Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 54. HEIDELBERGER 1859.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Fessler: Das kirchliche Bücherverbot.

(Schluss.)
Im sechsten Jahrhundert wurden in dem sog. Dreikapitelstreit
die Schriften des Theodoretus von Mopveste, die Schriften des ge-
lehrten Bischofs Theodoretus gegen die Synode von Ephesus und
gegen Cyrillus von Alexandria und ein Brief des Bischofs Ibas von
Edessa zuerst vom Kaiser Justinian, dann von der eigens desshalb
versammelten fünften allgemeinen Synode und vom römischen Papste
verdammt. (Kat er kam p. Kirchengeschichte. Bd. 3. S. 354 ff.)
Ebenfalls im sechsten Jahrhundert verbot Papst Gregor d. Gr. dem
Mönche Athanasius von Mile in Kleinasien, je wieder das Buch
zu lesen, welches vom Patriarchen Johannes von Constantinopel für
häretisch befunden war, und welches der Papst dann auf die Ap-
pellation des Athanasius hin selbst gelesen hatte. (S. Gregorii M.
lib. 6. ep. 66.) Bei der geringen Anzahl solcher Bücher konnten
damals die Päpste dieselben noch selbst lesen, wie früher z. B. auch
Innocenz I. (ep. 31. n. 5.) selbst ein ihm übersendetes Buch des
Irrlehrers Pelagius gelesen hatte, bevor er es verurtheilte. Aber je
mehr der Geschäftskreis des päpstlichen Amtes sich erweiterte und
die Zahl der Bücher sich vermehrte, desto häufiger mussten die
Päpste für (S. 38) diesen Zweig ihrer oberhirtlichen Amtsthätigkeit
einsichtsvolle Männer zu Gehülfen annehmen.
Im siebenten Jahrh. verbot Papst Martin I. auf dem Concil.
Lateran, anno 649 (can. 18 bei Mansi X. 1157 sq.) und die sechste
allgemeine Synode, Conc. Constantinopol. III. a. 680. (Act. XIII.
ap. Mansi XI. 553. 557—74. 581) die monotheletiscbe Irrlehre.
Und um dieselbe Zeit und später wurden verschiedene falsche Mär-
tirerakten verurtheilt. (Synod. Trullan. c. 63 ap. Mansi XI. 972. S.
Nicephori Confessoris, Patriarchae Constantinop. Can. 3 et 4. ap.
Mansi XIV. 121.) (S. 39.) Das zweite Nicänische, oder siebente
allgemeine Concil v. J. 787 gebot, dass die Schriften gegen die
Bilderverehrung bei Strafe der Absetzung oder des Anathems in die
Patriarchal-Bibliothek zu Constantinopel eingeliefert und dort mit
den Büchern der andern Häretiker aufbewahrt werden sollen. (Concil.
Nicaen. II. c. 9. bei Mansi XIII. 430.)
(S. 41.) Die folgende Zeit des christlichen Mittelalters befolgte
hinsichtlich der schlechten Bücher wesentlich dieselben Grundsätze,
welche sie von der alten Kirche überkommen hatte. Da wurden
zuvörderst wie in der älteren Zeit viele Schriften verdammt und
LII. Jahrg. 11. Heft. 54
 
Annotationen