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Fößel, Amalie; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Königin im mittelalterlichen Reich: Herrschaftsausübung, Herrschaftsrechte, Handlungsspielräume — Mittelalter-Forschungen, Band 4: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.26280#0157
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Rechtsprechung

Das sich in fränkischer Zeit herausbildende öffentlich tagende »KönigsgerichtD als
oberste Instanz im Gerichtswesen bestand trotz grundlegender Veränderungen im
Verlauf des Mittelalters, besonders des organisatorischen Umbaus zum »Reichshof-
gericht«^ seit 1235, bis zu seiner Aufhebung im Jahr 1451 weiter! Der König galt als
der oberste Richter im Reich, der an allen Orten, an denen er sich aufhielt, Gerichts-
sitzungen einberufen konnte. An seiner Stelle übernahm diese Aufgabe neben dazu
bevollmächtigten Amtsträgern und Adeligen auch die Königin, wobei die Quellen
mehrheitlich auf Reichsitalien als »Haupteinsatzgebiet« hinweisen.
DeMfscMßTid
Für das hochmittelalterliche deutsche Reich kann eine Beteiligung der Königin an
einzelnen Gerichtssitzungen als Einflußnahme auf die Urteilsfindung in Form ihrer
Intervention zugunsten der siegenden Partei zwar festgestellt, meistens aber nicht
näher konkretisiert werden! Lediglich zwei Quellennachweise zu Kunigunde und
Agnes zeigen, daß sie den Vorsitz im Gericht führten.
Von einem gemeinsamen Vorsitz des bayerischen Herzogs Heinrich und der
Kaiserin Kunigunde, seiner Schwester, m azEa mdiczsü' in Regensburg berichtet der
in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts schreibende Arnold von St. Emmeram.
Zu fällen war eine Entscheidung im Streit zwischen dem Augsburger Bischof Brun
und dem Kloster St. Emmeram um den Hof Aiterhofen. Diesen hatte zwischen 972

1 Einen Überblick gibt E. KAUFMANN, Art. »Königsgericht«, in: HRG 2 (1978) Sp. 1034-1040; zu
den fränkischen Königsgerichten vgl. auch Hermann CoNRAD, Deutsche Rechtsgeschichte,
Bd. 1: Frühzeit und Mittelalter pl962) S. 145f.
2 Vgl. F. BATTENBERG, Art. »Reichshofgericht«, in: HRG 4 (1990) Sp. 615-626 mit der einschlägigen
Literatur dazu.
3 Zum Stand der Forschung: Bernhard DIESTELKAMP, Einleitung zur Reihe »Urkundenregesten
...«, in: Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451. Bd. 1:
Die Zeit von Konrad I. bis Heinrich VI. 911-1197, bearb. von Bernhard DIESTELKAMP und Ekke-
hart RoTTER (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 1, 1988)
S. VII-XXXVII.
4 Eine Zusammenstellung der mit Interventionen der Königin versehenen Königsgerichtsurkun-
den in: Urkundenregesten 1 (wie obige Anm.); vgl. die Regesten für Mathilde: Nrr. 11, 17; -
Adelheid: Nrr. 11,15,17-20, 25, 27, 50, 51; - Theophanu: Nrr. 25, 32, 34, 35, 38, 41; - Kunigunde:
Nrr. 62, 63, 74; - Gisela: Nrr. 79, 87, 88, 93; - Agnes: Nrr. 94,105,110,113,120; - Bertha: Nr. 138; -
Mathilde: Nrr. 176,191,192; - Richenza: Nr. 197; - Gertrud: Nrr. 223, 227, 230, 240, 243,244, 247,
259; - Beatrix: Nrr. 308, 416, 421, 509. - Die vor allem erzählende Quellen auswertende Mono-
graphie von Otto FRANKLIN, Das Reichshofgericht im Mittelalter, 2 Bde. (1867) enthält keine In-
formationen zur Königin.

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