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Schlick, Jutta; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
König, Fürsten und Reich: (1056 - 1159) ; Herrschaftsverständnis im Wandel — Mittelalter-Forschungen, Band 7: Stuttgart, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.34721#0169
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Herrschaft zwischen Idee und Wirklichkeit

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bar ungelegen, denn das Reich litt unter Hungersnot und Pest'Q und die politische
Lage konnte ebenfalls nicht gerade als gefestigt bezeichnet werden. Noch immer
war Bayern umstritten, und die seit 1147 erhobenen Ansprüche Heinrichs des
Löwen auf dieses Herzogtum erleichterten die Situation keineswegs. Nur mit Mühe
konnte Konrad den Welfen bis zu seiner Rückkehr vom Kreuzzug vertrösten^.
Eine Folge dieser ungeklärten Verhältnisse war, daß sich die sächsischen Großen
nicht zur Unterstützung des Kreuzzugunternehmens bewegen ließen, sondern statt
dessen unter der Leitung Heinrichs des Löwen einen eigenen Wendenkreuzzug be-
schlossen^. An diesem nahm unter anderen Konrad von Zähringen teil, dessen
Tochter Clementia Heinrich kurz darauf heiratete. Auch über diese Verbindung
Sachsens mit dem im Süden des Reichs begüterten Zähringer dürfte der König we-
nig glücklich gewesen sein, untermauerte der Welfe doch mit diesem Ausbau seiner
Stellung in Süddeutschland die Ansprüche auf das bayerische Herzogtum'^.
Der Zeitpunkt, den Heinrich der Löwe gewählt hatte, um seine Forderungen
auf Bayern zu erneuern, war ohne Zweifel geschickt gewählt. Gerade in dem Au-
genblick, als Konrad III. am dringendsten auf den Zusammenhalt und inneren Frie-
den des Reichs angewiesen war, um die Kräfte für den Kreuzzug zu bündeln, legte
der Welfe den Finger auf eine offene Wunde. Und nicht nur die Heerfahrt erforderte
die Geschlossenheit der Fürstenschaft, auch für die Wahl seines Sohnes Heinrich
zum Mitkönig brauchte der Staufer die Unterstützung der Großen. So hatte er im
März 1147 einen Hoftag nach Frankfurt einberufen, um letzte Vorbereitungen zu
treffen, worunter besonders die Regelung seiner Vertretung während seiner Abwe-
senheit fiel. Zwar wird in keiner Quelle eine direkte Verbindung zwischen dem An-
liegen Heinrichs des Löwen und seiner Zustimmung zur Erhebung Heinrichs zum
Mitkönig hergestellt, doch drängt sich angesichts der zeitlichen Koinzidenz der Er-
eignisse der Verdacht auf, daß der Welfe, wenn er nicht sogar direkt eine Wahlfor-
derung gestellt hattet sich aber jedenfalls die Lage des Königs zunutze gemacht
haben könnte, um seinerseits Zugeständnisse zu erhalten.
Daß Konrad III. seinen Sohn vor einem größeren militärischen Unternehmen
zu seinem Nachfolger erheben lassen wollte, war keineswegs außergewöhnlich'^'.
Doch erstmals seit dem Ende der salischen Dynastie sollte nun wieder ein Sohn dem
Vater auf dem Thron folgen, schlug der amtierende König seinen Nachfolger vor'U
Daß das Schicksal mit dem Tod Heinrichs 1150 sogar diesen Erfolg des Staufers noch

145 Chronica regia Coloniensis, ad a. 1147, S. 82: Eclipsis soh's facta est. Seqattar faa!es maxaaa per to-
taar Gathaar et Germaaiaai, ita at maMrara stttgtats 12 solatis emeretar, paais oero (?ai pro deaario 4a-
&atar Hx pagtttaa! patraae exce4eret. Erat H4ere ahseriaa!, eos (?ai aaper 4eh'c;'ose Hoe&aat pro paais ia-
opia 4oa!os etreatre. Faraear tyaotyae secata est iageas pesfiteafia, ita at 4efic:'eati&as sepaicEris arattttado
fossis pariter haaa'fferefar; Annales S. Disibodi, ad a. 1147, S. 27: Pesttteatta aiagaa facta est.
146 Otto von Freising, Gesta Frederici I, c. 46, S. 216.
147 Ebd., c. 43, S. 210; Annales Magdeburgenses, ad a. 1147, S. 188. Zum Wendenkreuzzug vgl.
KAHL, Zum Ergebnis des Wendenkreuzzuges, S. 99-120; LOTTER, Die Konzeption.
148 Vgl. EHLERS, Heinrich der Löwe, S. 27f.
149 So ENGELS, Die Staufer, S. 35.
150 Vgl. GiESE, Zu den Designationen, insbes. S. 178.
151 Ob Konrad III. selbst die Erhebung tatsächlich als eine Designation sah, wie aus seinem Schrei-
ben an Kaiserin Irene, D K III. 229 f...at gloriosas fliias aostcr, ^ai hapert: aostrt saccessor et heres
est 4esigaafas et coroaatas.. J, hervorzugehen scheint, das HAUSMANN, Die Anfänge..., S. 70, und
ENGELS, Beiträge, S. 69, als Zeugnis für das Wiederaufleben des geblüts- und erbrechtlichen
 
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