzige Staatsauflage
beizubehalten, die Grundsteuer. Er würde besser gethan haben, in Sicilien
auf Vertheilung der Ungeheuern Latifundien zu dringen.