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Schmitt-Blank: Lateinische Grammatik.

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netiv zur unmittelbaren Ergänzung und Bestimmung des (substan-
tivischen oder adjectivischen) Nomens, ist Objectscasus des
Nomens«. Mit dieser lichtvollen Auseinandersetzung beginnt der
Verfasser die Lehre vom Genetiv, als dessen Grundbedeutung sich
der »Theilungsfall« ergibt. Sein Gebrauch nach Verbis wird als
secundärer, vom Gebrauch nach dem Nomen übertragener erkannt.
Der Verfasser fährt fort: »Der lat. Genetiv findet (von dem poe-
tischen Sprachgebrauch abgesehen) stets einen eigentlichen,
nie einen freieren Gebrauch. Auch behält er seine Grundbedeu-
tung stets rein und unvermengt, weshalb die Sprache sich nie zur
Anwendung unterstützender Präpositionen genöthigt sieht«. Die
Materie wird demgemäss also abgebandelt: I. Genetiv in Rection
von Substantiven: a) originis, b) definitivus oder explicativus
(gens Sueborum etc.), wohin die Genet, nach causa, gratia etc.,
nomine, more etc., opera gehören, c) possessivus, d) qualitatis,
e) proprietatis, f) partitivus (S. 149—153), g) subiectivus, h) ob-
iectivus (S. 153 — 156; man vergleiche namentlich die stilistischen
Winke S. 156: hic metus u. dgl.), i) Genetivus pretii. § 199 fin-
den zwei »Genetivarten von ziemlich beschränktem Gabrauche«
ihre Besprechung: der Genetivus materiae und causae (pyxis ve-
neni — o mihi nuntii beati«. (Catull.)). Logisch richtig und in
diesem Zusammenhänge gemeinverständlich schliesst sich § 200 an:
»Statt des substantivischen Genetivs tritt vielfach theils das attri-
butive Adjectiv, theils eine praepositionale Umschreibung ein«.
Der hier reichlich gebotene Stoff ist wieder praktisch nach den
einzelnen Genetivarten geordnet. Zu bemerken bleibt noch, dass
bei den Beispielen des bis dahin abgehandelten substantivischen
Genetivs die dem Verständniss sehr zu Statten kommende Unter-
scheidung des unmittelbaren attributiven und des durch ein
Verbum vermittelten prädicativen Gebrauchs befolgt ist.
§ 201—204 incl. führen den Genetiv in Rection von transitiven
Adjectiven vor (man beaehte die Constr. von similis § 203 u. 222
im Vergl. z. Seyffert), § 205—210 endlich den Genetiv in Rection von
Verben. — Es würde zu weit führen, wenn wir auch den übrigen
Tbeil der Casuslehre in derselben erschöpfenden Weise behandeln
wollten; wir begnügen uns daher zu bemerken, dass Dativ und
Ablativ ganz in derselben strengwissenschaftlichen (vgl. z. B. § 218,
mit der untertextlichen Note 36) [Erklärung des Dativ nach nubo,
medeor etc.] und § 249 mit der unt. Anm. 51 [über den Abi.
nach dig-nus]) und dadurch übersichtlichen Ordnung gehandhabt
sind, wie wir sie beim Accusativ und Genetiv beobachtet haben.
Mit der Casuslehre hat der nackte Satz seine Erledigung ge-
funden : § 272 fährt nun in dem erweiterten Satz fort und be-
ginnt, im Anschluss an D. Gr. § 20, mit der Lehre vom Attributiv
und der Adverbialbestimmung; von beiden ist freilich — dies
lässt sich nicht umgehen — in der Casuslehre schon Manches vor-
weggeuommen. Die betr. Casus werden daher nur kurz angeführt
 
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